Aufhebung wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 462/55
- Datum
- 17.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht, Zeugen zu vernehmen, wenn ihre Aussage für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder des Tatgeschehens entscheidungserheblich sein kann.
Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholkonsum dürfen nicht ohne weitere Aufklärung als letztgültig unterstellt werden, wenn durch Zeugenvernehmungen wesentliche abweichende Erkenntnisse zu erwarten sind.
Die Voraussetzungen des § 51 StGB (verminderte Schuldfähigkeit oder Ausschluss der Schuldfähigkeit) sind nicht auf den Vollrausch beschränkt; bereits erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungsvermögens kann ausreichen.
Bestehen Anhaltspunkte für eine Hirnverletzung oder sonstige neurologische Beeinträchtigungen, hat das Gericht die Möglichkeit einer Hirnschädigung zu prüfen und gegebenenfalls einen fachärztlichen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Die Urteilsgründe müssen konkrete Feststellungen dazu enthalten, ob und in welchem Umfang Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt vermindert oder ausgeschaltet waren.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf gegen ihn, 17. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Steinholzhelfer Leonhard ████ aus █████, dort geboren am ██████ 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1956, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Werrar, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf gegen ihn vom 17. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrensund fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Bereits die Verfahrensrüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch. Nach dem Sachverhalt des Urteils sind nähere Feststellungen über die Menge des von dem Angeklagten am Tage der Tat genossenen Alkohols und dessen Auswirkungen auf seine geistige Verfassung im Zeitpunkt der Tat unerläßlich. Auf die Vernehmung der hilfsweise benannten Zeugen, deren Vernehmung das Gericht auch zunächst beabsichtigt hat, durfte nicht verzichtet werden. Denn erkennbar konnten ihre Aussagen geeignet sein, tatsächliche Folgerungen zur Beurteilung des geistigen Zustandes des Angeklagten bei der Ausführung der Tat zu ziehen. Statt dessen hat das Gericht die Angabe des Angeklagten über die Menge des von ihm verzehrten Alkohols „zu seinen Gunsten“ als wahr unterstellt. In Wirklichkeit ist diese Angabe zu seinen Lasten verwertet worden. Denn die Zeugenvernehmung konnte ergeben, daß der Angeklagte mehr getrunken hatte. Möglicherweise ist die Strafkammer bei der Ablehnung der Hilfsanträge auch von der rechtsirrigen Auffassung ausgegangen, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB könnten nur bei Vollrausch bejaht werden. Denn an anderer Stelle führt das Urteil aus, daß eine Bestrafung wegen Vergehens nach § 330a StGB ausscheide, weil der Angeklagte nicht völlig betrunken gewesen sei. Das ist rechtlich fehlerhaft (vgl. BGHSt 1, 384).
Hiernach führt die Verletzung der Aufklärungspflicht zur Aufhebung des Urteils.
2.) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu Bedenken Anlaß.
Das Gericht hat auf der einen Seite auf Grund des medizinischen Gutachtens des Sachverständigen festgestellt, bei dem Angeklagten zeige sich keine besondere Alkoholempfindlichkeit wegen seiner früheren Magenleiden oder als Folge seiner Kriegsgefangenschaft; auf der anderen Seite ist aber das Gericht der Auffassung, die Auswirkung der in der Gefangenschaft erlittenen Kopfverletzung sei zu berücksichtigen, da diese bei einem Handeln unter Alkoholeinwirkung eine verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB nicht ausschließe. Diese verschiedenen Ausführungen in der Urteilsbegründung sind jedenfalls nur schwer miteinander vereinbar. Auch fehlt die Feststellung, ob die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat aus dem genannten Grunde als erheblich vermindert angesehen wird oder ob bei ihm das Hemmungsvermögen in erheblichem Umfange ausgeschaltet war.
Hinzu kommt folgendes: Nach dem Sachverhalt des Urteils hat der Angeklagte eine Impressionsfraktur in der Höhe des Haarwirbels erlitten. Sein zentrales Nervensystem zeigt Symptome einer Störung. Auch sind bei ihm Durchblutungsstörungen bemerkbar.
Das Urteil hat diese bei dem Angeklagten festgestellten persönlichen Merkmale in ihrer Bedeutung für die Anwendbarkeit des § 51 StGB nicht besonders gewürdigt. Insbesondere fehlt daher auch die Prüfung, ob nicht – worauf diese Anzeichen hindeuten können – der Angeklagte hirnverletzt ist. Alsdann wäre zur Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB bei ihm auch ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zuzuziehen gewesen (vgl. BGH NJW 1952, 633).
| Werner | Koeniger | Menges | |||
| Baldus | Hoepner |