Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zu § 31 BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 462/87
Datum
18.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen ein. Der BGH hält die Rüge gegen Schuldspruch und Einziehung für unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Gericht keine hinreichenden Feststellungen zur Ablehnung einer Strafmilderung nach § 31 BtMG traf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückverwiesen; die Einziehungsentscheidung bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verneinung einer Strafmilderung nach § 31 BtMG sind im Urteil konkrete Feststellungen zum Umfang, zur Qualität der Angaben des Angeklagten und zum Aufklärungserfolg zu treffen; fehlen solche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Die Überprüfung durch das Revisionsgericht setzt nachvollziehbare und subsumierbare Tatsachenangaben der Strafkammer voraus; pauschale Wertungen ohne konkrete tatsächliche Angaben genügen nicht.

3

Dass der Angeklagte frühere Angaben in der Hauptverhandlung einschränkt, entbindet das Tatgericht nicht von der Pflicht, eindeutige Feststellungen zur Bedeutung der früheren Mitwirkung für die Ermittlungen zu treffen.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen Mängeln bei der Strafzumessung berührt nicht notwendigerweise bereits getroffene Einziehungsanordnungen; diese können von der Teilaufhebung unberührt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 30. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 462/87 in der Strafsache gegen ██████████████, geboren am ███, Norbert Werner, geboren am █████ 1959 in ████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

**Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. April 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Rauschgifts und einer Federwaage erkannt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung wendet, führt aber zur Aufhebung des

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. August 1987 unter anderem folgendes ausgeführt:

„Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung Anlass gesehen, die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 31 BtMG zu erörtern, eine solche jedoch abgelehnt, weil ‚weder der Umfang noch die Qualität der Angaben des Angeklagten den Anforderungen dieser Vorschrift entsprachen‘ (UA S. 15). Dieser Wertung liegt als Tatsachenfeststellung lediglich zugrunde, dass der Angeklagte ‚durch sein Teilgeständnis und die hiermit verbundenen und über seinen eigenen von ihm eingestandenen Tatbeitrag hinausgehenden Angaben [...] die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden vereinfacht (hat), indem er Details aus seinem Umfeld preisgab und wenn auch in den Grundzügen bereits bekannte Erkenntnisse der Polizei bestätigte und ergänzte‘ (aaO). Irgendwelche Einzelheiten dazu enthalten die Urteilsgründe nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus der Beweiswürdigung (UA S. 8 ff.). Damit ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Entscheidung der Strafkammer, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG zu verneinen, nicht möglich. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingt.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Angeklagte seine früheren Angaben in der Hauptverhandlung eingeschränkt hat (UA S. 8 f., 15). Auch hierzu fehlen eindeutige Tatsachenfeststellungen. Die Urteilsgründe sprechen eher dafür, dass diese Änderung nur seine eigene Tatbeteiligung betroffen hat. Das würde nicht ausschließen, dass aufgrund seiner früheren Angaben in der

MZ Zwischenzeit ein erheblicher Aufklärungserfolg eingetreten ist.

Von der Teilaufhebung wird die Einziehungsentscheidung nicht berührt.“

Dem schließt sich der Senat an.

Strafausspruchs.MeyerNiemöller
MüllerTheuneGollwitzer
Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zu § 31 BtMG — Themis