Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einziehung des Kraftfahrzeugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 461/58
- Datum
- 12.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 40 StGB setzt voraus, dass die Sache vom Täter bewusst als Mittel zur Begehung des vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eingesetzt wurde und nicht nur Gelegenheit zum Delikt bot.
Ein Verfahrensfehler (z. B. die unterlassene Entscheidung über einen Beweisantrag) rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn er für die Entscheidungsfindung von Bedeutung ist.
Eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB kann bereits durch Festhalten und ähnliche Einwirkungen verwirklicht werden, wenn dadurch das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt wird.
Bei der Würdigung des ernstlichen Widerstands eines Opfers ist dem Verhalten während der Tat vorrangige Bedeutung zuzumessen; Indizien aus dem Lebenswandel des Opfers sind unbeachtlich, wenn das Tatverhalten ernstlichen Widerstand erkennen lässt.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Helmuth █, dort geboren am ██, 2. den Reisenden Gerhard ███, dort geboren am ████, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 12. November 1958 in der Sitzung vom 12. November 1958, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Herr ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom ███████ mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das ihm gehörende Kraftfahrzeug, Pol.-Kennzeichen ████████, eingezogen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten jeweils zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt, und zwar den Angeklagten █ wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau und mit Körperverletzung und Nötigung, den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung. Das dem Angeklagten █ gehörende Kraftfahrzeug, Pol.-Kennzeichen ████████, hat sie eingezogen.
Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts; der Angeklagte █ beanstandet auch das Verfahren. Allein das Rechtsmittel des Angeklagten █ hat in einem Nebenpunkt Erfolg.
I. Verfahrensrügen des Angeklagten █
1.) Der Angeklagte █ hatte hilfsweise beantragt, zur Feststellung der Glaubwürdigkeit der Verletzten, Rosemarie █████████, eine Frau ██████████ zu vernehmen. Die Revision bemängelt, dass das Gericht diesen Beweisantrag nicht beschieden und unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht den Lebenswandel der Rosemarie █████████ nicht näher nachgeprüft habe; durch die Vernehmung von Frau ██████████ habe der Beweis erbracht werden sollen, dass Rosemarie █████████ vielfach mit Amerikanern verkehrt, sie sogar angelockt habe. Nach Vernehmung dieser Zeugin hätte nach Ansicht der Revision die Strafkammer möglicherweise verneint, dass der Widerstand des Mädchens ernst gemeint war und als ernst von dem Angeklagten erkannt werden konnte.
Die Rüge geht fehl. Es ist zwar richtig, dass die Strafkammer den Beweisantrag nicht beschieden hat. Auf diesen Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer ging davon aus, dass der Angeklagte Rosemarie █████████ nach deren Verhalten vor der Tat für ein "leichtes Mädchen" gehalten und angenommen hat, sie sei einer geschlechtlichen Annäherung zugänglich. Sie hat den Angeklagten deshalb auch freigesprochen, soweit ihm eine Entführung zur Last gelegt worden war. Sie stellt jedoch fest, er habe nach Rückkehr zu dem Kraftwagen "aus dem Sträuben und der Situation" erkannt, dass das Mädchen nicht mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden war. Rosemarie hat sich, wie der Angeklagte zugab, so heftig gewehrt, dass sie festgehalten werden musste; sie schrie und bat wiederholt, die Angeklagten sollten ihr nicht weh tun und von ihr ablassen. Hieraus folgert die Strafkammer, dass das Mädchen einen ernstlichen Widerstand geleistet und der Angeklagte dies erkannt hat. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, ob Rosemarie sonst den Eindruck eines "leichten Mädchens" machte und Männerbekanntschaften suchte. Die Umstände drängten daher die Strafkammer auch nicht zu einer weiteren Aufklärung über den Lebenswandel des Mädchens.
2.) Unbegründet ist die Rüge, § 267 Abs. 3 StPO sei verletzt, weil das Urteil über den Antrag auf Zuerkennung mildernder Umstände nicht entschieden habe. Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt, da sie auf eine Gefängnisstrafe erkannte, die sie nicht erst durch Umrechnung einer Zuchthausstrafe gewonnen hat. Sie hat auch die Umstände angeführt, die sie als strafmildernd ansieht.
3.) Zu der Rüge, die Einziehung des Kraftfahrzeugs sei unzureichend begründet, wird bei der Würdigung der Sachbeschwerde Stellung genommen.
II. Sachbeschwerde.
Die sachliche Nachprüfung zeigt mit Ausnahme der Einziehung des Kraftwagens keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten. Auch die Annahme einer Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagten haben das Mädchen an den Beinen festgehalten, als es sich wehrte und heftig strampelte. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine solche Einwirkung das körperliche Wohlbefinden des Mädchens nicht unerheblich beeinträchtigt hat. Weiterer Erörterung bedurfte es daher nicht. Dass die Strafkammer eine Prüfung unterlassen hat, ob nicht wegen des gemeinschaftlichen Handelns aller Beteiligten der Tatbestand des § 223a StGB vorliegt, beschwert die Angeklagten nicht. Zu Recht hat die Strafkammer auch neben der Gewaltunzucht eine Nötigung darin gefunden, dass die Angeklagten jeweils das Mädchen zwangen, an ihrem Glied zu reiben (RG DR 1940, 186). Die Annahme von Tateinheit beschwert die Angeklagten nicht.
Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der Einziehung des dem Angeklagten █ gehörenden Kraftwagens. Die Strafkammer weist zur Begründung dieser Nebenstrafe nur auf § 40 StGB hin. Nach dem Sachverhalt kann sie allein angenommen haben, dass der Kraftwagen zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht worden ist. Die Einziehung wäre hiernach zweifellos gerechtfertigt, wenn der Angeklagte an der Entführung sich in strafbarer Weise beteiligt hätte; dies hat jedoch die Strafkammer verneint. Der Angeklagte hat dann zwar in dem Kraftwagen die strafbaren Handlungen begangen, wegen deren er verurteilt worden ist. Die Strafkammer hatte hier aber prüfen und unterscheiden müssen, ob bei Begehung dieser Taten der Kraftwagen dem Angeklagten nur die günstige Gelegenheit bot, als Raum für die strafbaren Handlungen zu dienen, oder ob der Angeklagte über den bloßen Gebrauch hinaus den Wagen bewusst als Mittel zur Begehung seiner Straftaten einsetzte, weil ihm etwa die Enge des Raumes die Gewaltanwendung erleichterte, eine Abwehr des Mädchens erschwerte und dessen Flucht verhinderte (vgl. BGHSt 1, 26).
Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt würdigen müssen.
Scharpenseel Dr. Dotterweich Baldus Bundesrichter Dr. Schalscha ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
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