Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung zu versuchtem schweren Diebstahl, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 461/70
Datum
21.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch im Fall 1 von vollendetem auf versuchten schweren Diebstahl geändert. Wegen fehlenden Strafantrags konnte eine Verurteilung wegen Mundraubs nicht erfolgen. Die Änderung führte zur Aufhebung der Strafaussprache im Umfang der Änderung; die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafe an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn die Feststellungen einen anderen rechtlichen Tatbestand tragen und dem Angeklagten dadurch kein Verteidigungsnachteil entsteht.

2

Ein Diebstahl ist nur dann als vollendet zu qualifizieren, wenn der tatbestandliche Erfolg objektiv eingetreten ist; fehlt dieser Erfolg, liegt regelmäßig lediglich ein Versuch vor.

3

Für eine Verurteilung wegen Mundraubs ist der gesetzlich vorausgesetzte Strafantrag erforderlich; fehlt dieser, ist eine Verurteilung ausgeschlossen.

4

Ändert sich der Schuldspruch in einer Weise, die die Strafzumessung berührt, so ist die Strafaussprache im Umfang der Änderung aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 10. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 461/70 in der Strafsache gegen ████, ███, den Hilfsarbeiter Georg Arthur, dort geboren am ██ ███ 1946, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 10. Juni 1970 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle Nr. 1 (Firma ██ █████ in ███) des versuchten schweren Diebstahls schuldig ist, 2. im Strafaussprach im Falle Nr. 1 sowie im Gesamtstrafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Feststellungen tragen die Verurteilungen wegen schweren Diebstahls in den Fällen 2 bis 6 und wegen einfachen Diebstahls im Falle 7. Dagegen hat der Angeklagte im Falle 1, da er statt des erhofften Bargeldes nur drei Packchen Zigaretten und eine Flasche Bier fand und entwendete, sich nicht des vollendeten schweren Diebstahls, sondern des versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Mundraub schuldig gemacht. Wegen Mundraubs kann er jedoch nicht verurteilt werden, da es an dem dazu erforderlichen Strafantrag fehlt. Der Senat konnte den Schuldspruch berichtigen. Der Angeklagte hatte angesichts seines Geständnisses auch bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes sich nicht anders verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaussprachs in diesem Falle sowie des Gesamtstrafaussprachs zur Folge. Die übrigen Strafaussprüche, die rechtlich nicht beanstandet werden können, sind durch den Rechtsfehler nicht beeinflusst.

KirchhofMüllerBaumgarten
BeliusMeyer
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