Berücksichtigung eingezogener Kraftwagen bei Gebührenberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 463/52
- Datum
- 05.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung ist als Nebenstrafe gegenüber allen Teilnehmern einer Steuerstraftat auszusprechen und gilt gesamtschuldnerisch gegenüber den Beteiligten.
Bei der Gebührenberechnung sind der Wert eingezogener Sachen, insbesondere Kraftwagen, für jeden Verurteilten zu berücksichtigen, gegen den sich der Einziehungsausspruch richtet.
Die Eigentumsverhältnisse sind nur insoweit zu beachten, als sie der Einziehung als solcher entgegenstehen; fehlen derartige Einwendungen, beschränken sie die Einziehung nicht.
Soweit die Einziehung vom Schicksal des Schuldspruchs abhängt, gehört sie zum Umfang des Rechtsmittels und ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
Rubrum
In der Strafsache gegen die Kauffrau Therese R. (C7) aus ███, geboren am ████████ 1922 in ███, wegen Abgabenhinterziehung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Erinnerung der Staatskasse gegen die Kostenrechnung vom 10. September 1952 in der Sitzung vom 5. März 1954
Leitsatz
Die Einziehung ist als Nebenstrafe gegen alle Teilnehmer an der Steuerstraftat auszusprechen und bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen.
Tenor
Bei der Berechnung der Kosten ist der Wert der eingezogenen Kraftwagen zu berücksichtigen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ██, ████ (C7) und ████ wegen Bandenschmuggels verurteilt und die beschlagnahmten 119.400 Zigaretten des Angeklagten █████, 1 Pkw. Marke Dew (OR ████████) des Angeklagten ██ und 1 Pkw. Marke NSU-Fiat (QR █████████) des Angeklagten ███████ eingezogen.
Ihre Revisionen sind durch den Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Darauf hat der Kostenbeamte bei der Angeklagten ████ der Berechnung der Gebühr für das Revisionsverfahren die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und die Einziehung der Zigaretten zugrunde gelegt. Die Erinnerung der Staatskasse beanstandet, dass der Wert der eingezogenen Kraftwagen nicht berücksichtigt worden ist, und hat Erfolg.
Die Einziehung ist eine Nebenstrafe. Auf sie ist deshalb gegen alle Teilnehmer an der Steuerstraftat unter gesamtschuldnerischer Haftung zu erkennen, RGSt 65, 285; 72, 239/240. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nur insoweit an, als sie der Einziehung als solcher überhaupt entgegenstehen (BGHSt 1, 351 ff.; 2, 311 ff., 328 ff.; 3, 327 ff.). Ist dies nicht der Fall, so ist sie gegenüber allen Teilnehmern auszusprechen. Demgemäß tritt bei der Gebührenberechnung die Einziehung für jeden Verurteilten hinzu, gegen den sich der Ausspruch richtet. Das gilt auch für das Revisionsverfahren, sofern in ihm über die Einziehung zu befinden war. Das trifft hier zu.
Das Landgericht hat zwar den einzelnen eingezogenen Sachen die Namen der Eigentümer hinzugefügt. Das ist aber offensichtlich nur zur Klarstellung geschehen. Nicht aber hat das Landgericht die Einziehung entgegen der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts auf die Eigentümer beschränken wollen. Das ergeben auch die Urteilsgründe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einziehung auch der beiden Kraftwagen gegenüber der Angeklagten ████ ausgesprochen worden ist.
Ihre Revision hat zwar ausdrücklich nur die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung zur Freiheits- und Geldstrafe angegriffen. Die Einziehung ist jedoch, soweit sie sich gegen die Angeklagte ██████████████ keiner selbständigen Entscheidung zugänglich, sondern von dem Schicksal des Schuldspruchs abhängig war. Das Rechtsmittel umfasste daher auch die Einziehung der beiden Kraftwagen. Sie ist also Gegenstand des Revisionsverfahrens auch gegen die Angeklagte ███ gewesen und muss deshalb auch insoweit bei der Kostenberechnung Berücksichtigung finden.
| Werner | Dr. Saver | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |