Treffer
BGH Urteil

Einziehung nach § 414 AbgO gegen schuldlosen Eigentümer bei Täterschaft des Vertreters

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 463/51
Datum
22.04.1952
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
Die Einziehungsbeteiligte wandte sich gegen die Einziehung zollpflichtiger Waren nach § 414 AbgO. Streitgegenstand war, ob die Einziehung auch bei Schuldlosigkeit des Eigentümers gerechtfertigt ist, wenn dessen zur Einfuhr bevollmächtigter Vertreter Zollhinterziehung begeht. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass die Einfuhr durch einen Vertreter einen personenbezogenen Umstand bildet, der die Einziehung rechtfertigt; dies stehe im Einklang mit den Haftungsgesichtspunkten der §§ 416, 417 AbgO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung zollpflichtiger Waren nach § 414 AbgO kann auch gegen einen an der Steuerstraftat unbeteiligten und schuldlosen Eigentümer gerechtfertigt sein, wenn die Waren durch einen zur Einfuhr bevollmächtigten Vertreter zur Zollhinterziehung verwendet werden.

2

Erfolgt die Einfuhr durch einen Vertreter des Eigentümers, begründet dieses Vertretungsverhältnis einen personenbezogenen Umstand, der die Einziehung des Eigentums nach § 414 AbgO rechtfertigen kann.

3

Ist ein solcher vertretungsbedingter Umstand gegeben, ist die Einziehung nicht mehr bloßes Ermessen des Gerichts, sondern geboten.

4

Die Regelung und Rechtsprechung zu §§ 416 Abs.1, 417 AbgO belegen, dass der Vertretene für Folgen einer Steuerstraftat seines Vertreters in bestimmtem Umfang mit seinem Vermögen haftet und dies auch die Anwendung der Einziehung nach § 414 rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 27. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem selbständigen Verfahren betreffend die Einziehung von Kleidungsstoffen, hier: Revision der ██ Company als Einziehungsbeteiligte, wegen Zollhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Uericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ █████████████████

Leitsatz

Die Einziehung von zollpflichtigen Waren des an der Zollhinterziehung unbeteiligten und schuldlosen Eigentümers ist gerechtfertigt und geboten, wenn ein von ihm zur Einfuhr bevollmächtigter Vertreter Zollhinterziehung begeht.

Tenor

Die Revision der Einziehungsbeteiligten Firma ██ Company gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. April 1951 wird verworfen.

Die Einziehungsbeteiligte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat im selbständigen Verfahren

I. 53 Ballen Kleidungsstoffe im Gewicht von 1490,40 kg nach §§ 401, 414 AbgO eingezogen. Dagegen richtet sich die Revision der Firma ██ Company, die schon im Verfahren vor dem Landgericht als angebliche Eigentümerin der Stoffe in Anspruch genommen und ihrer Einziehung widersprochen hatte.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Bei den eingezogenen Stoffen handelt es sich um die letzte von Sendungen von Waren, die aus Belgien eingeführt wurden. Sie sollten aus dem Bezirk des deutschen ██████████████ Vaserbilligerbrück zu einem Schneider ██ ██ Traunstein befördert und im genannten Zoll-███████████████████ erst dem für diesen Bestimmungsort zuständigen Neupolizeiamt in Rosenheim zur Verzollung gestellt werden. Die behördliche Erlaubnis, die Waren nicht zu verzollen, hatte ███ ███ mit Hilfe des ihn beratenden ██████████ ██ einzuziehungsbeteiligten ████ erhalten. ████ hatte der gutgläubigen ███ vorgespiegelt, er könne durch Verarbeitung ███ ██████ zu Herrenanzügen und Damenkostümen gut verdienen, und zum Abschluss seines Werkvertrags gewonnen. Er führte die drei ersten Sendungen jedoch, noch bevor sie dem Zollamt in Rosenheim gestellt wurden, im Laufe des September 1949 in Lünchen dem Schwarzmarkt zu. Die im Oktober 1949 eingeführte Lieferung wollte er ebenso verfahren. Sie wurde jedoch vor dem Zollamt Vaserbilligerbrück beschlagnahmt.

Die Revision erhebt verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Rügen.

1.) Verfahrensverstöße sieht sie in der Ablehnung verschiedener Anträge, die die Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung hatte stellen lassen.

a) Sie wollte einen Beamten der Zollfahndungsstelle Trier darüber vernehmen lassen, dass in dieser Sache bereits ein Verfahren gegen einen gewissen „Depi“ vor einem Militärgericht in München schwebte, das mit einem rechtskräftigen Freispruch geendet haben soll; außerdem beantragte sie, die einschlägigen militärgerichtlichen Akten zu erholen und die Zollstellen in München und Trier zur Vorlage etwa in ihrem Besitz befindlicher Akten zu veranlassen. Ein weiterer Antrag bezweckte die Vernehmung desselben Zollfahndungsbeamten darüber, dass, wie in einem Straf- oder Disziplinarverfahren festgestellt sei, ein Zollbeamter ████ aus Rosenheim mit den Tätern, die die Waren einführten, gemeinsame Sache gemacht habe; ferner wollte die Einziehungsbeteiligte die gemachten Erhebungen und ██ █████████ haben. Ein einschlägiger Antrag sollte erreichen, dass ein namentlich genannter Zeuge im Wege der Rechtshilfe darüber vernommen werde, dass die beschlagnahmten Stoffe Eigentum der Einziehungsbeteiligten seien.

b) Der auf die Vernehmung des Zollbeamten ████ gerichtete Antrag war ein Beweisantrag; denn der Beamte sollte bekunden, „mit welchen bekannten oder unbekannten Personen er verhandelt hat und in wessen Auftrag diese Personen bei ihm Erklärungen abgegeben haben, ob diese Personen bei ihm Zumutungen gestellt haben oder Versprechungen gemacht haben“. Mit Recht hat die Strafkammer ihn als unzulässig abgelehnt. Die übrigen Anträge hat die Strafkammer ebenfalls abgelehnt, und zwar mit der Begründung, sie seien „für die Entscheidung ohne Bedeutung“. Auch das unterliegt im Ergebnis keinen Bedenken. Abgesehen von dem Antrag, der das Eigentum der Einziehungsbeteiligten beweisen sollte, waren sie bedeutungslos. Denn es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob oder gegen wen etwa vor einem Militärgericht wegen der verbotenen Einfuhr ein Verfahren schwebte und wie es endete, auch nicht darauf, ob ein deutscher Zollbeamter mit den Schmugglern gemeinsame Sache gemacht hätte. Entscheidend war allein, ob in Bezug auf die beschlagnahmten Waren der Vertreter ███████ der Beschwerdeführerin ein Vergehen der Zollhinterziehung, wenigstens in der Form des Versuchs, begangen hatte. Das hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung bejaht.

Aber auch von einer Klärung der Frage des Eigentums der Einziehungsbeteiligten an den beschlagnahmten Stoffen durfte das Gericht absehen. Denn es sagt ausdrücklich, dass es die Stoffe auch dann eingezogen haben würde, wenn das Eigentum der Einziehungsbeteiligten nachgewiesen wäre. Es kommt somit für die Frage, ob der Revision ein Erfolg beschieden ist, allein darauf an, ob die Entscheidung des Landgerichts auch unter der Voraussetzung des Eigentums der Einziehungsbeteiligten dem sachlichen Recht entspricht.

2.) Nach den Grundsätzen, die das Reichsgericht in seiner Rechtsprechung zu § 414 AbgO entwickelt hat, wäre dies nicht zweifelhaft; denn es legte diese Vorschrift dahin aus, dass die Einziehung in den in Betracht kommenden Fällen immer zwingend vorgeschrieben sei. Diese strenge Auslegung hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 351 ff. verlassen. Dort hat er in einem Fall, in dem es sich um die Einziehung eines zur Begehung einer Zollhinterziehung benutzten, dem Täter nicht gehörenden Beförderungsmittels handelte, entschieden, die Einziehung des Transportmittels sei durch § 414 nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Die Einziehung sei in einem solchen Fall in der Regel nur dann anzuordnen, wenn ein besonderer Grund sie rechtfertige. Ein solcher liege vor allem darin, dass dem Eigentümer der begründete Vorwurf treffe, er habe die Benutzung seines Fahrzeugs schuldhaft, und sei es auch nur durch leichte Fahrlässigkeit, ermöglicht. Daneben seien aber noch andere die Einziehung des Eigentums rechtfertigende Sachverhalte denkbar. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an.

Konnte im vorliegenden Fall gegen die Einziehungsbeteiligte der begründete Vorwurf erhoben werden, sie habe durch mindestens leichte Fahrlässigkeit die Zollhinterziehung ███████ ermöglicht, so wäre der Einziehungsaussprach bedenkenfrei. Die Strafkammer allerdings ist der Meinung, die Einziehungsbeteiligte habe dadurch fahrlässig gehandelt, dass sie ███████ nicht genügend überwacht und sich um das Schicksal der wertvollen Warensendungen nicht im erforderlichen Maße gekümmert habe. Indes reichen die hierzu getroffenen Feststellungen nicht aus, den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu rechtfertigen. Es stellt sich daher die Frage, ob ungeachtet einer etwaigen Schuldlosigkeit der Beschwerdeführerin an der Steuerstraftat ein anderer Umstand bei ihr vorliegt, der die Einziehung rechtfertigt.

Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, war ███████ der Täter der versuchten Zollhinterziehung, von der Einziehungsbeteiligten Firma damit beauftragt und dazu bevollmächtigt, ihre Stoffe in das Bundesgebiet einzuführen und die damit zusammenhängenden Geschäfte und Obliegenheiten gegenüber Privaten und Behörden wahrzunehmen. Er war ihr Vertreter im Sinne der §§ 164 ff. BGB. Das Steuerstrafrecht kennt Fälle, in denen der Vertretene in bestimmtem Umfang mit seinem Vermögen für die Folgen einer Steuerstraftat seines Vertreters haftet, mag er selbst die Tat nicht durch eigenes Verschulden ermöglicht haben. In §§ 416 Abs. 1, 417 sieht nämlich die Abgabenordnung eine Haftung des Vertretenen für die Geldstrafe und für die in einem Steuerstrafverfahren einem Vertreter im Sinne der §§ 102 bis 107 auferlegten Kosten vor, der in Ausübung seiner Obliegenheiten eine Steuerstraftat begeht. Auch im Rahmen des § 414 gewinnt das Vertretungsverhältnis zwischen dem Eigentümer als Vertretenem und seinem an der Steuerstraftat beteiligten Vertreter die Bedeutung eines Umstandes, der es rechtfertigt, den Eigentümer für die Folgen der Tat seines Vertreters insoweit mit seinem Eigentum haften zu lassen, als dessen Einziehung in Betracht kommt. Dieses Ergebnis entspricht dem Zweck des § 414. Die Bestimmung dient, wie in BGHSt 1, 351, 357 betont wird, lebenswichtigen Interessen des Staates. Sie will den Schmuggel wirksam bekämpfen helfen, der, wie gerade der gegenwärtige Fall zeigt, bedenkenlos neue Wege sucht und findet, die Erfüllung der Zollpflicht zu hintertreiben. Allerdings ist das fiskalische Interesse des Staates allein kein Umstand, mit dem sich die Einziehung nach § 414 gegen den an der Steuerstraftat unbeteiligten Eigentümer begründen lässt, der weder die Tat schuldhaft ermöglicht noch einen mit ihr erkennbar verbundenen Vorteil erlangt hat. Vielmehr muss ein in seiner Person liegender besonderer Umstand hinzutreten, der die Einziehung seines Eigentums gerechtfertigt erscheinen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn er zollpflichtige Ware durch einen Vertreter einführen lässt. Dass dann den Eigentümer als den Geschäftsherrn des Einfuhrunternehmens die in § 414 vorgesehene Folge der Einziehung seines Eigentums trifft, steht in Einklang mit Grundsätzen des Steuerstrafrechts, wie die §§ 416 Abs. 1, 417 AbgO zeigen, und ist auch nicht unbillig.

Liegt somit im gegenwärtigen Fall ein die Einziehung nach § 414 gegen den unbeteiligten und schuldlosen Eigentümer rechtfertigender Umstand vor, so ist die Einziehung nicht mehr dem Ermessen des Tatrichters überlassen. Sie muss dann ausgesprochen werden.

Dr. UerickeWernerDr. Sauer
Dr. DotterweichDr. Ortlieb
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