Revision: Tateinheit von Hehlerei und Betrug beim Absatz gestohlenen Fahrzeugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 462/71
- Datum
- 15.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein einheitlicher Täterwille und bilden aufeinander bezogene Teilakte zusammen eine einzige tatbestandsmäßige Handlung, so stehen gewerbsmäßige Hehlerei und Betrug nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit zueinander.
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch selbst ändern, wenn dem Angeklagten durch einen Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO keine Möglichkeit eröffnet wurde, sich anders zu verteidigen.
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass die auslösende Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde; hierzu sind im Urteil ausdrückliche Feststellungen erforderlich.
Eine Änderung des Schuldspruchs, die die rechtliche Wertung der Taten betrifft, kann die Aufhebung der darauf gestützten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe erfordern und macht eine Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 462/71 LOH
in der Strafsache gegen ███ aus ███, ██ den Busfahrer Heinrich ██, dort geboren ████ █████ 1935, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:
Willms Bundesrichter Dr. als Vorsitzender,
Kirchhof Bundesrichter,
Baumgarten Bundesrichter,
Dr. Meyer Bundesrichter,
Dr. Schauenburg Bundesrichter als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Dezember 1970
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle B 3 der Urteilsgründe ███████ der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug schuldig ist,
2. im █████████ über die Einzelstrafen im Falle B 3 ████ und die Gesamtstrafe mit den ██████████████ aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in acht Fällen und wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten bestimmt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Im Fall B 3 der Urteilsgründe stehen die gewerbsmäßige Hehlerei und der Betrug nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit zueinander. Denn die einzelnen Akte des Mitwirkens beim Absatz des gestohlenen Autos bildeten eine Tat im Rechtssinn. Dem Angeklagten kam es von Anfang an darauf an, nicht nur einen Aufstellplatz für den Kraftwagen bereitzustellen, sondern dessen Verkauf zu vermitteln. Der Teilakt vom 10. Oktober 1969 schloss zugleich die Täuschungshandlung gegenüber dem Zeugen ██ ein. Da sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert.
Diese Änderung bedingt die Aufhebung der im Fall B 3 für die gewerbsmäßige Hehlerei und den Betrug gegen den Beschwerdeführer verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Damit entfallen auch die Anordnungen nach §§ 42 m und 42 n StGB. Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis u. a. voraussetzt, dass der Angeklagte die auslösende Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die Ausführungen des Landgerichts zu § 23 Abs. 2 StGB.
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