Treffer
BGH Beschluss

Revision: Prüfung von Mundraub bei mittelbarer Täterschaft durch strafunmündige Kinder

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 462/74
Datum
17.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle, in denen er strafunmündige Stiefkinder als Täter einsetzte. Der Senat bemängelt, das Landgericht habe die Möglichkeit eines Mundraubs (Wegnahme zum sofortigen Verbrauch, § 370 Abs.1 Nr.5 StGB) nicht geprüft. Mangels diesbezüglicher Feststellungen hob der BGH drei Verurteilungen und den Gesamtstrafen‑Spruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei behaupteter mittelbarer Täterschaft durch Ausnutzung strafunmündiger Kinder hat das Gericht zu prüfen, ob die Wegnahme als Mundraub (zum sofortigen Verbrauch bestimmter, geringwertiger Gegenstände) im Sinne des § 370 Abs.1 Nr.5 StGB vorliegt.

2

Bestehen Anhaltspunkte für geringen Wert oder unmittelbaren Verbrauch der Wegnahme, sind entsprechende Feststellungen zu treffen oder die Frage im Urteil erkennbar zu behandeln.

3

Unterlässt das Tatgericht die Prüfung der Mundraub‑Voraussetzungen trotz hinreichender Anhaltspunkte, kann die Verurteilung insoweit nicht bestehen bleiben und ist aufzuheben.

4

Die Annahme mittelbarer Täterschaft setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen voraus; bloße Pauschalannahmen genügen nicht.

5

Eine allgemeine Sachrüge bleibt ohne Erfolg, wenn die Nachprüfung des Urteils ansonsten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 9. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 462/74 [REDACTED::ALVAO7L]

in der Strafsache gegen den Arbeiter Günther Horst █████████████ aus Bad ████, geboren am ██ 1939 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 9. Mai 1974 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den Fällen 16, 19 und 21 der Gründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls in 14 Fällen, davon in dreien gemeinschaftlich und in einem fortgesetzt handelnd, und wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

1. In der Zeit von Januar bis Juli 1972 ließ sich der Angeklagte aufgrund eines im Vorhinein gefassten Entschlusses bei mindestens zwei Gelegenheiten durch seinen, wie ihm bekannt, strafunmündigen Stiefsohn in einem Geschäft Zigaretten stehlen (Fall 16 der Urteilsgründe).

2. Im August 1972 schickte der Angeklagte seine, wie ihm gleichfalls bekannt, strafunmündige Stieftochter in ein Kaufhaus, damit sie dort für ihn Lebensmittel und Zigaretten stahl. Das Kind entwendete Waren im Werte von 30,51 DM, darunter eine Flasche Wein, Fleisch, Wurst und Zigaretten (Fall 19 der Urteilsgründe).

3. Im November 1972 beauftragte der Angeklagte seinen Stiefsohn, ihm in einem Lebensmittelgeschäft etwas zum Trinken zu entwenden. Der Junge ergriff in dem Geschäft eine Flasche Cognac und lief damit davon. Dabei stolperte er, so dass die Flasche zu Boden fiel und zerbrach (Fall 21 der Urteilsgründe).

Die Strafkammer sieht darin drei in mittelbarer Täterschaft begangene Diebstähle, ohne die Möglichkeit zu erörtern, dass lediglich jeweils Mundraub vorlag. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken. In allen drei Fällen nahmen die Kinder Nahrungs- und Genussmittel weg, die ersichtlich zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt waren. Es spricht vieles dafür, dass die Beute bei den Taten entweder von geringer Menge oder von unbedeutendem Wert im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB war, auch wenn sich dies an Hand der Feststellungen nicht sicher entscheiden lässt. Jedenfalls bestand Anlass, auf diese Frage im Urteil einzugehen.

Damit kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

[Unterschriften]

MüllerWillmsBaumgarten
KirchhofMeyer
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