Treffer
BGH Beschluss

Revision: Ablehnung eines Beweisantrags bei sexuellem Missbrauch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 463/99
Datum
08.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung eines Beweisantrags zur Untersuchung von Arbeitskleidung und Bettwäsche in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs. Der BGH hält die Zurückweisung des gutachtlichen Beweisantrags für rechtsfehlerhaft, da der Antrag die erforderlichen Elemente und konkrete Anknüpfungspunkte enthielt. Die fehlerhafte Ablehnung konnte das Urteil beeinflussen, daher Aufhebung und Zurückverweisung. Der Senat weist zudem auf die Gesetzeskonkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und sexueller Nötigung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag muss Beweismittel, Beweisgegenstand, Beweiszweck und hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte enthalten; fehlt es hieran, ist der Antrag abzulehnen.

2

Die Untersuchung von Kleidung und Bettwäsche durch ein Sachverständigengutachten kann auch zur Feststellung einer Negativtatsache geeignet sein, sofern konkrete Anknüpfungspunkte für das Vorhandensein oder Fehlen von Spuren bestehen.

3

Die rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines substantiierten Beweisantrags kann das Urteil aufheben und Zurückverweisung erforderlich machen, wenn das Beweisergebnis für die entscheidungserhebliche Sachverhaltsaufklärung von Bedeutung sein konnte.

4

Freiheitsberaubung steht in Gesetzeskonkurrenz zur sexuellen Nötigung, wenn sie nur eines von mehreren Nötigungsmitteln bildet und den Zeitraum der Nötigung nicht wesentlich überschreitet.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 27. April 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1999 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 27. April 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die zwölfjährige M. auf einem Bett sexuell missbraucht. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Sein Verteidiger hat in der Hauptverhandlung folgenden Antrag gestellt:

Beweisantrag Zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte R. sich innerhalb des Tatzeitraumes entgegen der Aussage der Zeugin M. niemals auf dem Bett im Schlafzimmer befunden hat, wird die Untersuchung der Arbeitskleidung und der Bettwäsche des Angeklagten durch Sachverständigengutachten beantragt.

Der Angeklagte hatte tagsüber in seiner Werkstatt an Kraftfahrzeugen gearbeitet. Dabei kam er regelmäßig in Kontakt mit Ölen, Reinigungsmitteln, Spachtelmasse usw. Entsprechende Spuren finden sich in erheblichem Umfang an seiner Arbeitskleidung. Wenn sich der Angeklagte tatsächlich – u. a. in kniender Position – auf dem Bett befunden hat, wie dies die Zeugin M. ausgesagt hat, müssten sich entsprechende Schmutzspuren auf der Bettwäsche wiederfinden, nachdem er sich niemals seiner Kleidung entledigt hatte, wie die Zeugin M. ebenfalls ausgesagt hat. Sowohl Arbeitskleidung als auch Bettwäsche sind von der Polizei sichergestellt worden und stehen zur Verfügung.

Das Landgericht hat den „Beweisantrag auf Untersuchung der Arbeitskleidung des Angeklagten und der Bettwäsche abgelehnt, weil es sich um einen Beweisermittlungsantrag handelt und die Sachaufklärung entsprechende Aufklärung nicht gebietet.“

Zur Begründung hat es weiter ausgeführt: „Im Übrigen handelt es sich um eine Negativtatsache, die in der beantragten Form nicht unter Beweis gestellt werden kann. Ferner ist der Beweisantrag wegen völliger Ungeeignetheit abzulehnen, weil keine hinreichenden Anknüpfungspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich M. (die Zeugin) niemals im Schlafzimmer aufgehalten hat.“

Diese Entscheidung des Gerichts beanstandet die Revision zu Recht. Ihre Fehlerhaftigkeit ist offensichtlich: Der Verteidiger hat unter Beweis gestellt, dass die sichergestellte Bettwäsche keine Spuren der an der Kleidung des Angeklagten reichlich vorhandenen Schmutzanhaftungen aufwies und dass sich diese Tatsache nicht mit der Aussage der Zeugin M. vereinbaren lasse, wonach der Angeklagte sie auf dem Bett sexuell missbraucht habe.

Als Beweismittel hat er das Gutachten eines Sachverständigen bezeichnet, der Kleidung und Bettwäsche untersuchen solle und zu dem Ergebnis kommen werde, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit nicht auf dem Bett befunden habe.

Der Antrag enthält alle erforderlichen Elemente eines Beweisantrages. Die vom Landgericht (hilfsweise) angeführten Ablehnungsgründe können seine Ablehnung nicht tragen.

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages kann das angefochtene Urteil beruhen.

Sollte der neu entscheidende Tatrichter wieder dieselben Feststellungen treffen, müsste er beachten, dass die Freiheitsberaubung auch dann zu der sexuellen Nötigung in Gesetzeskonkurrenz steht, wenn sie nur eines von mehreren Nötigungsmitteln ist und den Zeitraum, in dem die sexuelle Nötigung begangen wird, nicht wesentlich überschreitet.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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