Treffer
BGH Urteil

Abgabenhinterziehung: Gewerbsmäßigkeit und Straffreiheit nach § 410 RAbgO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 462/52
Datum
05.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung bzw. Beihilfe verurteilt, nachdem unverzollter Rohkaffee aus einem Zolleigenlager entnommen und verkauft worden war. Streitig waren u.a. die Annahme der Gewerbsmäßigkeit sowie die Versagung bzw. Gewährung von Straffreiheit nach § 410 RAbgO nach Selbstanzeige. Der BGH bestätigte die Gewerbsmäßigkeit trotz beabsichtigter späterer Wiedergutmachung und hielt die gesetzte Viertagefrist zur Nachzahlung sowie die Vollstreckung aus einem früheren Haftungsbescheid nicht für pflichtwidrig. Eine Aussetzung nach § 468 RAbgO lehnte er ab, weil nur der Bestand des durch die Tat verkürzten Steueranspruchs Vorfrage ist. Alle Revisionen wurden verworfen; die Kostenentscheidung wurde später berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßiges Handeln bei Abgabenhinterziehung setzt voraus und genügt, dass der Täter sich durch die Steuerverkürzung eine Einnahmenquelle von einiger Dauer erschließen will; eine beabsichtigte spätere Wiedergutmachung schließt dies nicht aus.

2

Die Straffreiheit nach § 410 RAbgO scheidet aus, wenn der Selbstanzeigende die ihm gesetzte Frist zur Nachentrichtung nicht erfüllt, sofern die Fristsetzung nicht pflichtwidrig oder treuwidrig unangemessen kurz ist.

3

Die Bemessung der Nachzahlungsfrist nach § 410 Abs. 1 Satz 2 RAbgO muss nicht allein wegen eines hohen Hinterziehungsbetrags verlängert werden; anderenfalls würde die Begünstigung mit zunehmendem Unrechtsumfang steigen.

4

Vollstreckungsmaßnahmen aus einem bestehenden, (vorläufig) vollstreckbaren Steuerhaftungstitel sind nicht schon deshalb pflichtwidrig, weil sie die spätere Finanzierung einer weiteren Steuerschuld erschweren; maßgeblich ist, ob der Vollstreckung ein Pflichtverstoß oder Schikanezweck zugrunde liegt.

5

Die Aussetzungspflicht nach § 468 RAbgO besteht nur, wenn der Strafrichter den Bestand des durch die angeklagte Tat verkürzten Steueranspruchs als Vorfrage nicht selbst klären kann; nicht erfasst sind andere Steueransprüche, die nur mittelbar für Rechtsfolgen (z.B. § 410 RAbgO) bedeutsam sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ████████ ████ P. Fu. aus ████, geboren am 1910, 2.) ███ ██████████████ Angestellten Siegfried ██ aus [REDACTED], geboren am 1924,

wegen Steuerhinterziehung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

[REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und des Hauptzollamtes gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. August 1951 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ „wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung“ und den Angeklagten ██████ „wegen fortgesetzter Beihilfe zur Abgabenhinterziehung“ verurteilt.

Gegen das Urteil wenden sich die Revisionen sowohl der Angeklagten wie die des Hauptzollamtes. Alle Rechtsmittel müssen erfolglos bleiben.

A. Zu den Revisionen der Angeklagten.

I.

Paffgen entfernte mit Unterstützung ██████ von Januar bis Juli 1950 aus einem Zolleigenlager, das er mit Genehmigung der Zollbehörde unterhielt und das unter seinem und des Zollamtes Mitverschluss stand, nach und nach 14.140,7 kg unverzollten und unversteuerten Rohkaffee. Er tat dies, um finanzielle Schwierigkeiten durch den fortgesetzten Verkauf des Kaffees zu dem üblichen Marktpreis zu beheben, der die staatlichen von ihm selbst nicht entrichteten Abgaben umfasste.

Mit seiner Revision bekämpft er zunächst die Annahme der Strafkammer, er habe gewerbsmäßig gehandelt. Zur Begründung dieser Rüge weist er auf die Feststellung der Strafkammer hin, er habe beabsichtigt, den durch die Steuer- und Zollverkürzungen dem Staate zugefügten Schaden möglichst bald wiedergutzumachen, und er habe Anfang August 1950 mit der Verwirklichung dieser Absicht begonnen, nämlich etwa 1.560 kg Rohkaffee wieder in das Zolleigenlager zurückgeschafft.

Diese Tatsachen widersprechen indes keineswegs, wie es die Revision meint, der Bejahung der Gewerbsmäßigkeit der Steuerhinterziehung. Denn für sie ist erforderlich und genügend, dass sich der Täter durch die Steuerverkürzungen eine Einnahmenquelle, also einen Gewinn von einiger Dauer erschließen will. Hierauf war, wie keiner näheren Darlegung bedarf, die Absicht des Angeklagten gerichtet. Denn seiner finanziellen Schwierigkeiten wollte er gerade dadurch Herr werden, dass er wenigstens für einige Zeit Einnahmen erzielte, ohne die fälligen Abgaben an den Staat rechtzeitig zu entrichten. Dass er die erlangten Vorteile nicht für immer behalten wollte, steht nicht entgegen.

II.

Beide Angeklagten halten besonders die Begründung für fehlerhaft, mit der die Strafkammer es abgelehnt hat, ihnen Straflosigkeit nach § 410 RAbgO zu gewähren.

1.) Nach den für die Beurteilung dieser Rügen bedeutsamen Feststellungen der Strafkammer erstattete █████ gegen sich am 29. August 1950 Selbstanzeige wegen der begangenen Zoll- und Steuerhinterziehung. Daraufhin wurde ihm noch am selben Tag ein Steuerbescheid des Hauptzollamtes Köln-Gereon über 189.291,50 DM zugestellt und ihm zur Zahlung dieses Betrages eine Frist bis 2. September 1950 gesetzt. Am letzten Tag dieser Frist vollstreckte das Hauptzollamt Köln-Mitte gegen ihn aus einem vorläufig vollstreckbaren Steuerhaftungsbescheid vom 19. April 1950 wegen rückständiger Steuerschulden in Höhe von 124.000 DM. Innerhalb der Frist, die ihm zur Bezahlung der Steuer- und Zollschulden aus dem Bescheid vom 29. August 1950 gesetzt worden war, bezahlte er nichts.

2. a) Die Angeklagten bringen zunächst vor, das Urteil lasse nicht erkennen, ob am 2. September 1950 gegen Paffgen aus dem Steuerbescheid vom 19. April oder aus dem vom 29. August 1950 vollstreckt wurde. Dies zu klären, habe der Strafkammer obgelegen. Denn im Falle der Vollstreckung aus dem späteren Steuerbescheid sei der Angeklagte der Straffreiheit nach § 410 RAbgO wenigstens in Höhe des Vollstreckungserlöses teilhaftig geworden.

Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer klar feststellt, dass aus dem Steuerhaftungsbescheid vom 19. April 1950 vollstreckt wurde. Die Einzelheiten, auf die diese Feststellung sich gründet, braucht das Urteil nicht zu enthalten.

b) Die Angeklagten wenden ferner ein, die Vergünstigung des § 410 RAbgO, die sie sich durch die Selbstanzeige verdient hätten, könne ihnen nicht deshalb versagt werden, weil sie die Bedingung, innerhalb einer Frist von vier Tagen die Steuerschuld zu entrichten, nicht erfüllt hätten; denn das Hauptzollamt habe, wenn man den Umfang ihrer Steuerschuld und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtige, die Frist infolge Ermessensmissbrauchs zu kurz bemessen. Ihnen sei es dadurch wider Treu und Glauben unmöglich gemacht worden, die Bedingung zu erfüllen, von der ihre Straffreiheit nach § 410 Abs. 1 Satz 2 RAbgO abhing. Sie müssten deshalb entsprechend dem in § 162 BGB zum Ausdruck gelangten allgemeinen Rechtsgedanken so gestellt werden, als ob die Bedingung eingetreten wäre.

Ob dann, wenn im Falle des § 410 Abs. 1 Satz 2 RAbgO die Steuerbehörde die Frist zur Nachzahlung der hinterzogenen Beträge missbräuchlich zu knapp bemisst, so dass der Steuerschuldner auch bei redlichstem Bemühen zur Nachzahlung außerstande ist, ihm die Straffreiheit trotzdem wegen Unangemessenheit der Frist zuteilwerden muss, braucht im vorliegenden Falle nicht erörtert zu werden. Denn hier handelte das Zollamt Köln-Gereon dadurch, dass es dem Angeklagten nur eine Viertagefrist zur Nachentrichtung der Steuer bewilligte, weder pflichtwidrig noch wider Treu und Glauben oder in einer sein Verwaltungsermessen missbrauchenden Weise. Mag die Frist auch knapp gewesen sein, so war sie doch nicht so kurz, dass es dem Angeklagten unmöglich gewesen wäre, der Nachzahlungspflicht zu genügen.

Zu verlangen, wie es die Revision tut, die Nachzahlungsfrist für den selbstanzeigenden Steuerhinterzieher müsse umso länger bemessen werden, je höher der hinterzogene Steuerbetrag sei, würde zur Folge haben, dass einem Täter umso mehr Entgegenkommen erwiesen werden müsste, in je höherem Maße er strafbar geworden ist. Das ist unannehmbar.

Bei diesem Ergebnis kann unerörtert bleiben, ob, wie die Strafkammer meint, gegen die Fristbemessung im Falle des Angeklagten schon deshalb nichts einzuwenden sei, weil er nach seinen eigenen Angaben in der Lage gewesen wäre, die Steuerbeträge selbst innerhalb von vier Tagen zu entrichten, wenn ihm dies nicht durch die Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 19. April 1950 unmöglich gemacht worden wäre.

c) Gerade in dieser Vollstreckungsmaßnahme sieht der Angeklagte Paffgen einen weiteren Grund dafür, dass er nach § 410 RAbgO straffrei bleiben müsse; diese Vollstreckung habe nämlich das eigentliche Hindernis für die Erfüllung seiner Nachzahlungspflicht gebildet. Die Vollstreckung sei überdies pflichtwidrig gewesen; denn sie habe nicht nur das unzulängliche Ergebnis von 36.000 DM gezeitigt und zu keiner Erfüllung seiner Steuerschuld aus dem Bescheid vom 19. April geführt, sondern es ihm obendrein unmöglich gemacht, Kreditquellen zur Erfüllung seiner Steuerschuld aus dem Bescheid vom 29. August zu erschließen, mit deren Hilfe er, wie ihm die Strafkammer glaubt, diese Schuld wahrscheinlich hätte tilgen können.

Ob die Steuerforderung aus dem zweiten Haftungsbescheid dann, wenn die Vollstreckung aus dem früheren unterblieben wäre, in einem höheren Maße, als es der Fall war, befriedigt worden wäre, hat der Senat nicht zu prüfen. Hierfür wäre mindestens Voraussetzung die Gewissheit und nicht nur die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerschuld aus dem Bescheid vom 29. August ohne die Vollstreckung aus dem anderen Bescheid beglichen worden wäre. Das Vorbringen der Revision könnte für die Frage der Anwendung des § 410 RAbgO auf den Angeklagten nur dann bedeutsam werden, wenn, wie die Revision meint, das Hauptzollamt dadurch, dass es vollstrecken ließ, pflichtwidrig gehandelt hätte. Davon kann indes keine Rede sein. Das Hauptzollamt hatte dem Angeklagten zur Begleichung der Schuld aus dem Bescheid vom 19. April monatliche Teilzahlungen von 1.000 DM bewilligt. Die Rate für August 1950, die Mitte des Monats fällig war, war, wie der Angeklagte wusste, nicht geleistet worden. Er hat es sich zuzuschreiben, dass das Hauptzollamt zur Vollstreckung schritt. Das Urteil bietet auch keinen Anhalt für die Annahme, das Hauptzollamt habe eine Vollstreckungsmöglichkeit nur zu dem Zwecke wahrgenommen, den Angeklagten die Erfüllung ihrer Nachzahlungspflicht unmöglich zu machen. Im Gegenteil erwähnt die Strafkammer, Paffgen habe, nachdem ihm die Frist zur Nachzahlung gesetzt war, beabsichtigt, „alle Bestände, soweit sie nicht bereits der Bank zur Sicherheit verpfändet waren, zu verpfänden, und ferner: ‚Das Zollamt hätte dann wegen seines noch etwa 124.000 DM betragenden Titels keine Vollstreckungsmöglichkeit gefunden‘.“

Dass es dieses Ziel nur zum Teil erreichte, könnte allenfalls die Unzweckmäßigkeit, keinesfalls aber die Pflichtwidrigkeit oder Unzulässigkeit seines Vollstreckungsauftrages ergeben. Ob das Landgericht recht hat mit der Meinung, das Hauptzollamt würde pflichtwidrig gehandelt haben, wenn es umgekehrt nicht vollstreckt hätte, kann dahingestellt bleiben. Es genügt festzustellen, dass es nicht pflichtwidrig handelte, indem es vollstreckte.

d) Die Revision trägt schließlich vor, die Strafkammer sei aus dem verfahrensrechtlichen Grund der Erfüllung ihrer Wahrheitserforschungspflicht, wie aus dem des § 468 RAbgO, gehalten gewesen, das Verfahren auszusetzen; es hätte nunmehr durch die zuständigen Finanzgerichte klären lassen müssen, ob die dem Steuerhaftungsbescheid vom 19.4. zugrunde liegende Steuerforderung zu Recht bestand oder nicht. Die Revision sieht einen Anlass zur Aussetzung darin, dass jener Haftungsbescheid nur vorläufig vollstreckbar war, und hält für den möglichen Fall des Nichtbestands der Steuerforderung die Vollstreckung für unzulässig. Sie folgert für diesen Fall, dass der Angeklagte infolge einer gesetzwidrigen Vollstreckung an der Erfüllung seiner Steuerschuld gehindert gewesen wäre und ihm dann die Wohltat des § 410 RAbgO zugute kommen müsse.

Diese Überlegungen der Revision verkennen die Bedeutung des § 468 RAbgO. Die dort dem Strafrichter auferlegte Pflicht, das Verfahren auszusetzen und die Finanzgerichte anzurufen, besteht nur, wenn er nicht entscheiden kann, ohne die der äußeren Tatseite zugehörige Vorfrage zu klären, ob durch das Verhalten des Angeklagten ein Steueranspruch verkürzt worden ist. Dabei handelt es sich für den Strafrichter um den Bestand nur des staatlichen Steueranspruchs, dessen Verkürzung dem Angeklagten zur Last liegt, nicht aber um den Bestand eines anderen Steueranspruchs, der nur mittelbare Bedeutung für die Frage nach der Strafbarkeit eines Angeklagten haben könnte, etwa, wie im vorliegenden Fall, im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des § 410 RAbgO bedeutsam werden könnte. Es hätte daher nur dann Anlass zu einer Aussetzung bestanden, wenn der Steueranspruch streitig gewesen wäre, der die Grundlage des Anklagevorwurfs bildete. Das traf indes, wie nicht dargelegt zu werden braucht, offensichtlich nicht zu und wird auch vom Angeklagten nicht geltend gemacht.

B. Zur Revision des Hauptzollamtes.

1.) Es wirft der Strafkammer vor, sie habe infolge Vernachlässigung ihrer Aufklärungspflicht angenommen, Paffgen habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt, und deshalb die Anwendung des § 27a StGB zu Unrecht abgelehnt. Zu der Überzeugung, ███████ habe seine Geschäftsbücher ordnungsmäßig geführt, nicht über seine Verhältnisse gelebt und keine großen Gewinne aus seinem Geschäft gezogen, wäre nach seiner Auffassung die Strafkammer nicht gekommen, wenn sie den Buch- und Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes Köln-Süd vom 16. August 1951 beigezogen hätte.

Die Rüge geht fehl. Die Strafkammer hat, wie sie in ihren Strafzumessungsgründen wörtlich ausführt, „beim Angeklagten Paffgen entgegen der Meinung des Nebenklägers nicht Handeln aus Gewinnsucht angenommen, sondern ... ihm Glauben geschenkt, dass es ihm darum ging, seinen Betrieb zu erhalten, und dass er die Steuerbeträge, die er hinterzog, zu erstatten gewillt war, sobald er seinem Betrieb über die schlechten Zeiten hinweggeholfen hatte“. Zu dieser Überzeugung durfte das Landgericht allein auf Grund der Angaben des Angeklagten gelangen. Da es an deren Richtigkeit glaubte, ohne dass sich ihm Zweifel an ihrer Richtigkeit aufzudrängen brauchten, hatte es von sich aus keinen Anlass zu weiterer Aufklärung, auch nicht an Hand der Geschäftsbücher des Angeklagten, selbst wenn sich aus ihnen etwas Sachdienliches zur Frage der Gewinnsucht hätte ergeben können.

2.) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich das Hauptzollamt dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten ████ für die Hinterziehung der Steuer aus einer Kaffeesendung vom 21. August 1950 nach § 410 RAbgO straffrei gelassen hat.

Die Revision meint, trotz der Selbstanzeige hätte dies nicht geschehen dürfen; denn die Annahme der Strafkammer, die Steuerschuld sei nachträglich von einer als Bürge haftenden Firma bezahlt worden, sei unrichtig. Hierfür habe das Hauptzollamt in der Hauptverhandlung Beweis durch Rückfrage beim zuständigen Zollamt beantragt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision beanstandete Feststellung unrichtig ist oder etwa verfahrenswidrig zustande kam. Denn jedenfalls wäre für die Nichtanwendung des § 410 RAbgO Voraussetzung gewesen, dass dem Angeklagten nach Abs. 2 eine Frist zur Nachentrichtung der Steuerschuld gesetzt worden wäre. Dies aber ist, wie die Strafkammer feststellt, bisher nicht geschehen. Dass etwa diese Feststellung unrichtig oder verfahrenswidrig zustande gekommen wäre, behauptet die Revision nicht.

Dr. Dotterweich Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt

Karlsruhe, den 20. Mai 1953

Beschluss

Der Urteilssatz des Urteils des BGH vom 5. Mai 1953 in der Strafsache gegen Hans █████ und Siegfried ██ ███ wird in Satz 2 dahin berichtigt, dass die Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel und die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels des Hauptzollamtes zu tragen haben.

Dr. DotterweichDr. LudwigDr. Arndt
Dr. SauerDr. Ortlieb
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