Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Aufhebung des Urteils wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei sexueller Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 461/99
Datum
26.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Bonn wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht stützte die Verurteilung auf die Aussage der Verletzten und eine polizeiliche Äußerung des Angeklagten. Der BGH rügt die Beweiswürdigung als lückenhaft, weil Kontext und Einlassung zu dieser Äußerung in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt wurden. Die Adhäsionsentscheidung bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht allein auf isolierten außerprozessualen Äußerungen des Angeklagten beruhen, wenn deren Kontext und die hierzu in der Hauptverhandlung gegebene Einlassung nicht dargestellt werden.

2

Sind aus den Umständen zuvor möglicherweise einverständliche sexuelle Kontakte ersichtlich, ist es unentbehrlich, den Kontext einer polizeilichen Aussage und die Einlassung des Angeklagten zu erschöpfend zu würdigen, bevor aus dieser Aussage auf die Erkenntnis und Überwindung eines entgegenstehenden Willens geschlossen wird.

3

Führt eine lückenhafte oder unvollständige Beweiswürdigung zu einer unklaren Tatsachengrundlage, die das Ergebnis beeinflusst haben kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung des Strafurteils berührt nicht notwendigerweise eine zugunsten des Angeklagten getroffene Adhäsionsentscheidung, soweit diese nicht von dem gerügten Rechtsfehler erfasst ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 8. Februar 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 1999 mit den Feststellungen, auch soweit es den Angeklagten M. betrifft, aufgehoben, soweit sie verurteilt wurden, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren wurde abgesehen (§ 405 StPO). Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte eine auf die Sachrüge gestützte Revision eingelegt. Sie hat – gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat – Erfolg.

Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte, der Mitangeklagte (Onkel des Angeklagten), seine Tante und die Zeugin zusammen gefeiert, wobei insbesondere die Zeugin und der Mitangeklagte erheblich dem Alkohol zusprachen. Der Angeklagte, der die Zeugin nachts nach Hause fahren wollte, hielt an einer ihm bekannten Rohbaustelle an und betrat sie zusammen mit ihr und dem Mitangeklagten, der zu Fuß nachgekommen war. Das Landgericht hat nicht ausgeschlossen, dass es zunächst im Erdgeschoss zu freiwilligen sexuellen Kontakten zwischen der Zeugin und beiden Männern kam. Jedenfalls im Dachgeschoss sei es zu sexuellen Handlungen mit dem Mitangeklagten gekommen. Ob die Zeugin damit einverstanden war, hat das Landgericht nicht klären können. Sodann habe der Mitangeklagte seinen Neffen herbeigerufen, die Beine der Zeugin auseinandergedrückt und diesen zum Geschlechtsverkehr mit ihr aufgefordert. Der Angeklagte habe sich auf die straubende Zeugin gelegt, nach kurzer Zeit aber von ihr mit den Worten abgelassen: „Jetzt ist Schluss! Du siehst doch, dass sie nicht will!“.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Angeklagten haben zwar sexuelle Handlungen mit der Zeugin eingeräumt, jedoch behauptet, sie sei damit einverstanden gewesen. Das Landgericht stützt seine Feststellungen zum einen auf die Aussage der Zeugin, die es zu diesem Teil des Geschehens für glaubhaft erachtet. Für die Feststellung weiterer strafbarer Handlungen zu ihrem Nachteil hat das Landgericht allerdings keine ausreichende Beweisgrundlage gesehen, weil ihre Angaben – etwa zur Frage, ob sie freiwillig in die Baustelle mitgegangen war, ob und wie sie Gegenwehr geleistet hatte – nicht konstant waren, zum Teil mit den objektiven Gegebenheiten – nur geringfügige Verletzungen und Unversehrtheit der Kleidung trotz behaupteter erheblicher Gewaltanwendung – nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen waren und die Zeugin auch einen Erklärungsbedarf gegenüber ihrem Lebensgefährten hatte, nachdem sie und die Angeklagten der Polizei als vermeintliche Baustellendiebe aufgefallen waren.

Ob unter diesen Umständen eine Lücke der Beweiswürdigung nicht bereits darin zu sehen ist, dass das Urteil eine geschlossene Darstellung der Aussage der Zeugin vermissen lässt, kann dahinstehen. Die Beweiswürdigung weist jedenfalls in einem weiteren Punkt Rechtsfehler auf:

Das Landgericht sieht die Angaben der Zeugin zu dem letzten Teil des Geschehens durch außerhalb der Aussage liegende „gewichtige“ Gründe bestätigt. So sei die Äußerung der Angeklagten im Schlusswort, so etwas werde nicht mehr vorkommen, als Ausdruck diffusen Schuldbewusstseins zu werten. Zum anderen habe der Angeklagte bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung selbst angegeben, sein Onkel habe die Beine der Zeugin auseinandergedrückt, damit er (der Angeklagte) leichter habe eindringen können.

Dass der bei Erteilung des letzten Wortes abgegebenen Erklärung der Angeklagten, die bis zuletzt ein Handeln gegen den Willen der Zeugin bestritten haben, ebenso naheliegend ein anderer Sinn beigelegt werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung und ist wohl auch vom Landgericht gesehen worden. Entscheidend hat es denn auch auf die Angaben des Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung abgestellt. Damit sei – so hat das Landgericht ausgeführt – deutlich, dass beiden Angeklagten bewusst war, einen als ernsthaft erkannten entgegenstehenden Willen gewaltsam überwinden zu müssen. Diese zwar an sich mögliche Schlussfolgerung beruht jedoch auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage. Angesichts der besonderen Umstände, bei denen zu Gunsten der Angeklagten von vorangegangenen einverständlichen sexuellen Kontakten zwischen der Zeugin und beiden Angeklagten auszugehen ist, war es unentbehrlich, den Kontext dieser Äußerung und die Einlassung des Angeklagten dazu in der Hauptverhandlung mitzuteilen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die wesentlich aus dieser isoliert wiedergegebenen Äußerung auf einen von der Zeugin geleisteten und von den Angeklagten erkannten Widerstand schließt, ist damit in einem entscheidenden Punkt lückenhaft.

Auf diesem – auch den Mitangeklagten betreffenden – Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Die zugunsten des Angeklagten getroffene Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst.

NiemöllerBodeRothfuß
TheuneOtten
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