Revision in Steuerstrafverfahren: Teilfreispruch wegen Unterlassung der Berichtigungsanzeige nachgeholt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 461/85
- Datum
- 18.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Sachprüfung, dass für bestimmte Tatbestände kein schuldhaftes Handeln nachgewiesen ist, hat das Gericht den Angeklagten in diesen Punkten förmlich freizusprechen; das Revisionsgericht kann einen solchen Teilfreispruch nachholen.
Sind einzelne Anklagepunkte als selbständige Taten nicht bewiesen, dürfen diese nicht unbegründet im Urteil verbleiben, sondern sind ausdrücklich vom Gericht freizustellen.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Überprüfung des Urteils keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Fällt ein Teilfreispruch an, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten für diesen Teil der Staatskasse auferlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 461/85
in der Strafsache gegen den Kaufmann Winand Johann Adolf ██ aus ███, geboren am 21. Dezember 1933 in ████, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. März 1985 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Angeklagten in den Fällen des Unterlassens einer Berichtigungsanzeige keine strafbaren Handlungen nachgewiesen werden konnten. Es hat ihn aber insoweit nicht förmlich freigesprochen, obwohl dies notwendig gewesen wäre (BGH JR 1954, 352), da ihnen ebenso wie in den Verurteilungsfällen selbständige Taten zugrunde liegen. Der Senat holt den Teilfreispruch nach. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |