Treffer
BGH Urteil

Revision wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung und Kreisschluss aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 460/86
Datum
03.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung und weiterer Sexualdelikte verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich ist und auf einem Kreisschluss beruht. Insbesondere stützte das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Zeugin auf angebliche Bestätigungen des Angeklagten, obwohl er den Morgenvorfall bestritt, und verknüpfte Taten wechselseitig miteinander. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Würdigung von Zeugenaussagen ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht behauptet, der Beschuldigte habe inhaltliche Einzelheiten bestätigt, obwohl dieser den betreffenden Tatvorwurf ausdrücklich bestritten hat.

2

Ein Kreisschluss in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Glaubhaftigkeit einer Aussage mit der Annahme anderer, aus derselben Würdigung stammender Taten begründet wird.

3

Ein zu einem Tatzeitpunkt abgelegtes Geständnis darf nicht zur Bestätigung eines andern, nur dadurch belegten Tatvorwurfs herangezogen werden, wenn keine unabhängigen Beweismittel die wechselseitige Stützung tragen.

4

Beruht ein Urteil möglicherweise auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung, so ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4. Februar 1986

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 460/86

in der Strafsache gegen ███ aus █████████, geboren den Arbeiter Ralf am ███ 1960 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 3. Dezember 1986 in der Sitzung am 5. Dezember 1986, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 3. Dezember 1986,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass auf die verfahrensrechtlichen Rügen nicht eingegangen zu werden braucht.

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist widersprüchlich und beruht auf einem Kreisschluss.

Nach den Feststellungen vergewaltigte der Angeklagte die Zeugin ████ am Tattage gegen 4.00 Uhr morgens; gegen 15.00 Uhr desselben Tages drosselte er sie mit einer Krawatte, um sie zu töten und „auf diese Weise die einzige Tatzeugin aus dem Wege zu räumen und eine Bestrafung zu verhindern“ (UA S. 18). Den „Vorfall gegen 4.00 Uhr hat der Angeklagte wie bei seiner polizeilichen Vernehmung auch in der Hauptverhandlung gänzlich abgestritten“ (UA S. 30). Um 15.00 Uhr habe er die Zeugin nicht töten, „sondern ihr nur Angst einjagen wollen, damit sie nicht die Polizei rufe“ (UA S. 30).

Die Feststellungen über das Tatgeschehen am Morgen beruhen in erster Linie auf der Aussage der Zeugin ████, deren Tatschilderung das Landgericht unter anderem deshalb als glaubhaft ansieht, weil ihre Bekundungen in vielen Einzelheiten vom Angeklagten selbst bestätigt werden (UA S. 36 unten/37 oben). Diese Wertung ist mit der oben wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten zum Vorfall um 4.00 Uhr nicht zu vereinbaren: Wenn der Angeklagte diese Tat im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung „gänzlich abgestritten“ hat, dann können von ihm nicht „viele Einzelheiten“ angegeben worden sein, die mit der Tatschilderung der Zeugin ████ übereinstimmten.

Als berechtigt erweist sich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beweiswürdigung enthalte einen

Zum Tatgeschehen am Morgen führt die Strafkammer in der Beweiswürdigung unter anderem aus: „Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin ████ über die Vorfälle um 4.00 Uhr spricht schließlich, dass nur bei einer vorangegangenen vollendeten Vergewaltigung der anschließende Tötungsversuch seinen Sinn erhält. Die Tat des Angeklagten wird nur dann verständlich, wenn er zuvor eine schwerwiegende Tat begangen hatte, nämlich eine vollendete Vergewaltigung“ (UA S. 42).

Die Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen um 15.00 Uhr sieht die Strafkammer unter anderem deshalb als widerlegt an, weil der Angeklagte in einer früheren Vernehmung eingeräumt hatte, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Dieses Geständnis ist nach Auffassung des Tatrichters „insbesondere vor dem Hintergrund der Motivlage des Angeklagten glaubhaft: Nachdem er mit der Zeugin gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr ausgeführt hatte, fühlte er sich in vollem Umfang von ihr abhängig und in ihrer Gewalt. Als sie dann zum Telefonhörer griff, sah er nur noch die eine Möglickeit, durch Tötung der Zeugin die Entdeckung der vorange-

gangenen Taten und seine Inhaftierung zu verhindern“ (UA S. 43 unten/44 oben).

Demnach hat das Landgericht einerseits für die Würdigung der Aussage der Zeugin ████ und damit für den Nachweis der Sexualstraftat den Mordversuch am Nachmittag andererseits diese Tat deshalb als nachherangezogen, weil das frühere Geständnis des Angeklagten im Hinblick auf die von ihm am Morgen begangene Vergewaltigung glaubhaft erschien.

Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern kann das Urteil beruhen. Es ist daher aufzuheben.

Zirkelschluss.MeyerNiemöller
HerdegenTheuneGollwitzer
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