Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Entschädigung für Untersuchungshaft verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 463/96
- Datum
- 29.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 8 Abs. 1 StrEG ist zulässig; das Revisionsgericht ist zur Entscheidung zuständig, wenn keine weitere tatsächliche Klärung erforderlich ist (§ 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO).
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann Entschädigung versagt werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls der Billigkeit nicht entspricht, den Betroffenen zu entschädigen, etwa wenn kein Missverhältnis zwischen Maßnahme und endgültiger Sanktion besteht.
Die bereits im Rahmen der Strafzumessung umfassend berücksichtigte Untersuchungshaft kann die Gewährung von Entschädigung ausschließen; dieselben Nachteile dürfen nicht erneut zugunsten des Entschädigungsanspruchs berücksichtigt werden.
Bei der Billigkeitsabwägung ist die mögliche Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine spätere Strafe (§ 51 StGB) zu berücksichtigen, weil sie den verbleibenden Ausgleichsbedarf reduziert.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF - BESCHLUSS -
2 StR 463/96 vom 29. Januar 1997
in der Strafsache gegen ████████, ██ Gerhard Sebastian, geboren am [REDACTED] 1938 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.
hier: Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **29. Januar 1997
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. September 1995 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und wegen versuchten Betruges verurteilt und eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen festgesetzt; die weitergehenden Vorwürfe der Anklage hat es als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit freigesprochen. Eine Entschädigung für die vom 15. Juli bis 3. Dezember 1992 erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht dem Angeklagten versagt. Gegen diese Entscheidung über die Entschädigungspflicht hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten eingelegten Revisionen hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage verworfen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung, die hier in tatsächlicher Hinsicht keine weitere Klärung voraussetzt, zuständig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig mit einem beim Landgericht am 8. November 1995 eingegangenen Schriftsatz eingelegt worden, weil die Bekanntgabe der Versagung einer Entschädigung erstmals mit Zustellung des Urteils am 2. November 1995 erfolgt ist.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zutreffend hat das Landgericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG angenommen, dass es nach den Umständen des Falles nicht der Billigkeit entspricht, den Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Von einem Missverhältnis der vorläufigen Maßnahme zur endgültig angeordneten kann nicht die Rede sein (vgl. BGH GA 1975, 208). Zwar ist die im Urteil ausgesprochene Sanktion geringer ausgefallen als die im Verlauf des Verfahrens bereits vollzogene Untersuchungshaft. Dennoch hat das Landgericht einen Entschädigungsanspruch des Angeklagten zutreffend unter Hinweis darauf versagt, dass das Zurückbleiben der Verurteilung hinter der Strafverfolgungsmaßnahme auf der umfassenden Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung beruht (vgl. hierzu Meyer, Strafrechtsentschädigungsgesetz 3. Aufl. § 4 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 4 StrEG Rdn. 5; Göhler 11 zu § 110 OWiG; BGHR StPO § 153 II Schuld 1). Des Weiteren hat das Landgericht sämtliche von dem Beschwerdeführer zur Begründung einer Entschädigungspflicht vorgebrachten Folgen des Strafverfahrens im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, sodass es davon absehen durfte, diese erneut im Rahmen seiner nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Von Belang ist auch, dass für den Fall des Widerrufs der dem Angeklagten eingeräumten Bewährung (§§ 56f, 59a StGB) und einer damit verbundenen Verurteilung des Angeklagten zu der vorbehaltenen Geldstrafe die erlittene Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 und 4 StGB anzurechnen wäre, sodass lediglich wenige Tage Untersuchungshaft verblieben, für die kein Ausgleich erfolgte.
| Niemöller | Jahnke | Bode | |||
| Theune | Rothfuß |