Revision verworfen: Verfahrensrüge/Befangenheit nicht ordnungsgemäß erhoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 461/90
- Datum
- 31.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs.2 StPO ist nur dann zulässig, wenn sie formell ordnungsgemäß erhoben ist; bei fehlender ordnungsgemäßer Erhebung ist die Rüge unzulässig.
Zur Überprüfbarkeit der Rechtzeitigkeit eines Befangenheitsantrags nach § 25 Abs.1 Satz 1 StPO muss aus dem Vorbringen der genaue Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Antragstellung ersichtlich sein; die bloße Angabe eines Termins genügt nicht.
Ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler, ist die Revision nach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Erfolgt die Verwerfung eines Rechtsmittels, trägt in der Regel der unterliegende Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 13. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 461/90 BESCHLUSS vom 31. Oktober 1990
in der Strafsache gegen
█, geboren am ████ ██ ███ █████, 1960 in ████ ██████, aus ███████, geboren am ██ ██, auch: 1961 in ███ (████), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung und des Vortrags des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 1990 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; s. dazu BGHSt 21, 334, 340).
Der Senat kann auf Grund des gesamten Vortrags des Beschwerdeführers nicht überprüfen, ob die Ablehnung in zulässiger Weise, insbesondere rechtzeitig, nämlich „bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse“ (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO), erfolgte. Die Revision teilt hierzu lediglich mit, der Befangenheitsantrag sei „im ersten Hauptverhandlungstermin vom 10.1.1990“ angebracht worden. Wie der genaue Stand des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt war, bleibt offen.
| Herdegen | Maier | Schafer | |||
| Theune | Gollwitzer |