Revision: Teileinstellung nach §154 StPO, Betrug in 14 Fällen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 462/89
- Datum
- 21.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorläufiger Einstellung einzelner Verfahrensabschnitte nach §154 Abs.2 i.V.m. Abs.1 StPO sind die entsprechenden Anklagepunkte aus dem Schuldspruch zu streichen und der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Die Einordnung mehrerer Handlungen als rechtlich selbständige Taten ist zulässig, wenn die einzelnen Tatbestände jeweils für sich erfüllt sind.
Der Wegfall einzelner Einzelstrafen berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht, wenn ausgeschlossen ist, dass das Gericht bei Wegfall dieser Verurteilungen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Eine Revision ist insoweit begründet, als durch Verfahrenshandlungen (hier Teileinstellung) der Schuldspruch zu ändern ist; insoweit, als keine Rechtsfehler vorliegen, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 5. Juni 1989
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ██ in ███, den Betriebswirt Horst █████████████████, geboren am ██ 1953 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Schäfer, Dr. [REDACTED],
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. Juni 1989 dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 14 Fällen sowie der Unterschlagung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit sie nicht auf Grund der Teileinstellung durch Beschluss des Senats vom heutigen Tag der Staatskasse zur Last fallen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 17 Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Der Senat hat das Verfahren, soweit es die Fälle II 8 bis 10 betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 und 1 StPO vorläufig eingestellt. Das nötigt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Dieser ist – nach der durch Teileinstellung herbeigeführten Beschränkung des Verfahrensgegenstands – frei von Rechtsfehlern.
Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Strafkammer die Fälle II 1–7 und 11 bis 18 als rechtlich selbständige Taten gewertet hat.
Der Wegfall der für die Fälle 8 bis 10 festgesetzten Einzelstrafen (10, 3 und 6 Monate Freiheitsstrafe) berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht; denn es ist auszuschließen, dass die Strafkammer, die Einzelstrafen von zusammen 14 Jahren und 7 Monaten verhängt hat, für die verbleibenden Fälle auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
| Herdegen | Niemöller | Schäfer | |||
| Theune | Detter |