Revision: Teilaufhebung der Betrugsverurteilung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 461/69
- Datum
- 12.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Anhaltspunkte behandeln; lässt das Gericht einen Umstand, der die Tatbestandsverwirklichung ernstlich in Frage stellt, unerörtert, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Für die Verwirklichung des Betrugstatbestands ist der Nachweis erforderlich, dass der Getäuschte durch das Verhalten des Täters einen Irrtum erregt hat; begründete Anhaltspunkte gegen das Vorliegen eines solchen Irrtums sind vom Gericht ausdrücklich zu prüfen.
Erweist sich der vollendete Betrug als nicht nachgewiesen, hat das Gericht zu prüfen, ob ein versuchter Betrug oder ein anderer, hier in Betracht kommender Tatbestand (z. B. Beteiligung an Untreue) vorliegt.
Wenn ein Fehler in der Schuldfeststellung eines Teilaspekts das Gesamtstrafmaß beeinflusst haben kann, ist auch der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 12. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 461/69
in der Strafsache gegen den Kaufmann Walter Philipp ████ aus ███ ██, 1926 dort geboren, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 12. Mai 1969 aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Falle II Nr. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach Annahme der Strafkammer besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kassenleiter der Sparkasse die am 21. und 24. Oktober 1963 vom Angeklagten vorgelegten sechs ████████████████ über insgesamt 41.865,-- DM gutgeschrieben hat, ohne getäuscht worden zu sein. Dem steht aber die Feststellung entgegen, dass die Sparkasse kurz zuvor zwei andere [REDACTED]-Schecks über je 10.000,-- DM mangels Deckung hatte abbuchen müssen. Das Schweigen der Urteilsgründe hierzu bei Erörterung des Betrugsmerkmals der Irrtumserregung lässt besorgen, dass die Strafkammer diesen Umstand übersehen und deshalb nicht erwogen hat.
Hierin liegt ein zur Urteilsaufhebung in diesem Falle führender sachlich-rechtlicher Mangel. Falls die erneute Prüfung nicht den Nachweis des vollendeten Betruges ergeben sollte, kommt möglicherweise versuchter Betrug oder Beteiligung des Angeklagten an einer Untreue des Kassenleiters in Betracht. Da die ausgesprochene Einzelstrafe sich auf die anderen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann, ist auch der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Willms Kirchhof Baumgarten Miller i. A.