Treffer
BGH Beschluss

Berücksichtigung eingezogener Kraftwagen bei Gebührenberechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 463/52
Datum
05.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatskasse erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung, weil der Wert zweier vom Landgericht eingezogener Kraftwagen nicht in die Gebührenberechnung einbezogen worden war. Der BGH stellt klar, dass die Einziehung als Nebenstrafe gegenüber allen Teilnehmern einer Steuerstraftat auszusprechen ist und bei der Gebührenbemessung für jeden Verurteilten zu berücksichtigen ist. Eigentumsverhältnisse begrenzen die Einziehung nur, wenn sie ihr als solche entgegenstehen. Die Erinnerung der Staatskasse wird stattgegeben; die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung ist als Nebenstrafe gegenüber allen Teilnehmern einer Steuerstraftat auszusprechen und gilt gesamtschuldnerisch gegenüber den Beteiligten.

2

Bei der Gebührenberechnung sind der Wert eingezogener Sachen, insbesondere Kraftwagen, für jeden Verurteilten zu berücksichtigen, gegen den sich der Einziehungs­ausspruch richtet.

3

Die Eigentumsverhältnisse sind nur insoweit zu beachten, als sie der Einziehung als solcher entgegenstehen; fehlen derartige Einwendungen, beschränken sie die Einziehung nicht.

4

Soweit die Einziehung vom Schicksal des Schuldspruchs abhängt, gehört sie zum Umfang des Rechtsmittels und ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

Rubrum

In der Strafsache gegen die Kauffrau Therese R. (C7) aus ███, geboren am ████████ 1922 in ███, wegen Abgabenhinterziehung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Erinnerung der Staatskasse gegen die Kostenrechnung vom 10. September 1952 in der Sitzung vom 5. März 1954

Leitsatz

Die Einziehung ist als Nebenstrafe gegen alle Teilnehmer an der Steuerstraftat auszusprechen und bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen.

Tenor

Bei der Berechnung der Kosten ist der Wert der eingezogenen Kraftwagen zu berücksichtigen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ██, ████ (C7) und ████ wegen Bandenschmuggels verurteilt und die beschlagnahmten 119.400 Zigaretten des Angeklagten █████, 1 Pkw. Marke Dew (OR ████████) des Angeklagten ██ und 1 Pkw. Marke NSU-Fiat (QR █████████) des Angeklagten ███████ eingezogen.

Ihre Revisionen sind durch den Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Darauf hat der Kostenbeamte bei der Angeklagten ████ der Berechnung der Gebühr für das Revisionsverfahren die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und die Einziehung der Zigaretten zugrunde gelegt. Die Erinnerung der Staatskasse beanstandet, dass der Wert der eingezogenen Kraftwagen nicht berücksichtigt worden ist, und hat Erfolg.

Die Einziehung ist eine Nebenstrafe. Auf sie ist deshalb gegen alle Teilnehmer an der Steuerstraftat unter gesamtschuldnerischer Haftung zu erkennen, RGSt 65, 285; 72, 239/240. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nur insoweit an, als sie der Einziehung als solcher überhaupt entgegenstehen (BGHSt 1, 351 ff.; 2, 311 ff., 328 ff.; 3, 327 ff.). Ist dies nicht der Fall, so ist sie gegenüber allen Teilnehmern auszusprechen. Demgemäß tritt bei der Gebührenberechnung die Einziehung für jeden Verurteilten hinzu, gegen den sich der Ausspruch richtet. Das gilt auch für das Revisionsverfahren, sofern in ihm über die Einziehung zu befinden war. Das trifft hier zu.

Das Landgericht hat zwar den einzelnen eingezogenen Sachen die Namen der Eigentümer hinzugefügt. Das ist aber offensichtlich nur zur Klarstellung geschehen. Nicht aber hat das Landgericht die Einziehung entgegen der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts auf die Eigentümer beschränken wollen. Das ergeben auch die Urteilsgründe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einziehung auch der beiden Kraftwagen gegenüber der Angeklagten ████ ausgesprochen worden ist.

Ihre Revision hat zwar ausdrücklich nur die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung zur Freiheits- und Geldstrafe angegriffen. Die Einziehung ist jedoch, soweit sie sich gegen die Angeklagte ██████████████ keiner selbständigen Entscheidung zugänglich, sondern von dem Schicksal des Schuldspruchs abhängig war. Das Rechtsmittel umfasste daher auch die Einziehung der beiden Kraftwagen. Sie ist also Gegenstand des Revisionsverfahrens auch gegen die Angeklagte ███ gewesen und muss deshalb auch insoweit bei der Kostenberechnung Berücksichtigung finden.

WernerDr. SaverMenges
Dr. DotterweichDr. Arndt
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