Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 462/61
Datum
30.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision sachliche Fehler seiner Verurteilung wegen versuchter Notzucht und die angebliche Nichtberücksichtigung mildernder Umstände (§ 44 StGB). Der BGH weist die Revision zurück: Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat das Strafmaß an der konkreten Tat ausgerichtet, Versuchsmilderung berücksichtigt und formelle Abweichungen im Aufbau des Urteils für unschädlich erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße allgemeine Sachrüge genügt in der Revision nicht; der Revisionsführer muss konkret darlegen, welche rechtlichen Fehler das Urteil enthält.

2

Bei der Strafzumessung ist auf die konkrete Tat und deren Unrechtsgehalt abzustellen; die gesetzliche Mindeststrafe für das vollendete Delikt ist nicht automatisch Maßstab für die Bemessung der Strafe im Einzelfall.

3

Formelle Abweichungen vom üblichen Aufbau der Urteilsgründe sind unschädlich, wenn sich aus dem Urteil erkennbar ergibt, dass mildernde oder erschwerende Umstände geprüft und die Begründung tragfähig sind.

4

Das Unterlassen, eine geringfügige und nicht einschlägige Vorstrafe ausdrücklich zu erwähnen, lässt nicht den Schluss zu, dass diese im Entscheidungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 8. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zeitschriftenwerber Hans-Georg D. aus ██████, geboren am ████.████.██ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 8. Juni 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 9. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als Mittäter wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1.) Der Schuldspruch, gegen den sich die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge wendet, zeigt keinen Rechtsfehler.

2.) Den Strafausspruch greift die Revision mit der Behauptung an, die Strafkammer sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Mindeststrafe für versuchte Notzucht bei Zubilligung mildernder Umstände ein Jahr Gefängnis betrage; das Landgericht habe die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB nicht beachtet. Dieses Vorbringen dringt nicht durch. Zwar enthält das Urteil den von der Revision angeführten Satz: "Wegen des besonderen Unrechtsgehalts der Tat musste eine erheblich über der Mindeststrafe des § 177 Abs. 2 StGB liegende Strafe verhängt werden". Das ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von einem Jahr gemäß § 177 Abs. 2 StGB als gesetzliche Mindeststrafe für die Tat des Angeklagten angesehen hat. Ersichtlich hat die Strafkammer damit zum Ausdruck gebracht, dass wegen des Unrechtsgehalts der Tat auf keinen Fall die Mindeststrafe für das vollendete Verbrechen, die ein Jahr Gefängnis beträgt, schuldangemessen sei. Sie hat unabhängig von der gesetzlichen Mindeststrafe für das vollendete oder versuchte Verbrechen die Strafe für die konkrete Tat des Angeklagten festgesetzt. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass sie dem Angeklagten nur mit großen Bedenken mildernde Umstände zubilligt, den besonderen Unrechtsgehalt der Tat betont und ausdrücklich darlegt, dass die Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert sei. Dass letzteres erst nachträglich im Anschluss an die eigentlichen Strafzumessungsgründe dargelegt wird, entspricht zwar nicht dem üblichen Aufbau eines Urteils, ist im Ergebnis aber unschädlich. Der Umstand, dass die Strafkammer bei den Strafzumessungserwägungen die nur geringfügige, nicht einschlägige Vorbestrafung des Angeklagten nicht erwähnt, besagt nicht, dass sie diese Tatsache unberücksichtigt gelassen hat. Nur die bestimmenden Umstände sind im Urteil anzugeben.

ScharpenseelMengesKirchhof
DotterweichMeyer
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