Revision verworfen: Handeltreiben mit Kokain (nicht geringe Menge) und Urkundenfälschung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 460/95
- Datum
- 20.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung der Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG setzt einen tatsächlichen Aufklärungserfolg voraus; der Tatrichter ist nicht verpflichtet, den Angaben des Angeklagten nachzugehen, um einen solchen Erfolg erst herbeizuführen.
Ein vor der Polizei abgelegtes Geständnis ist strafmildernd zu berücksichtigen; seine Würdigung darf jedoch relativiert werden, wenn angesichts erdrückender Beweislage ein Leugnen aussichtslos gewesen wäre.
Die der Strafzumessung zugrunde gelegte Rauschgiftmenge kann nur dann tatschulderhöhend gewertet werden, wenn dem Täter zumindest Fahrlässigkeit hinsichtlich einer im Versteck verborgenen größeren Menge vorgeworfen werden kann.
Bei Kurierfahrten mit flüchtiger Beziehung zum Auftraggeber kann der Tatrichter aus den Umständen schließen, dass der Kurier eine größere, im Koffer verborgene Menge für möglich gehalten und diesen Eventualvorsatz in seinen Vorsatzumfang einbezogen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 460/95 vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ██ in der ██ Giovanni Hernan Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ███ 1971 in ████ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Athing und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Veründung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 1995 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision, mit der er sich im Wesentlichen gegen den Strafausspruch wendet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen transportierte der – geständige – Angeklagte als Rauschgiftkurier bei einem Flug von Bogotá nach Frankfurt, der ihn weiter nach Faro führen sollte, über 2 kg Kokaingemisch. Das Rauschgift war im doppelten Boden und Deckel eines Hartschalenkoffers versteckt. Diesen Koffer hatte nach den nicht widerlegten Angaben des Angeklagten sein Auftraggeber in Kolumbien gepackt und für ihn als Reisegepäck aufgegeben.
Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG i. V. m. § 31 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt, weil die Angaben des Angeklagten nicht zu einer weiteren Tataufklärung beigetragen haben. Mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge beanstandet die Revision ohne Erfolg, dass die Strafkammer einem Hinweis des Angeklagten auf eine einem möglichen Abnehmer zuzuordnende Telefonnummer in Madrid nicht nachgegangen ist und einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Durchführung weiterer Ermittlungen abgelehnt hat. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG voraus, dass ein Aufklärungserfolg eingetreten ist (BGHSt 31, 166 ff.). Der Tatrichter ist nicht gehalten, den Angaben des Angeklagten nachzugehen, um einen Aufklärungserfolg erst herbeizuführen. Er braucht auch nicht abzuwarten, bis andere Stellen entsprechende Ermittlungen durchgeführt haben (Beschl. v. 3. Februar 1993 – 5 StR 20/93 – NStZ 1993, 242; Urt. des Senats v. 31. August 1983 – 2 StR 300/83 – NStZ 1984, 28).
Sein schon vor der Polizei abgelegtes Geständnis hat die Strafkammer dem Angeklagten zugutegehalten. Dass der Wert dieses Geständnisses dadurch relativiert war, weil weiteres Leugnen angesichts der erdrückenden Beweislage eine wenig aussichtsreiche Verteidigung gewesen wäre, durfte die Strafkammer berücksichtigen (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 208; BGHR § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 3).
Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer zwar strafmildernd angeführt hat, dass der Angeklagte nur von einer Rauschgiftmenge von 700 g bis 800 g ausgegangen ist, ihm aber die „objektive Gefahrlichkeit der ohne
Überprüfung des Kofferinhalts transportierten großen Menge von 2.163,9 g“ zur Last gelegt hat. Allerdings kann die Rauschgiftmenge nur dann als tatschulderhöhend gewertet werden, wenn den Täter insoweit jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft (Urt. des Senats vom 6. September 1995 – 2 StR 310/95). Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, dass ihm die Menge des zu transportierenden Rauschgifts mit 700 bis 800 g angegeben worden sei, für ihn das Gewicht aber keine weitere Bedeutung gehabt habe. Ersichtlich hat die Strafkammer daraus den Schluss gezogen, dass der Angeklagte auch eine in dem Koffer verborgene größere Rauschgiftmenge für möglich gehalten und für diesen Fall in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten insgesamt als lediglich nicht widerlegt erachtet hat. Die Ausführungen sind in ihrer Gesamtheit dahin zu verstehen, dass bei der Strafkammer keine Zweifel an diesem Teil der Einlassung bestanden haben. Die Würdigung dieser Einlassung ist angesichts der bei Kurierfahrten dieser Art regelmäßig anzutreffenden Fallgestaltungen auch nicht fernliegend, bei denen der Kurier den Auftraggeber nur flüchtig kennt und wenig Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten auf die zu transportierende Rauschgiftmenge hat.
Auch im Übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
| Jahnke | Gollwitzer | Otten | |||
| Niemöller | Athing |