Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls, Bestätigung von Notzucht/Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 4/64
Datum
05.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfall sowie Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Beweiswürdigung rechtliche Bedenken aufweist. Die Verurteilung wegen Notzucht und die Feststellungen zur vorsätzlichen Körperverletzung bleiben dagegen bestehen; der Senat berichtigt den Urteilssatz entsprechend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht auf pauschalen Erfahrungsannahmen beruhen, wenn diese nicht hinreichend geeignet sind, vernünftige alternative Erklärungen auszuschließen.

2

Bei der Beweiswürdigung hat das Tatgericht alle zumutbaren, ernsthaften Entlastungs- oder Alternativerklärungen zu prüfen; spekulative oder rechtlich unzureichend begründete Schlüsse genügen nicht für eine Verurteilung.

3

Erweist sich die Beweiswürdigung des Tatgerichts als rechtlich fehlerhaft, so hebt das Revisionsgericht die Verurteilung auf und kann die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

4

Der Revisionssenat kann den Urteilssatz von Amts wegen berichtigen oder ergänzen, soweit die Feststellungen eine andere oder ergänzende Rechtsfolge rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, Strafkammer Bremerhaven,, 30. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hafenarbeiter ███ aus ████, geboren █████████████████ in █, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ bei der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen, Strafkammer Bremerhaven, vom 30. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen, jedoch dahin ergänzt, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls richtet.

Diese beruht auf der Feststellung, der Angeklagte habe in der Nacht vom 6. zum 7. August 1963 den in Bremerhaven verschlossen abgestellten Kraftwagen eines amerikanischen Offiziers durch Einschlagen des Lüftungsfensters erbrochen und aus ihm zwei leere Koffer entwendet, die später in seiner Unterkunft gefunden wurden. Der Angeklagte hat behauptet, er habe die Koffer in jener Nacht vor dem Hauptbahnhof in Bremerhaven von einem Unbekannten gekauft. Dieser habe zuvor den Inhalt der Koffer in einen Sack gepackt und sie dann dem Angeklagten übergeben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht diese Einlassung ausräumen will, begegnen rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer meint, es widerspreche jeder Erfahrung, dass jemand, der Koffer verkaufen will, sie zum Kauf anbietet, wenn in ihnen noch Sachen sind, und diese erst bei Zustandekommen des Kaufs in einen Sack umpackt. Indessen kann von einer solchen „Erfahrung“ keine Rede sein. Bedenklicher noch ist die zweite Erwägung: Da die beiden Koffer leer gewesen seien, habe ein anderer Dieb ihren Inhalt nicht in einen Sack zu tun brauchen, wenn er die gestohlenen Koffer verkaufte. Hier hält das Landgericht einen Schluss für zwingend, der es nicht ist. Denn es bleibt die Möglichkeit offen, dass der Dieb die Sachen aus irgendeinem Grunde vorher in die Koffer gelegt hatte, etwa um sie leichter tragen zu können. Angesichts dieser teilweise fehlerhaften Beweiswürdigung kann die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall nicht bestehen bleiben.

Die Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung ist frei von Rechtsfehlern. Sie wird von den Feststellungen getragen. Diese ergeben zweifelsfrei, dass der Angeklagte Frau Sasse vorsätzlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt hat. Strafantrag ist rechtzeitig gestellt. Den Urteilssatz kann der Senat von sich aus berichtigen. Die Angriffe der Revision gegen die in der Entscheidung NJW 1963, 1683 dargelegte Rechtsauffassung gehen fehl.

BaldusDotterweichMayr
ScharpenseelHenning
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