Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringung nach § 42b StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 461/54
Datum
25.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Strafkammer tatrichterlich festgestellt hat, dass der Beschuldigte an Schizophrenie leidet und im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine schwere, mit Strafe bedrohte Tat begangen hat. Aufgrund seiner Wahnideen und des unberechenbaren Verhaltens sei die Unterbringung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass der Täter im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat.

2

Eine Unterbringung nach § 42b StGB ist gerechtfertigt, wenn aufgrund der Art und Schwere der psychischen Störung sowie unberechenbaren Verhaltens eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und mildere Maßnahmen nicht genügen.

3

Die Feststellungen zur Tatbegehung, Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit sind tatrichterliche Würdigung; im Revisionsverfahren sind reine Tatsachenrügen unbeachtlich, soweit nicht Rechtsfehler substantiiert geltend gemacht werden.

4

Das Tatgericht muss prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen; es genügt, wenn das Urteil nachvollziehbar darlegt, dass wegen konkreter Wahnvorstellungen und Gefährdungstendenzen nur die Unterbringung die Öffentlichkeit hinreichend schützt.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 27. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Arbeiter Gerd Christoffers ███ aus ██████████ (Krs. ███████), geboren ██ ████████ 1894 in ███████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █ als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 27. Juli 1954 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Mit der Revision behauptet er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte an Schizophrenie. Er hat im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit sein Anwesen angezündet, das niederbrannte. Die Strafkammer ist auf Grund einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte hierbei willentlich handelte. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich. Demnach steht fest, dass der Beschuldigte im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung (§ 306 Nr. 2 StGB) im Sinne des § 42b StGB begangen hat.

Die Strafkammer nimmt an, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordere. Das Urteil legt dar, dass der Beschuldigte unter Wahnideen steht. Er fühlt sich von „Schreckmännern“ verfolgt, die ihn auch dazu veranlasst haben sollen, sein Haus anzuzünden. Sie wollen ihn, wie er erklärt hat, auch zu anderen Verbrechen (z. B. Kindestötung) überreden. Daraus folgert die Strafkammer mit Recht, dass er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bildet. Sie erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob weniger einschneidende Maßnahmen (Aufsicht durch die Tochter) genügen könnten. Angesichts der Art der geistigen Erkrankung des Beschuldigten, insbesondere seines „unberechenbaren Verhaltens“, ist es jedoch nicht zweifelhaft, dass nur die Maßnahme nach § 42b StGB die Öffentlichkeit vor dem Beschuldigten ausreichend schützen kann.

Die Revision des Beschuldigten ist deshalb zu verwerfen.

WernerDr. DotterweichHoepner
Dr. MoerickeMenges
Revision gegen Unterbringung nach § 42b StGB verworfen — Themis