Revision gegen LG-Urteil verworfen; Strafzumessung wegen zweier geschädigter Kinder zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 462/23
- Datum
- 09.01.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:090124B2STR462.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Bei der Strafzumessung darf das Tatgericht die Zahl der Geschädigten sowie deren besondere Schutzbedürftigkeit (z. B. Kinder) als strafschärfenden Umstand berücksichtigen.
Weitere vom Generalbundesanwalt vorgebrachte strafschärfende Gesichtspunkte begründen keinen Revisionsgrund, soweit das Tatgericht die maßgeblichen Umstände ausreichend gewürdigt hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sofern keine anderweitige Rechtsgrundlage entgegensteht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 2. August 2023, Az: 22 KLs 9/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die bei der Strafzumessung im Fall 7 der Urteilsgründe zulasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung der Strafkammer, es seien zwei Kinder geschädigt worden, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu sonstigen, vom Tatrichter nicht gewürdigten strafschärfenden Gesichtspunkten kommt es nicht an.
Menges Krehl Eschelbach Meyberg Schmidt