Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung Einfuhr/Durchfuhr bei Zwischenlandung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 460/83
Datum
05.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom LG wegen Durchfuhr von Kokain verurteilt; beide Seiten legten Revision ein. Streitgegenstand ist, ob bei Zwischenlandung die Voraussetzungen einer vollendeten Einfuhr oder lediglich einer Durchfuhr (bzw. deren Versuch) vorliegen. Der BGH hebt auf und verweist zurück, weil die entscheidungserheblichen Feststellungen zur Zugänglichkeit des Gepäcks und zur subjektiven Vorstellung des Täters fehlen. Die Kammer muss insoweit nachprüfen, ob vollendete Einfuhr, Versuch oder Durchfuhr vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr nach dem BtMG setzt voraus, dass die Betäubungsmittel so in das Inland gebracht werden, dass sie dem Täter oder einem Dritten dort tatsächlich zur Verfügung stehen.

2

Bei Flugreisenden, die Rauschgift im Reisegepäck mitführen, ist bei Zwischenlandung regelmäßig von Zugänglichkeit des Gepäcks auszugehen; liegen aber Anhaltspunkte für zollamtliche Kontrolle oder zu kurze Umladezeiten vor, fehlen die objektiven Voraussetzungen der vollendeten Einfuhr.

3

Sind die objektiven Voraussetzungen der Einfuhr nicht gegeben, kann dennoch ein Versuch der Einfuhr vorliegen, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Herausgabe gerechnet und diese billigend in Kauf genommen hat; andernfalls kommt höchstens ein (versuchter) Durchfuhrstatbestand in Betracht.

4

Unterbleibt die Feststellung der für die Abgrenzung zwischen Einfuhr, Durchfuhr und Versuch erforderlichen subjektiven Voraussetzungen, darf das Revisionsgericht die Sache nicht zuungunsten des Angeklagten entscheiden, sondern hat die Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. Februar 1983

Rubrum

URTEIL

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Rafael aus ███ (Kolumbien), geboren am ███ 1952 in ████, Kreis Bogotá, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. B., Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die mitgeführten Betäubungsmittel eingezogen sowie Geld und ein Flugticket für verfallen erklärt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Auftrag einer anderen Person gegen Entlohnung eine Flugreise von Bogotá über Frankfurt am Main nach Genf gebucht und einen Koffer mit darin verborgenem Kokain – 1.104,3 g mit einem Reinheitsgehalt von 95 % – als Fluggepäck aufgegeben. Während des kurzen Zwischenaufenthalts in Frankfurt am Main wurde beim Umladen des Gepäcks das Rauschgift durch die Zollbehörde entdeckt und der Angeklagte, der bereits die Anschlussmaschine bestiegen hatte, festgenommen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 (§ 30 Abs. 1 Nr. 4) BtMG erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr (und nicht der Durchfuhr) von Betäubungsmitteln, wer diese so in das Inland verbringt, dass sie ihm (oder einem Dritten) dort „tatsächlich zur Verfügung“ stehen. Bei einem Flugreisenden, der das Rauschgift in seinem Reisegepäck untergebracht hat, ist diese Voraussetzung im Falle einer Zwischenlandung im Inland während des Zwischenaufenthalts regelmäßig gegeben, da er das Reisegepäck im Allgemeinen auf Verlangen ohne Weiteres erhalten kann (BGHSt 31, 374 = BGH NJW 1983, 1985).

Im vorliegenden Fall ergeben die Urteilsgründe allerdings nicht, dass der Angeklagte den Koffer mit dem Kokain hätte erhalten können; sie schließen nicht aus, dass das Rauschgift schon zu Beginn des Umladens unter zollamtlicher Kontrolle stand und dass überdies die Zeitspanne zwischen Ankunft der einen und Abflug der anderen Maschine für eine Herausgabe zu kurz gewesen wäre. Damit sind hier die objektiven Voraussetzungen einer vollendeten Einfuhr nicht erfüllt.

Jedoch liegt dann, wenn der Angeklagte mit der erwähnten Zugangsmöglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hatte, versuchte Einfuhr vor. Hatte er dagegen – etwa wegen der kurzen Dauer des Zwischenaufenthalts – die Vorstellung, den Koffer nicht erhalten zu können, so kommt Durchfuhr in Betracht, aber ebenfalls nur in der Form des Versuchs, da das Rauschgift noch nicht wieder in das Ausland verbracht war (BGH a. a. O.).

Die Strafkammer hat diese subjektiven Voraussetzungen nicht geprüft, weil sie von ihrer Rechtsauffassung her dazu keinen Anlass hatte. Da der Senat nicht von sich aus die insoweit gebotenen Feststellungen treffen und den Schuldspruch entsprechend ändern kann, ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil zu Ungunsten des Angeklagten aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein entgeltlich handelnder Kurier auch den Tatbestand des Handeltreibens als Täter oder als Gehilfe erfüllt haben kann, verweist der Senat auf die Entscheidungen BGH NJW 1979, 1259; BGH, Urteil vom 24. November 1982 – 2 StR 282/82.

Gemäß § 301 StPO wirkt die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten des Angeklagten.

Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls Erfolg, weil er nach den vorstehenden Ausführungen durch die Verurteilung wegen vollendeter Durchfuhr beschwert sein kann.

MaierMösleNiemöller
MüllerGollwitzer
BGH: Abgrenzung Einfuhr/Durchfuhr bei Zwischenlandung – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis