Strafzumessung bei Geldstrafe: Tagessatzanzahl vor Tagessatzhöhe (§46, §40 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 463/75
- Datum
- 10.12.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung einer Geldstrafe ist zunächst die Zahl der Tagessätze nach §46 StGB festzusetzen; die wirtschaftliche Belastbarkeit des Täters bleibt dabei unberücksichtigt.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach §40 Abs.2 StGB und ist unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anhand des Nettoeinkommens zur Zeit der Entscheidung zu bestimmen.
Ein durch die Tat erzielter Gewinn ist nur dann bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen, wenn er die wirtschaftliche Belastbarkeit des Täters tatsächlich erhöht; ansonsten kann der Gewinn allenfalls nach §§73 ff. StGB gesondert für verfallen erklärt werden.
Kann das Nettoeinkommen nicht ermittelt werden, ist nach §40 Abs.3 StGB eine Schätzung zulässig; diese Schätzung muss im Urteil substantiiert begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 18. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 463/75 4 AO.AV 45
in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut Josef █████████ aus Österreich, geboren am █████████████████ in ██████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Steuerhehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. März 1975 im Ausspruch über die Geldstrafen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Alle Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt nur im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Landgericht hat für die jetzt abgeurteilte Tat neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 250,-- DM verhängt und zur Begründung ausgeführt, die Höhe der Geldstrafe orientiere sich an dem vom Angeklagten erzielten Gewinn und seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden. Dagegen kann die in diesem Fall ausgesprochene Geldstrafe und damit auch die Gesamtgeldstrafe nicht bestehen bleiben.
Die Strafzumessung bei einer Geldstrafe spaltet sich in zwei Abschnitte auf. Zunächst ist die Zahl der Tagessätze nach den allgemeinen in § 46 StGB festgesetzten Strafzumessungsgründen ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbar-
keit festzusetzen (Lackner StGB, 9. Aufl. § 40 Anm. 3, 5; Dreher StGB 35. Aufl. § 40 Anm. 4 und Vorbemerkung 2 vor § 40). Erst danach wird gemäß § 40 Abs. 2 StGB die Höhe des einzelnen Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmt. Dabei ist in der Regel von dem Nettoeinkommen zur Zeit der Entscheidung auszugehen. Ein durch die Tat erzielter Gewinn kann allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn sich dadurch die wirtschaftliche Belastbarkeit des Täters erhöht. Er kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, nach den §§ 73 ff StGB für verfallen erklärt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1975 – 3 StR 40/75 – und vom 29. Oktober 1975 – 3 StR 332/75 –).
Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung das Nettoeinkommen nicht ermitteln können, darf sie es nach § 40 Abs. 3 StGB schätzen. Im Urteil muss aber die Schätzung begründet werden.
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