Aufhebung des Freispruchs bei unzureichender Feststellung zu Einverständnis und Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 462/65
- Datum
- 21.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Notzucht ist die Feststellung erforderlich, ob der Täter den ernsthaften Widerstand des Opfers kannte oder ob er diesen zumindest für möglich hielt.
Die Annahme eines dem Täter zugestandenen Einverständnisses des Opfers bedarf konkreter, im Urteil dargelegter Anhaltspunkte; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Bedingter Vorsatz genügt als innere Tatseite; er liegt vor, wenn der Täter damit rechnet, der Widerstand könne ernstlich sein und das Opfer den Verkehr allenfalls nur infolge angewendeter Gewalt dulde.
Sind zur subjektiven Tatseite und zu tatsächlichen Anhaltspunkten für (scheinbares) Einverständnis entscheidungserhebliche Feststellungen nicht getroffen, sind die Entscheidungsgründe lückenhaft und das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Josef ██ aus ██████████, geboren ████████ 1934 in █, wegen Notzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Senatspräsident Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ █
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der Notzucht gegenüber der Zeugin Anneliese freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch ist begründet.
Die Strafkammer hat den Nachweis nicht erbracht, dass der Angeklagte den ernsthaften Widerstand der Zeugin ██████████████ habe, weil er habe annehmen können, sie sei in geschlechtlicher Hinsicht ebenso hemmungslos und zugänglich wie ihre Freundin. Inwiefern der Angeklagte Anhaltspunkte für diese Annahme hatte, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Dass Frau ██████ ihm Veranlassung zu einer solchen Meinung gegeben hatte, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Selbst wenn er aber ursprünglich geglaubt haben sollte, die Zeugin sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden, würde dieser Auffassung das Verhalten der Zeugin bei der Tat und unmittelbar vorher entgegenstehen. Nach den Feststellungen war das Verhalten der Frau ███ eindeutig; sie gab dem Angeklagten unmissverständlich zu erkennen, dass sie mit ihm nicht geschlechtlich verkehren wollte.
Im Übrigen genügt für die innere Tatseite auch der bedingte Vorsatz (RG JW 1938, 2734 Nr. 7; BGH GA 1956, 316). Dieser liegt schon dann vor, wenn der Täter damit rechnet, der ihm entgegengesetzte Widerstand sei möglicherweise ernstlich, die Frau dulde den Geschlechtsverkehr vielleicht nur infolge der angewendeten Gewalt. Nach dieser Richtung hin hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft.
Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Scharpenseel | Baldus | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Meyer |