Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei fortgesetzter Verführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 463/67
Datum
27.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen nach §175a Nr.3 StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist an die Vorinstanz zurück, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, in welchen der vier strittigen Einzelfälle eine Verführung als erwiesen gilt. Die unklaren Feststellungen betreffen Schuldumfang und Strafzumessung. Die Verführung im ersten Einzelfall bleibt bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fortgesetzter Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, in welchen einzelnen Fällen eine Verführung des Minderjährigen als erwiesen angesehen wird, da dies den Schuldumfang und die Strafzumessung beeinflusst.

2

Für die Vollendung des Verführungsdelikts ist nicht erforderlich, dass die sittlichen Hemmungen des Minderjährigen vollständig beseitigt werden; eine nur geringe Widerstandskraft des Opfers kann die Verführung begründen.

3

Die Fortsetzung sexueller Beziehungen nach einem ersten Vorfall schließt nicht aus, dass der Erstvorfall auf Verführung beruhte; fortdauerndes Verhalten ist kein zwingender Beleg für anfängliche Eigeninitiative des Minderjährigen.

4

Bei unklaren oder nicht hinreichend differenzierten Feststellungen zu einzelnen Tathandlungen hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 22. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauzeichner Johann ████████, geboren ████████ 1930 in ████████, wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 22. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Unbegründet sind allerdings die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Annahme einer Verführung des Zeugen Rudolph im ersten Einzelfall (Übernachtung von 24. auf 25. Juni 1966). Die Feststellungen ergeben hier einwandfrei die Verführung. Dass die sittliche Widerstandskraft des noch nicht ganz 17-jährigen Lehrlings gegen die gleichgeschlechtlichen Zumutungen von Seiten des Angeklagten möglicherweise verhältnismäßig gering war, machte ihn gerade leicht verführbar und des Schutzes gegen den verderblichen Einfluss des erwachsenen Homosexuellen besonders bedürftig; dies führt die Strafkammer im Anschluss an BGHSt 13, 228, 229 zutreffend aus. Andererseits braucht es für die Vollendung des Tatbestandes nicht so weit zu kommen, dass die sittlichen Hemmungen durch die Einwirkung des Täters gänzlich beseitigt werden (vgl. BGHSt 20, 193). Wenn Rudolph trotz der Unzuchtshandlungen während der ersten Übernachtung die Beziehungen zum Angeklagten nicht abgebrochen, sondern noch über mehrere Monate fortgesetzt hat, so lässt dies keineswegs, wie die Revision meint, nur den Schluss zu, er sei von Anfang an von sich aus zur Unzucht bereit gewesen.

Die Strafkammer nimmt vier weitere Fälle gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen den beiden an. Insoweit greifen die Beanstandungen der Revision durch. Bezüglich dieser Fälle heißt es (UA S. 10 oben):

███████ „ist inzwischen den Wünschen des Angeklagten geneigter geworden, wenn auch an sich ohne größeres eigenes Interesse, widersetzte sich den sexuellen Aggressionen des Angeklagten zunächst schwächer, schließlich gar nicht mehr.“

Daraus lässt sich nicht entnehmen, in welchen der vier genannten Einzelfälle er „schließlich“ von sich aus zur Unzucht bereit war. Dann waren insoweit nur noch Vergehen nach § 175 StGB gegeben. Dies schlösse es zwar nicht aus, die sämtlichen fünf Fälle zur rechtlichen Einheit eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zusammenzufassen, weil der erschwerte Fall oder die erschwerten Fälle der ganzen Tat das rechtliche Gepräge geben (auch die bisherige Formulierung des Schuldspruchs bliebe bestehen); aber der Schuldumfang und damit auch die Strafzumessung wären betroffen. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, in welchen Einzelfällen der fortgesetzten Handlung eine Verführung des Minderjährigen für erwiesen erachtet wird (vgl. zum ganzen BGH in NJW 1962, 1628; auch RGSt 71, 117). Dies ist hier nicht der Fall.

Danach kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

HenningWillmsBaumgarten
KirchhoffMüller
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