Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen LG-Urteil verworfen; Strafzumessung wegen zweier geschädigter Kinder zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 462/23
Datum
09.01.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:090124B2STR462.23.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Berücksichtigung von zwei geschädigten Kindern bei der Strafzumessung ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden; auf weitere, vom Generalbundesanwalt vorgebrachte strafschärfende Gesichtspunkte kommt es nicht an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Bei der Strafzumessung darf das Tatgericht die Zahl der Geschädigten sowie deren besondere Schutzbedürftigkeit (z. B. Kinder) als strafschärfenden Umstand berücksichtigen.

3

Weitere vom Generalbundesanwalt vorgebrachte strafschärfende Gesichtspunkte begründen keinen Revisionsgrund, soweit das Tatgericht die maßgeblichen Umstände ausreichend gewürdigt hat.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sofern keine anderweitige Rechtsgrundlage entgegensteht.

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 2. August 2023, Az: 22 KLs 9/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die bei der Strafzumessung im Fall 7 der Urteilsgründe zulasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung der Strafkammer, es seien zwei Kinder geschädigt worden, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu sonstigen, vom Tatrichter nicht gewürdigten strafschärfenden Gesichtspunkten kommt es nicht an.

Menges Krehl Eschelbach Meyberg Schmidt

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