Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen als fortgesetztes Vergehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 464/51
Datum
18.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Arbeitgeber, wurde wegen nicht fristgerecht abgeführter einbehaltener Arbeitnehmeranteile von Nov. 1948 bis Okt. 1950 angeklagt. Er rügt Verfahrensfehler und greift Tatsachenfeststellungen an. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens; maßgeblich ist der Ablauf des satzungsmäßigen Abführungstermins. Interne Absprachen der Kassenleiter und bloße Schutzbehauptungen zur Stundung genügen nicht zur Entlastung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafbare Vorenthaltung einbehaltener Arbeitnehmeranteile verwirklicht sich mit dem Ablauf des satzungsmäßigen Abführungstermins; erst mit dessen Überschreitung ist die Tat vollendet.

2

Interne Vereinbarungen oder eine dienstinterne Handhabung der Krankenkassen, die den Beitragsschuldnern nicht mitgeteilt wurden, ändern nicht den satzungsmäßigen Fälligkeitstermin und begründen keine rechtliche Stundung.

3

Die behauptete Stundung von Beiträgen muss konkret substantiiert werden; bloße Schutzbehauptungen des Schuldners ohne konkrete Angaben zu Zeitpunkt und Umfang genügen nicht, um die Feststellungen zu erschüttern.

4

Bei der Annahme eines fortgesetzten Vergehens ist auf die fortdauernden Rückstände bei den jeweils maßgeblichen Fälligkeitsterminen abzustellen; frühere Einzelhandlungen können durch spätere fortgesetzte Taten abgedeckt sein.

5

Geringfügige Fehler oder Abweichungen in der Ermittlung der Tatgesamtsumme sind nur dann rechtsrelevant, wenn sie nachweislich das Strafmaß beeinflusst haben; sonst bleiben sie ohne Einfluss auf die Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 28. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Textilmaschinenfabrikanten Arthur Georg S. (75), aus ████, geboren am ███ 1897 in ███, wegen Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████████████ bei der Verkündung ████████████████ ███ als Vertreter der ████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat als Arbeitgeber eines Industriebetriebs von November 1948 bis Oktober 1950 von ihm bei der Lohnzahlung einbehaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht rechtzeitig an die berechtigte Kasse abgeführt und zwar in den einzelnen Monaten jeweils Beträge zwischen rd. 2.200 bis 7.500 DM, insgesamt in dieser Zeit etwa 120.000 DM. Wegen der im Jahre 1948 nicht rechtzeitig abgeführten Beträge in Höhe von etwa 5.500 DM ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt, da insoweit zwei selbständige Handlungen angenommen wurden; wegen der ab Januar 1949 nicht rechtzeitig abgeführten Arbeitnehmeranteile ist der Angeklagte wegen fortgesetzten Vergehens nach §§ 533, 1492 RVO, 270 AVG, 238 Angestelltenversicherungsgesetz, 73 StGB zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, im Übrigen ist er freigesprochen.

Der Angeklagte erhebt eine Verfahrensrüge und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

1.) Als Verfahrensverstoß bezeichnet es die Revision, dass eine in der Hauptverhandlung von dem Zeugen B. zu den Gerichtsakten überreichte Aufstellung sich nicht in Band II Hülle Blatt 20 befinde. Die Beanstandung hat sich dahin geklärt, dass diese Urkunde vorübergehend in Hülle „Zusammenstellungen, Beitragsnachweisungen“ abgelegt war. Sie ist jetzt wieder im Umschlag Band II Blatt 20 der Akten enthalten. Darin, dass diese Aufstellung vorübergehend an einer anderen Aktenstelle verwahrt wurde, liegt kein Rechtsverstoß, auf welchem das Urteil beruhen könnte.

2.) Mit der geltend gemachten Sachrüge greift der Angeklagte weitgehend die für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen an; dies ist unbeachtlich. Auch im Übrigen ist die Revision ohne Erfolg:

Nach § 52 Abs. 2 der Satzung der AOK Wilhelmshaven hat der Arbeitgeber die Beiträge innerhalb drei Tagen nach der Fälligkeit ohne besondere Aufforderung einzuzahlen oder zu überweisen.

Da die AOK Wilhelmshaven sich insofern nicht streng an die Satzungen hielt, sondern den Arbeitgebern aufgab, die im vorangegangenen Beitragsmonat einbehaltenen bezw. fällig gewordenen Sozialbeiträge bis zum 10. des folgenden Monats zu zahlen, ist die Strafkammer rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Feststellung der nicht rechtzeitigen Abführung der Arbeitnehmeranteile jeweils auf den Rückstand aus dem Vormonat bei Ablauf des 10. des folgenden Monats ankommt und hat auf dieser Grundlage die Einzelrückstände der der Kasse vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile errechnet und festgestellt. Nach den Urteilsfeststellungen (UA Seite 5) war dem Angeklagten auch bekannt, dass die einbehaltenen Sozialbeiträge bis zum 10. eines jeden Monats für den vorangegangenen Beitragsmonat zu begleichen waren; er ließ sich auch die Höhe der einbehaltenen Sozialbeiträge monatlich durch sein Büro melden. Eine weitergehende Stundung (etwa bis zum 30. des Monats) ist nach den Feststellungen nicht erfolgt.

a) Unbegründet ist daher die Meinung der Revision, die für Dezember 1948 einbehaltenen Lohnanteile, die am 10. Januar 1949 noch mit 5.157,32 DM rückständig waren, hätten in die Verurteilung nicht einbezogen werden dürfen, da die Straftat insoweit bereits am 31. Dezember 1948 vollendet war. Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer indessen angenommen, dass die Vorenthaltung der einbehaltenen Beitragsteile sich erst mit dem Ablauf des 10. Januar 1949 verwirklicht hat.

b) Ohne Erfolg bekämpft die Revision die tatsächliche Feststellung, dass eine Vereinbarung über die Stundung der Beiträge über den 10. des folgenden Monats hinaus nicht vorlag. Die Strafkammer bezeichnet die diesbezügliche Schutzbehauptung des Angeklagten als unglaubwürdig, da er selbst nicht angeben vermochte, wann die Stundung vereinbart und bis zu welchem Zeitpunkt die Fälligkeit der Sozialbeiträge hinausgeschoben sein sollte. Sie stellt auf Grund von Zeugenaussagen fest, bei allen Verhandlungen über die Tilgung rückständiger Beitragsschulden sei stets mit Nachdruck auf die pünktliche Abführung der künftig fällig werdenden Beiträge hingewiesen worden und von einer Stundung sei nicht die Rede gewesen (UA Blatt 13). Im Zusammenhang mit der Feststellung des Urteils (UA Blatt 5), dass dem Angeklagten bekannt war, dass die Zahlungen bis 10. des folgenden Monats für den vorangegangenen Beitragsmonat zu erfolgen hatten und dass er sich die einbehaltenen Beträge monatlich durch sein Büro melden ließ, kann dem Urteil auch entnommen werden, dass eine Stundung über den 10. des folgenden Monats hinaus nicht vorlag und dass auch der Angeklagte sich dieses Umstandes bewusst war.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer die Vereinbarung der Kassenleiter der Allgemeinen Ortskrankenkassen der britischen Zone, keine Säumniszuschläge zu erheben, wenn die für den Vormonat einbehaltenen Sozialbeiträge bis zum Ende des folgenden Monats eingingen, dahin ausgelegt, dass damit der satzungsgemäß bestimmte Abführungstermin der Beiträge nicht abgeändert werden sollte, sondern nur eine unverbindliche Anregung für den Dienstbetrieb der Allgemeinen Ortskrankenkassen gegeben war, zumal diese Vereinbarung den Beitragsschuldnern nicht mitgeteilt wurde. Fehl geht die Annahme der Revision, eine derartige interne Vereinbarung der Kassenleiter und Handhabung gegenüber den Beitragsschuldnern müsse einer Stundung gleichgeachtet werden.

Nach den hinsichtlich der Sicherungsabtretungen von der Strafkammer getroffenen Feststellungen kann auch den Revisionsausführungen über eine anderweite Verrechnungsart der aus den abgetretenen Forderungen eingehenden Gelder nicht beigetreten werden.

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens nach §§ 533, 1492 RVO, 270 AVG, § 338 Angestelltenversicherungsgesetz unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. RGSt 65, 301).

Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Strafkammer hinsichtlich des Umfangs der Tat von einer Gesamtsumme von 120.158,39 DM einbehaltener Lohnanteile ausging und dabei irrigerweise auch die für Oktober und November 1948 fälligen Beiträge einbezogen haben sollte, die sich zusammen auf ca. 5.500 DM belaufen, so ist nicht anzunehmen, dass dieser geringfügige Unterschied auf das Strafmaß einen Einfluss gehabt haben könnte. Im Übrigen kann diese Urteilsausführung auch dahin verstanden werden, dass die Strafkammer damit auf den Gesamtumfang der überhaupt vom Angeklagten nicht rechtzeitig abgeführten Beiträge abheben wollte.

Dr. MoerickeWernerDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Ortlieb