Revision wegen fehlerhafter Belehrung nach § 140 StPO: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 463/54
- Datum
- 11.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 140 Abs. 3 StPO ist der Angeklagte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 ausdrücklich auf sein Recht hinzuweisen, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen; ein unbestimmter Verweis auf die Prüfung durch den Angeklagten ist unwirksam.
Ein Angeklagter verliert sein Antragsrecht auf Bestellung eines Verteidigers nicht, wenn die vorgeschriebene Belehrung weder wirksam noch erkennbar erfolgt ist.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßer Belehrung die Bestellung eines Verteidigers beantragt worden wäre und dies das Prozessausgang beeinflusst haben könnte, ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 140 StPO stellt einen formellen Verfahrensmangel dar, der eine Revision begründet, soweit er das Verteidigungsrecht des Angeklagten in entscheidungserheblicher Weise berührt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hausangestellten Friedrich C. aus █████████████, geboren █████████████ 1898 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer vollendeter und versuchter Verbrechen nach § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Seine Revision ist begründet. Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO greift durch.
Wie die Revision vorträgt und die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft bestätigt, ist dem Angeklagten die Anklageschrift mit dem Hinweis zugestellt worden, dass gemäß § 140 Abs. 1 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers unter anderem notwendig sei, „wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen ist, und die Staatsanwaltschaft oder Sie (der Angeklagte) die Bestellung eines Verteidigers beantragen“. Das beanstandet mit Recht die Revision; denn nach § 140 Abs. 3 StPO ist der Angeklagte im Falle des Abs. 1 Nr. 2 auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen. Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft dem offenbar völlig rechtsunkundigen Angeklagten zu prüfen überlassen, ob § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO zutreffe. Der Hinweis ist daher nicht wirksam, der Angeklagte hat sein Antragsrecht nicht verloren (BGHSt 6, 140).
Da sich nicht ausschließen lässt, dass der Angeklagte bei richtigem Hinweis von seinem Recht Gebrauch gemacht und die Mitwirkung eines Verteidigers das Ergebnis beeinflusst hätte, war das Urteil aufzuheben.
In sachlicher Hinsicht bestanden gegen das Urteil nach den bisherigen Feststellungen keine Bedenken.
| Dr. Moericke | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |