Revision: Herabstufung schwerer räuberischer Erpressung bei nicht funktionsfähiger Waffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 461/75
- Datum
- 10.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Taten, die unter der alten Fassung des Strafgesetzbuchs begangen wurden, ist eine Qualifikation als "schwer" nur zulässig, wenn die Tat sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung als schwer anzusehen ist (§ 2 Abs. 1, 3 StGB 1975).
Als Erschwerungsgrund des § 250 StGB a.F. kommt das Führen einer Waffe nur in Betracht, wenn die Waffe gebrauchsbereit und funktionsfähig ist; die Bedrohung mit einer funktionsunfähigen Waffe reicht nicht aus (vgl. BGHSt 24, 276).
Die bloße Drohung mit einer funktionsunfähigen Waffe begründet die Qualifikation als "Führen einer Waffe" nur dann, wenn sich aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte für eine andere Verwendungsabsicht (z. B. als Schlagwerkzeug) ergeben.
Ändert eine berichtigte rechtliche Bewertung des Tatbestands die Rechtsfolgen, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und ggf. Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 2. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 461/75 vom 10. September 1975
in der Strafsache gegen den Gefreiten ██ Carl-Friedrich ███ aus ████, geboren am ███████ 1953 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 2. Juni 1975
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in zwei Fällen (Verbrechen nach § 239a Abs. 1, §§ 249, 253, 255, 52, 53 StGB, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WStG) schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (Verbrechen nach §§ 239a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253, 255, 52, 53 StGB, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WStG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 – sieben – Jahren“ verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Zwar dringen die Einzelausführungen der Revision nicht durch. Jedoch hat die Strafkammer zu Unrecht in beiden Fällen schwere räuberische Erpressung angenommen, die im Urteilsspruch allerdings nur durch die Angabe des § 250 Abs. 1 Nr. 2 in Erscheinung tritt. Da die Taten im November und Dezember 1974, also unter der Geltung der alten Fassung des Strafgesetzbuchs, begangen worden sind, durfte der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung nur verurteilt werden, wenn die Taten als schwere sowohl nach der alten wie auch nach der neuen Fassung des § 250 StGB zu beurteilen waren (§ 2 Abs. 1, 3 StGB 1975). Das ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte hat jeweils einen nicht funktionsfähigen Revolver zur Bedrohung der Geiseln und der Bankangestellten benutzt. Als Erschwerungsgrund kommt nach § 250 StGB a.F. nur das Führen einer Waffe bei der Tat in Betracht. Darunter fiel aber nur das Führen einer gebrauchsbereiten, nicht jedoch die Bedrohung mit einer funktionsunfähigen Waffe (BGHSt 24, 276). Dafür, dass der Angeklagte den Revolver als Waffe im nichttechnischen Sinne, etwa als Schlagwerkzeug, benutzen wollte, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Der Angeklagte konnte daher nicht wegen schwerer, sondern nur wegen einfacher räuberischer Erpressung verurteilt werden. Da der Schuldspruch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zeigt und nur ersichtlich aus Versehen nicht ausdrücklich besagt, dass es sich um zwei Taten handelt, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert und ergänzt. Die Änderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
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