Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels hinreichender Feststellungen (§ 63 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 460/89
- Datum
- 06.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt hinreichende, konkretere Feststellungen voraus, aus denen Symptome einer krankhaften seelischen Störung, deren Ursachen und die zur Diagnosestellung herangezogenen Untersuchungsmethoden erkennbar sind.
Urteilsgründe müssen nachvollziehbar darlegen, dass eine krankhafte seelische Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters ausschließt oder erheblich vermindert; pauschale oder unkonkrete Feststellungen genügen nicht.
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit sind Vorbereitung und Ausführung der Tat als Indizien gegen das Bestehen einer fehlenden Unrechtseinsicht zu berücksichtigen.
Fehlen die für eine zuverlässige Beurteilung der Schuld erforderlichen Grundlagen in den Urteilsgründen, ist die angefochtene Maßregelentscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. Juni 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 460/89 Beschluss in der Strafsache gegen Edgar Hans ████ aus █████, geboren ████ █████ 1937 in ████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur Revision des Angeklagten, der sich gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet, ausgeführt:
„Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die verfahrensrechtliche Beanstandung nicht bedarf.
Die Ausführungen des Urteils zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten und damit zu den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellung und Darlegung der Ursachen und konkreten Symptome einer geistigen oder seelischen Erkrankung lassen sich die Mängel auch durch Auslegung des Urteils nicht beheben.
Im Anschluss an das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen, der ‚die Schuldfähigkeit des Angeklagten als zur Tatzeit ausgeschlossen eingeschätzt‘ habe, führt die Strafkammer aus (UA S. 5 f.), der Zustand des Angeklagten stehe jedenfalls im Zusammenhang mit seiner hochgradigen Schwerhörigkeit. Nicht gesichert sei, ob darüber hinaus eine schizophrene Psychose vorliege. Hierfür fehlten typische Züge im Verhalten des Angeklagten. Eine tiefgreifende psychogene Veränderung im Angeklagten liege aber jedenfalls vor, die ihn unfähig zu einem geordneten kommunikativen Leben in seiner Umgebung mache. Hinzu kämen starke Depressionen, die entweder ihrerseits Ursache des Zustandes des Angeklagten seien, oder es sei eine psychische Langzeitveränderung für diesen Zustand verantwortlich. Unabhängig von einer differenzierten Diagnose hinsichtlich der einen oder anderen Ursache sei der Angeklagte jedenfalls im Ergebnis infolge einer krankhaften seelischen Störung außerstande, das Unrecht seines Tuns einzusehen.
Durch diese Darlegungen ist eine krankhafte seelische Störung, die den Ausschluss der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, auch nur nahelegen würde, nicht dargetan. Gegen das Fehlen der Unrechtseinsicht sprechen im vorliegenden Fall zudem Vorbereitung und Ausführung der Tat, wie sie auf UA S. 4, 5 festgestellt sind. Es ist denkbar und – soweit die nur spärlich mitgeteilten Symptome und deren mögliche Ursachen eine solche Beurteilung überhaupt zulassen – wahrscheinlich, dass hier eine erhebliche Verminderung (§ 21 StGB) der Steuerungsfähigkeit oder allenfalls deren Ausschluss in Betracht kommen kann.
Für eine abschließende Entscheidung dieser Frage durch das Revisionsgericht fehlt es bisher jedoch an den erforderlichen Grundlagen. Denn die zuverlässige Beurteilung der Schuldfrage erfordert in der Regel, dass die Urteilsgründe umfassend ergeben, welche konkreten Symptome eines psychisch abnormen Zustandes des Angeklagten mit welchen Untersuchungsmethoden festgestellt wurden und Grundlage der daraus gezogenen Folgerungen waren (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom [REDACTED] Oktober 1980 – 1 StR 276/80). Im angefochtenen Urteil ist das – wie eingangs dargestellt – gerade nicht geschehen.“
Dem stimmt der Senat zu. Er hat auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, da nicht auszuschließen ist, dass die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine weitergehende Aufklärung seines Verhaltens im Zusammenhang mit der Tatausführung erfordert (vgl. Bl. 13 der Revisionsbegründungsschrift).
| Maier | Niemöller | Detter | |||
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