Revision wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 462/68
- Datum
- 04.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht nach § 302 StPO ist endgültig und kann nicht widerrufen werden.
Liegt ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vor, ist die Einlegung des betreffenden Rechtsmittels von vornherein unzulässig.
Besteht ein Rechtsmittelverzicht, hat das erstinstanzliche Gericht keinen Raum, über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nach § 346 Abs. 1 StPO zu entscheiden; die Sache ist dem Revisionsgericht nach § 349 Abs. 1 StPO zuzuleiten.
Das Revisionsgericht ist befugt, in eigener Zuständigkeit eine Revision, die wegen Rechtsmittelverzichts unzulässig ist, zu verwerfen und den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Januar 1968
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maschinenstricker Gotthard F ██ aus ████, geboren am ██████ 1939 in █████████████████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. September 1968
Tenor
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. April 1968 aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Januar 1968 wird als unzulässig verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die 4. große Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main hat den Angeklagten am 22. Januar 1968 wegen mehrerer im Rückfall begangener, zum Teil schwerer Diebstähle zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Protokoll zur Hauptverhandlung der Strafkammer enthält abschließend den Vermerk „allseitiger Rechtsmittelverzicht“. Gleichwohl legte der Angeklagte mit Schreiben vom 23. Januar 1968, das am 26. Januar beim Landgericht einging, gegen das Urteil Revision ein. Das schriftlich begründete Urteil wurde darauf seinem Verteidiger am 22. März 1968 zugestellt. Da bis zum Ablauf der einmonatigen Frist keine Revisionsbegründung einging (§ 345 StPO), verwarf die Strafkammer die Revision unter Berufung auf § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig.
Hiergegen hat der Angeklagte gem. § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung durch das Revisionsgericht angetragen. Sein Antrag führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses; jedoch muss zugleich die Revision verworfen werden.
Dem Protokollvermerk „allseitiger Rechtsmittelverzicht“ ist zu entnehmen, dass auch der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt haben, auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten zu wollen. An der Wirksamkeit dieses Verzichts im Sinne des § 302 StPO bestehen keine Zweifel; der Angeklagte hat nichts vorgetragen, was in dieser Hinsicht von Bedeutung sein könnte. Die Einlegung der Revision war deshalb, da ein gültig ausgesprochener Rechtsmittelverzicht nicht widerrufen werden kann, von vornherein unzulässig. Aus diesem Grunde war für eine Entscheidung des Landgerichts zur Rechtzeitigkeit der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO kein Raum und hätte die Sache sogleich dem Bundesgerichtshof als dem nach § 349 Abs. 1 StPO zur Entscheidung berufenen Gericht zugeleitet werden müssen.
Der Senat hebt demgemäß den Beschluss des Landgerichts auf und verwirft die Revision des Angeklagten in eigener Zuständigkeit.
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