Revision verworfen: Bestätigung von Betrugsverurteilung, Freispruch wegen Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 463/96
- Datum
- 29.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs kann die tatrichterliche Feststellung genügen, dass der Täter wissentlich höhere Abrechnungspositionen geltend machte, als vertraglich geschuldet, sofern die Beweiswürdigung nicht willkürlich ist.
Die Überprüfung der sachlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler, Willkür oder Lücken beschränkt; naheliegende und aus den Tatsachen erschlossene Schlussfolgerungen sind zu akzeptieren.
Eine Verurteilung wegen Erpressung setzt den Nachweis, dass durch Drohung oder Androhung eine Zwangslage geschaffen wurde, die den Adressaten zur geforderten Leistung veranlasst hat; ist dies nicht erwiesen, ist der Freispruch gerechtfertigt.
Täuschung im Sinne des Betrugs setzt das Setzen falscher Tatsachen oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Umstände voraus; das bloße Bestehen anderer vertraglicher Beziehungen begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine Täuschung.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 7. September 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 463/96 vom 29. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ███ Gerhard Sebastian, geboren am ███████ 1938 in ███████, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Theune, Niemöller, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████████████, Egon ██ aus ███, Rechtsanwalt Prof. Dr. [REDACTED] als Verteidiger, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. September 1995 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen verurteilt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten (§ 59 StGB). Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge dagegen, dass der Angeklagte im Falle IV 4 (Tatvorwurf der Erpressung) freigesprochen worden ist.
II. Beide Revisionen sind unbegründet. Der Senat bemerkt lediglich folgendes:
1. Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf der Feststellung, dass der Angeklagte Vermessungsarbeiten, die der freie Mitarbeiter der AVEG, der Dipl.-Ing. (FH) █████████████, erbracht hatte, der GBS gegenüber mit DM 110,30 pro Stunde abrechnete, obwohl nach dem ihm bekannten Inhalt des diesen Arbeiten zugrundeliegenden Vertrages nur ein Stundensatz von DM 82,30 geltend gemacht werden durfte. Nach dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages waren zwar Leistungen eines „Ingenieurs“ mit DM 82,30 pro Stunde und die eines „Diplomingenieurs“ mit DM 110,30 pro Stunde zu vergüten. Die Vertragsparteien waren sich aber darüber einig, dass mit der Bezeichnung „Ingenieur“ der freie Mitarbeiter der AVEG, der Fachhochschulingenieur █████████████, gemeint war, der allerdings den Titel Dipl.-Ing. (FH) führen durfte.
Das Landgericht stützt diese Auslegung des Vertrages vor allem darauf, dass eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden sowohl von einem „Diplomingenieur“ als auch von einem „Ingenieur“ zu erbringen war, die Leistungen des Angeklagten selbst als solche eines Diplomingenieurs mit DM 110,30 pro Stunde vergütet wurden und die AVEG keinen Ingenieur (grad.) beschäftigte, sondern Vermessungsarbeiten insoweit von dem Zeugen ███████ durchführen ließ. Als wesentliches Indiz führt das Landgericht auch den Umstand an, dass der Angeklagte die vom Zeugen ████████████████ erbrachten Leistungen zunächst als Ingenieurstunden zu DM 82,30 pro Stunde in das Bautagebuch eintragen ließ und geltend machte.
Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern, weder willkürlich oder lückenhaft, noch beruht sie auf bloßen Vermutungen. Die aus den Beweisanzeichen gezogenen Schlüsse sind nicht nur möglich, sondern auch naheliegend (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 19).
2. Der Freispruch vom Vorwurf der Erpressung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Behauptung, die Verantwortlichen der GBS seien vom Angeklagten durch die Androhung, er werde sonst keinen Hausmüll auf die Deponie der Südmüll übernehmen, unter Druck gesetzt und dadurch zur Zahlung überhöhter Preise genötigt worden, für nicht erwiesen erachtet.
Auch diese Entscheidung beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung. Entgegen dem Vorbringen der Revision lag es bei dem festgestellten Geschehen auch nicht nahe, das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Betruges zu erörtern.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte seinen Vertragspartner durch die Behauptung falscher oder das Verschweigen solcher Tatsachen getäuscht hatte, zu deren Offenbarung er verpflichtet gewesen wäre.
Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang der Angeklagte aufgrund anderer vertraglicher Beziehungen mit der GBS verpflichtet gewesen wäre, Hausmüll kostenlos oder zu niedrigen Preisen zu übernehmen. Aus diesen Gründen hat das Landgericht auch den Beweisantrag, mit dem eine Tatsache unter Beweis gestellt wurde, aus der eine derartige Übernahmepflicht abgeleitet werden sollte, rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
| Jahnke | Niemöller | Rothfuß | |||
| Theune | Bode |