Revision: Zurückverweisung wegen unterbliebener Entscheidung über Einheitsjugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 463/91
- Datum
- 13.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe ist vorzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; eine frühere Jugendstrafe ist einzubeziehen, sofern nicht aus erzieherischen Gründen von der Einbeziehung Abstand genommen wird.
Die Möglichkeit zur Nachholung der Einbeziehung einer früheren Jugendstrafe besteht auch dann, wenn die frühere Strafe zwischenzeitlich vollstreckt worden ist.
Unterlässt das Tatgericht die Entscheidung über die Bildung einer Einheitsjugendstrafe trotz vorliegender Voraussetzungen, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit stattzugeben, als über die Einheitsjugendstrafe nicht entschieden worden ist; übrige Rügegründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie zu Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten führen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 21. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 463/91
in der Strafsache gegen ██ Thomas █, geboren am ██ 1967 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. März 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer Einheitsjugendstrafe unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt.
Eine Verurteilung zu einer zweijährigen Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 19. Januar 1988 hat es nicht einbezogen, weil die Strafe bis zum 4. November 1990 vollständig vollstreckt wurde (UA S. 10/11, 47/48).
Dabei hat die Jugendkammer nicht bedacht, dass im Zeitpunkt der ersten, auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Verurteilung im vorliegenden Verfahren am 26. Juli 1989 die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe noch vorlagen und das Urteil des Amtsgerichts hätte einbezogen werden können, wenn das Landgericht – wie nunmehr geschehen – rechtsfehlerfrei auf Jugendstrafe erkannt hätte.
Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe im Übrigen vor, so ist sie in derartigen Fällen aber auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist (vgl. auch BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
Die neu entscheidende Jugendkammer muss die frühere Verurteilung einbeziehen, wenn es nicht aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist, von einer solchen Einbeziehung abzusehen.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; die weitergehende Revision des Angeklagten war deshalb zu verwerfen.
Theune Jahnke Maier RiBGH Detter kann Niemöller seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.
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