Revision verworfen: Keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler, Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 46/24
- Datum
- 10.04.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:100424B2STR46.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf eine spätere, fristgerecht vorgenommene Ergänzung des Urteils kommt es nicht an, wenn die abgekürzten Urteilsgründe bereits den Strafausspruch tragen.
Die Revisionsbegründung muss hinreichend darlegen, inwiefern ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler vorliegt; bloße pauschale Rügen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Erfurt, 28. September 2023, Az: KLs 910 Js 31284/21 (2)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf die fristgerechte Ergänzung des Urteils durch Beschluss vom 2. November 2023 kommt es nicht an. Bereits die abgekürzten Urteilsgründe tragen den Strafausspruch.
Menges Appl Zeng Grube Lutz