Revision verworfen: Betrug im Rückfall und Anordnung der Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 463/66
- Datum
- 15.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anforderungen nach § 243 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 244 Abs. 2, 3 StPO sind erfüllt, wenn der Vorsitzende den Angeklagten vor der Verlesung des Anklagesatzes zu seinen persönlichen Verhältnissen vernimmt und der Angeklagte seine Identität glaubwürdig zugesteht.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (Maßregel der Besserung und Sicherung) setzt nicht voraus, dass der Täter deutscher Staatsangehöriger ist.
Die Ablehnung der Vernehmung eines im Ausland lebenden Zeugen wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels ist unschädlich, wenn die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind.
Vermögensverhältnisse im Ausland, die darauf schließen lassen, dass der Angeklagte vorhandene Mittel nicht zur Schuldentilgung verwendet hat, können die Strafwürdigkeit und Gefährlichkeit erhöhen und damit strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. Juni 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 463/66 in der Strafsache gegen Leonid (auch Leonard) S$ (auch ███████████ geboren am ██████████ 1925 in S___-Jugoslawien, der sich bezeichnet als Lenard Earl of ████ geboren am ████████████████████ in S(___-Indien, zur Zeit in ██████████████████ wegen Betrugs im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Baldus, Senatspräsident Dr., Vorsitzender, als Beisitzer: Dr. Wilms, Bundesrichter, Kirchhof, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, Baumgarten, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██, Justizangestellter, als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Juni 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 29. Juni 1966 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und zu drei Geldstrafen von je 10,– DM verurteilt. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Ferner sind dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.
1. Nach Ansicht des Angeklagten hat das Landgericht seine Identität nicht hinreichend geprüft. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang Verstöße gegen die §§ 243 Abs. 2 Satz 2, 244 Abs. 2 und 3 StPO.
§ 243 Abs. 2 Satz 2 StPO ist beachtet worden, da der Vorsitzende ausweislich des Sitzungsprotokolls den Angeklagten vor der Verlesung des Anklagesatzes über seine persönlichen Verhältnisse vernommen hat. Mehr war nicht erforderlich; denn der Angeklagte hat nach der Feststellung des Landgerichts seine Identität mit dem Täter der angeklagten und auch der in den früheren Verfahren abgeurteilten Straftaten, die bei der Würdigung nach den §§ 20a, 42e StGB berücksichtigt worden sind, glaubwürdig zugestanden.
Zur Aufklärung der Lebensweise des Angeklagten während seiner Aufenthalte in Amerika brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen, weil dem Angeklagten wegen seiner in Deutschland begangenen und abgeurteilten Straftaten nur wenig Zeit für Auslandsaufenthalte geblieben war und schon aus diesem Grunde die Würdigung seiner Taten und seiner Persönlichkeit hierdurch nicht beeinflusst werden konnte.
Es bedurfte auch keiner weiteren Ermittlungen über seine Staatsangehörigkeit. Seine Meinung, die Feststellung einer fremden Staatsangehörigkeit hätte die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausgeschlossen, ist rechtsirrig. Es gehört nicht zu den Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB, dass der Täter ein Deutscher ist. Davon geht § 10 Abs. 1 Nr. 3 AuslG aus, wenn er für den Fall der Anordnung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme der Sicherung und Besserung bei Ausländern die Ausweisung zulässt. Die Ausweisung nach dieser Bestimmung setzt also die Anordnung der Sicherungsverwahrung gerade voraus. Dementsprechend kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung absehen, um die Abschiebung eines ausgewiesenen Verurteilten zu ermöglichen.
Ob das Landgericht die Vernehmung einer in Amerika lebenden Frau als Zeugin über die Auslandsaufenthalte und die näheren Personalien des Angeklagten zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt hat, kann dahingestellt bleiben. Da die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung waren, kann das Urteil jedenfalls nicht auf einem Fehler bei der Ablehnung beruhen.
2. Auch die Ablehnung des Antrages, diese Zeugin darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte seit 1957 in Amerika über die Mittel zu einem aufwendigen Leben verfügt habe, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wenn der Angeklagte nämlich trotz seiner sich häufenden Verurteilungen, die zu immer schwereren Freiheitsstrafen führten, sein Vermögen in Amerika nicht zur Schuldentilgung herangezogen und sich damit als zahlungsunwillig erwies, konnte hierdurch seine Strafwürdigkeit nur erhöht und seine Gefährlichkeit nicht vermindert werden. Das Urteil kann deshalb nicht auf der Ablehnung des Beweisantrages beruhen.
II.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Baldus | Wilms | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Henning |