Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Urkundenfälschung und Betrug (2 StR 462/63)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 462/63
- Datum
- 26.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt des Gehilfen ist nur anzunehmen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen konkret darlegen, dass der Gehilfe nach seinem letzten beitragenden Tatentschluss wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Tat ergriffen hat.
Für eine Verurteilung dürfen nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, von deren Richtigkeit das Gericht überzeugt ist; zugunsten des Angeklagten angenommene Angaben dürfen nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Enthalten die Feststellungen unauflösbare Widersprüche über entscheidende Tatgeschehensumstände, trägt die Urteilswürdigung die Verurteilung nicht und erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs.
Zur Verurteilung wegen Unterschlagung genügt, dass sich der Angeklagte eine ihm nicht zustehende Sache rechtswidrig aneignet; die Prüfung einer etwaigen Einziehungsbefugnis ist nur erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Übergabe und ordnungsgemäßen Abrechnung feststehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4. April 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Provisionsvertreter Erwin ███ aus ██, dort geboren ████████████ (1929), wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██████████████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████ ██████████████████ – als ██████████████ ███ Geschäftsstelle –
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug im Fall 3 und wegen Betruges im Fall 16 verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in drei Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt, die sie durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt hat. Außerdem hat sie ihm auf zwei Jahre untersagt, in irgendeiner Form als Vertreter im Versicherungsgewerbe tätig zu sein.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug im Fall 3 kann nicht bestehen bleiben.
Der Angeklagte hatte für den Mitverurteilten Wel- ██ ████ Versicherungsanträge mit erfundenen Namen in Kenntnis davon unterzeichnet, dass dieser sie, wie er es laufend mit selbst gefälschten Anträgen tat, ihrer Versicherungsagentur vorlegen werde, um Provision zu erhalten. In der Sorge, die Sache könne auffallen, offenbarte er jedoch kurze Zeit danach, bevor ███████████ ███████ abgerechnet hatte, dem Inhaber der Agentur, ██, dass er Anträge mit fingierten Namen für ██ unterschrieben habe; er wollte dadurch die Auszahlung der von ██████ betrügerisch erstrebten Provision verhindern. ████████ zahlte aber nach der Warnung die Provisionen aus.
Die Strafkammer hat einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten von seiner Gehilfentätigkeit verneint. Indes reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung in dieser Richtung zu ermöglichen. Es hätte geklärt werden müssen, weshalb die ████████████████████ die Provisionen an ████████ ausbezahlt hat, obwohl ██ „gewarnt“ worden war. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug ist demnach aufzuheben.
Auch gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung bestehen Bedenken: Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte bei der Herstellung der Urkunden mit ihrer Vorlage bei Weissenfels rechnete, u. a. darauf gestützt, dass er sich diesem gegenüber offenbarte. Andererseits hat sie diesen Umstand möglicherweise nur zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Dann durfte sie aber daraus nichts zu seinem Nachteil beim Schuldspruch folgern, da dieser nur auf Tatsachen gegründet werden kann, von deren Richtigkeit das Gericht überzeugt ist.
2.) Was die Revision gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges im Falle 15 (NC) vorbringt, ist offensichtlich verfehlt. Der Beschwerdeführer geht in unzulässiger Weise von einem anderen Sachverhalt als dem im Urteil Festgestellten aus.
Hingegen wird die Verurteilung wegen Betruges im Fall 16 (BCC) von den Feststellungen nicht getragen. Sie enthalten einen unlöslichen Widerspruch.
Einerseits führt die Strafkammer bei der Sachverhaltsschilderung aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass ███ an der Fahrt zu ███ teilgenommen habe. Andererseits ist in der Würdigung der Umstand, dass sich der Angeklagte, der am Steuer gesessen hatte, zu BCC begab, um zu kassieren, „während Werf im Auto sitzen blieb“, als eine gegen seinen angeblich guten Glauben sprechende Tatsache verwertet. In der rechtlichen Würdigung bleibt die Frage wieder offen.
Diese Unstimmigkeiten nötigen dazu, in diesem Fall das Urteil aufzuheben.
3.) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuchten Betrugs in den Fällen 17 und 18 (███████████ und ██████) ist nicht zu beanstanden.
4.) Dasselbe gilt im Fall 19 (S@), in dem der Beschwerdeführer der Unterschlagung schuldig befunden wurde. Hier ergeben die Feststellungen, dass sich der Angeklagte den Scheck über 156 DM rechtswidrig zueignete, indem er ihn einlöste. Das Eigentum an der Scheckurkunde war nach dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft zwischen █████ und ██████████ auf die Versicherungsagentur übertragen worden, deren Vertreter der Angeklagte damals war; dies ergibt sich auch daraus, dass dieser und Wel zunächst einig waren, den Versicherungsantrag, zu welchem ██████ mit dem Scheck die Jahresprämie bezahlt hatte, bei der Agentur abzuliefern. Der von der Revision vermissten Prüfung, inwieweit der Angeklagte berechtigt war, Prämien zu kassieren und zu verrechnen, bedurfte es nicht. Eine solche etwaige Ermächtigung stand unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass die Versicherungsanträge, auf die sich die Zahlungen bezogen, der Agentur vorgelegt und die Abrechnungen ordnungsgemäß vorgenommen wurden. Beides war hier nicht der Fall.
5.) Schließlich begegnet die Verurteilung wegen Betruges im Falle 20 (EC) keinen Bedenken. Die sämtlichen Merkmale des Eingehungsbetrugs sind dargetan. Der Schaden für EC bestand darin, dass er mit der Verpflichtung belastet wurde, die volle Prämie anstatt einer um 280 DM verminderten zu zahlen. Ihm entsprach zwar nicht – wie die Strafkammer annimmt – auf der anderen Seite der Vorteil des Angeklagten in Gestalt der Provision. Vielmehr hätte den Vorteil die Versicherungsgesellschaft; ihr wollte der Angeklagte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verschaffen, um Provision von ihr zu erhalten (vgl. BGH NJW 1961, 684).
Die Aufhebung in den beiden Fällen 3 und 16 hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafausspruch samt dem Verbot der Berufsausübung entfällt. Die übrigen Einzelstrafen werden durch die Aufhebung nicht berührt.
| Dotterweich | Baldus | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |