Revision verworfen: Verurteilung wegen einfacher passiver Bestechung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 4/63
- Datum
- 20.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO) ist nur revisionsbegründend, wenn sie in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht wurde; eine Nachprüfung von Amts wegen durch das Revisionsgericht findet nicht statt.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht stützt sich ausschließlich auf das angefochtene Urteil; Vorbringen, die nicht aus dem Urteil hervorgehen oder den Feststellungen widersprechen, bleiben unberücksichtigt.
Zuwendungen, die dem Empfänger unentgeltlich zufließen und seine Vermögenslage verbessern, sind als Geschenke im Sinne des § 331 StGB zu qualifizieren; der Umstand, dass sie als Ausgleich zuvor geleisteter persönlicher Zahlungen gedacht waren, schließt dies nicht aus, wenn kein Erstattungsanspruch bestand.
§ 267 StPO verpflichtet den Tatrichter nicht, die Gründe für seine Überzeugungsbildung im Einzelnen darzulegen; die Würdigung der Beweise bleibt innerhalb des revisionsrechtlich Zulässigen dem Tatgericht vorbehalten.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 28. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Regierungsoberbauinspektor Hermann August Wilhelm ███ aus ██████, geboren ███████████████ in Tientsin/China, wegen einfacher passiver Bestechung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als ██████████ der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. Juni 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher passiver Bestechung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und 600 DM für den Staat verfallen erklärt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1.) Es trifft zu, dass der Vorsitzende der Strafkammer den Mitangeklagten ████, dessen Verfahren abgetrennt worden war, vor dem Beginn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten als Zuhörer ausgeschlossen hat. Ob darin ein Verstoß gegen § 169 GVG liegt, kann der Senat jedoch nicht nachprüfen. Schon die Revisionsbegründung spricht dafür, dass der Verteidiger, der sich ebenso wie der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung mit der Ausschließung des Mitangeklagten einverstanden erklärt hatte, diesen Vorgang nicht zum Gegenstand einer Verfahrensbeschwerde machen wollte, sondern ihn nur vorgetragen hat, um eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht anzuregen, die nach seiner Meinung von Amts wegen vorzunehmen ist. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1962 hat er dann ausdrücklich erklärt, dass die Revision auf den Vorgang nicht gestützt werde. Für eine Nachprüfung von Amts wegen ist entgegen der Meinung des Verteidigers kein Raum. Nach § 338 Nr. 6 StPO ist zwar ein absoluter Revisionsgrund gegeben, wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind. Das bedeutet jedoch nur, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Gesetzesverletzung und dem Urteil vermutet wird, also – anders als bei den sog. relativen Revisionsgründen – nicht mehr zu prüfen ist, ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Dieser selbst muss dagegen in der vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) geltend gemacht werden und kann nicht, wie es hier der Fall ist, von Amts wegen berücksichtigt werden.
2.) Auf die Behauptung, der im Urteil festgestellte Sachverhalt entspreche nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme, kann die Revision nicht gestützt werden.
3.) § 267 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift verpflichtet den Tatrichter nicht, die Gründe für seine Überzeugungsbildung im einzelnen darzulegen. Was die Revision im Übrigen hierzu vorträgt, betrifft in Wirklichkeit die sachlich-rechtliche Frage, ob die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch tragen.
4.) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht vorschriftsmäßig erhoben und daher unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168).
5.) Ob Anlass bestand, die Möglichkeit eines Irrtums zu erörtern, ist ebenfalls eine sachlich-rechtliche Frage.
II. Sachrüge
1.) Vorab ist zu bemerken, dass Grundlage für die sachlich-rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht allein das angefochtene Urteil ist. Soweit die Revision sich auf Tatsachen oder Vorgänge beruft, die sich nicht aus dem Urteil ergeben oder den Urteilsfeststellungen widersprechen, muss ihr Vorbringen daher unberücksichtigt bleiben. Das gilt insbesondere für die im Schriftsatz vom 21. Mai 1962 gegebene Sachdarstellung, die angebliche Bestätigung der Einlassung des Angeklagten durch den Zeugen ██████████, die angebliche Unkenntnis des Angeklagten von dessen Beweggründen und die Behauptung, die im Urteil erwähnten Richtlinien K 6 hätten zur Tatzeit noch nicht gegolten.
2.) Die von der Strafkammer – rechtsfehlerfrei getroffenen – Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen einfacher Bestechlichkeit in drei Fällen. Unklarheiten lassen sie entgegen der Meinung der Revision nicht erkennen. Nach ihnen hat der Angeklagte als Sachbearbeiter in der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen von dem Bauunternehmer ████, der für die Behörde mehrere Bauvorhaben durchführte, in drei Teilbeträgen jeweils auf Grund eines neuen Entschlusses insgesamt 600 DM gefordert und erhalten. Hierbei wusste er, dass ███ ihm das Geld unter Verzicht auf Rückzahlung nur gab, weil er sich sein, des Angeklagten, Wohlwollen erhalten und auf diese Weise die beschleunigte Bearbeitung seiner Rechnungen sicherstellen wollte.
Danach hat der Angeklagte für ihm obliegende dienstliche Handlungen, nämlich die Bearbeitung der Rechnungen, Geldbeträge gefordert und angenommen. Die Geldbeträge bedeuteten für ihn Geschenke im Sinne des § 331 StGB; denn sie waren unentgeltliche Zuwendungen, die seinem Vermögen zuflossen. Allerdings waren sie – nach seiner unwiderlegten Einlassung – zum Ausgleich von Zahlungen bestimmt, die er aus eigenen Mitteln geleistet hatte, weil bei drei im Auftrage der Behörde von ihm durchgeführten Richtfesten die dafür bewilligten Beträge überschritten worden waren. Das ändert indessen nichts daran, dass sich die Vermögenslage des Angeklagten durch die Zuwendungen günstiger gestaltete; die durch seine Zahlungen eingetretene Vermögensminderung wurde wieder beseitigt. Ob er die bei den Richtfesten entstandenen Mehrkosten über seine Behörde hätte zurückerhalten können, ist unerheblich; denn er hatte nicht vor, diesen Weg einzuschlagen, weil er Schwierigkeiten befürchtete. Gegen █████████████ hatte er keinen Anspruch auf Erstattung. Entgegen seiner Einlassung war die Übernahme derartiger Mehrkosten durch die Bauunternehmer auch nicht etwa üblich, wie die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat. Dabei ist sie ersichtlich davon ausgegangen, dass dies dem Angeklagten bekannt war. Unter diesen Umständen kann er nicht geglaubt haben, die Zuwendungen von ███ brächten ihm keine ungerechtfertigten Vorteile. Auch █████ schließen die eindeutigen Feststellungen zur inneren Tatseite die Möglichkeit eines Tatbestands- oder Verbotsirrtums aus.
3.) Die Strafzumessung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt auch für die Erwägung, es habe nicht verkannt werden dürfen, dass durch das Verhalten des Angeklagten das Ansehen seiner Behörde nicht unerheblich beeinträchtigt worden sei. Die Strafkammer meint hiermit ersichtlich nicht die mit jedem Fall von Bestechlichkeit verbundene Ansehensminderung der Behörde, sondern die besonderen Umstände des entschiedenen Falles. Diese waren aber in besonderem Maße geeignet, das Ansehen der Behörde zu schmälern; denn der Angeklagte ist von sich aus dreimal an ████ herangetreten und hat nicht unerhebliche ████████████ gefordert und angenommen, obwohl er merkte, dass █████ sich nur sehr widerwillig zur Zahlung bereitfand.
Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang von einer Wiedergutmachung des entstandenen Schadens spricht, drückt sie sich zwar missverständlich aus. Sie will jedoch nur sagen, dass der Angeklagte die erhaltenen Beträge schließlich zurückgezahlt habe.
Die Verfallerklärung entspricht dem Gesetz.
| Scharpenseel | Baldus | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |