Freispruch bei Untreue aufgehoben: Fehlerhafte Beweiswürdigung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 462/75
- Datum
- 18.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer darf eine Verurteilung nicht allein deshalb versagen, weil nach Abwägung der Umstände noch eine theoretische Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs besteht.
Die Beweiswürdigung erfordert eine zusammenfassende Gesamtschau aller beweiserheblichen Umstände; nur isolierte Betrachtungen sind für ein Freispruchurteil unzureichend, wenn die Gesamtheit der Indizien die Überzeugung des Gerichts tragen kann.
Eine Sachverhaltswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn entscheidungserhebliche Verdachtsmomente ohne zusammenfassende Abwägung verworfen werden oder lediglich mit der Feststellung, ein zwingender Schluss sei nicht möglich, abgehandelt werden.
Bei Behauptungen über nachträgliche Beseitigung von Unterlagen ist zu prüfen, ob Originalbelege ursprünglich bei der Bank eingegangen und dort zu Buchungen geführt haben; dies kann für die Beweiswürdigung entscheidend sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 20. Dezember 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 462/75
in der Strafsache gegen ██, geborene ██ aus ██, Henriette, geboren am █ 1932 in █, wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Miller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger der Angeklagten,
Justizhauptsekretär ███████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten zur Last, in den Jahren 1971 und 1972 als Buchhalterin in der Stadtkasse Meckenheim in sechs Fällen insgesamt 13.000 DM veruntreut zu haben. Die Unregelmäßigkeiten wurden jeweils durch mehrfache Falschbuchungen verdeckt. Die Angeklagte bestreitet, sich die fehlenden Gelder verschafft zu haben. Die Strafkammer hat sie freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Beweiswürdigung ist rechtlich zu beanstanden.
Die Strafkammer räumt die zahlreichen schwerwiegenden Verdachtsgründe jeweils abschließend mit folgenden und ähnlichen Wendungen aus: Ein zwingender Schluss auf die Täterschaft sei nicht zu ziehen ... ; die Kammer halte es für denkbar – wenn auch nicht für sehr wahrscheinlich –, dass ... Solche Erwägungen begründen den Verdacht, dass die Strafkammer angenommen hat, nicht verurteilen zu dürfen, weil nach Abwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs besteht. Das wäre rechtsirrig (BGHSt 10, 208, 211).
Vor allem aber fehlt eine zusammenfassende Würdigung aller beweiserheblichen Umstände. Die Strafkammer hat ersichtlich nicht bedacht, dass solche Umstände zwar bei isolierter Betrachtung zur Verurteilung nicht auszureichen brauchen, jedoch in ihrer Gesamtheit zur Überzeugung des Gerichts von der Schuld eines Angeklagten führen können.
Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Auch wenn eine andere Person echte Auftragsdurchschriften nachträglich beseitigt haben sollte (Bl. 10 UA), müssten die Originalbelege bei der Bank eingegangen sein und dort zu Buchungen geführt haben.
| Schumacher | Müller | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |