Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Rechtsfolgenspruchs bei Vergewaltigung; Zurückverweisung wegen fehlerhafter Bewertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 460/77
Datum
15.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung verurteilt; das Landgericht nahm einen minder schweren Fall an und setzte die Strafe zur Bewährung aus, lehnte jedoch Maßnahmen nach §§69,69a StGB ab. Die Staatsanwaltschaft rügte nur den Rechtsfolgenausspruch. Der BGH hob den Ausspruch über die Rechtsfolgen auf, da die Feststellungen (starker Gewalteinsatz, Drohung, Verbringung an abgelegenen Ort) einem minder schweren Fall nicht entsprechen, und verwies die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Fahrerlaubnisfolgen, an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines „minder schweren Falles" im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass Art und Umfang der angewandten Gewalt und der Umstände das Abweichen vom Regelstrafrahmen tragen; erhebliche physische Gewalt, Drohungen, Freiheitsberaubung und Verbringen an einen abgelegenen Ort sprechen gegen einen minder schweren Fall.

2

Weitgehend passives Verhalten des Opfers aufgrund von Furcht mildert die Schuld des Täters nicht, wenn der Täter gerade auf vollständige Einschüchterung des Opfers gerichtet handelt.

3

Nur besondere, nicht alltägliche Umstände (z. B. frühere persönliche Beziehungen, ernsthafte Liebesabsichten oder durch das Opfer hervorgerufene falsche Hoffnungen) rechtfertigen regelmäßig eine Abweichung vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB.

4

Bei der Prüfung der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB ist vorrangig zu ermitteln, ob aus der Tat ersichtliche Charaktermängel die Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen; die bloße Tatsache, dass seit der Tat unbeanstandetes Fahrverhalten stattgefunden hat, ist hierfür nicht entscheidend.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Heinz Werner ███ aus K—_, geboren am █████ in BO, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 15. Februar 1978 in der Sitzung vom 22. Februar 1978, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████ in der Verhandlung, Justizangestellter ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. März 1977 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Bestimmung einer Sperrfrist für eine neue Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 69, 69a StGB hat sie nicht entsprochen.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Rechtsfolgenspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB angenommen. Die Ausführungen, mit denen sie diese Auffassung begründet, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

So steht die Annahme, das Maß der vom Angeklagten zur Durchsetzung seines Willens angewandten Gewalt sei „als nicht sonderlich hoch“ einzustufen (UA S. 11), nicht im Einklang mit den insoweit zum Tathergang getroffenen Feststellungen. Danach hat der Angeklagte sein Opfer „mit festem Griff am Hals angepackt, dabei zugedrückt“ und schließlich gedroht, „brutal“ zu werden (UA S. 6). Dass sich diese Verbindung von Gewalttätigkeit und Bedrohung gegenüber einer Neunzehnjährigen von in vergleichbaren Fällen angewandten Nötigungsmitteln vorteilhaft abhebt, ist kaum zu vertreten. Im Übrigen lässt das Landgericht es

bei dieser Bewertung des Gewalteinsatzes zu Unrecht außer Acht, dass bereits die Freiheitsberaubung und Trennung von dem Bruder sowie die Verbringung der wehrlosen Zeugin an einen abgelegenen Ort als nachhaltige Mittel der Gewaltanwendung anzusehen sind.

Wenn die Strafkammer ferner „das nach anfänglichem Widerstand aus Angst weitgehend passive Verhalten“ des Opfers zur Begründung eines minder schweren Falles heranzieht und in diesem Zusammenhang zu der Feststellung gelangt, dass die von der Zeugin gezeigte Abwehr nicht sonderlich stark gewesen sei und „diese ihm nicht vorwerfbare Verkennung der wirklichen Situation der Zeugin ... die Schuld des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lasse“ (UA S. 11), so setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihrer Darstellung des Tatablaufs, wonach der Angeklagte seinerseits nach wie vor davon ausging, „dass die Zeugin nicht aus freien Stücken bereit war, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, sie ihm vielmehr lediglich aufgrund seiner vorherigen Gewaltanwendung durch den Griff zu ihrem Hals und die Drohung, bei Weigerung brutal zu werden, zu Willen sein wollte“ (UA S. 7). Auf vollständige Einschüchterung des Opfers kam es dem Angeklagten an. Es ist nicht einzusehen, dass in der Erreichung dieses Zieles ein zu seinen Gunsten sprechender Umstand liegen sollte.

Auch die weiteren als Gradmesser für eine günstige Beurteilung der Tat vom Landgericht angeführten Gesichtspunkte, nämlich die „damalige schwierige Situation des Angeklagten“ und der Umstand, dass es sich „um eine Augenblickstat gehandelt“ habe, „also um eine Tat, die aus einem spontanen Anreiz heraus begangen worden“ sei (UA S. 10), besitzen in ihrem sachlichen Gehalt nur geringes Gewicht. Das Opfer selbst hat durch sein Verhalten dem Angeklagten nicht den mindesten Anstoß zu sexueller Begehrlichkeit gegeben. Zwischen Tatentschluss und Tatausführung lag mit dem Fahren zum Tatort kein ganz unbedeutender zeitlicher Zwischenraum. Die angeblich „schwierige Situation des Angeklagten“ bestand lediglich darin, dass sich seine Ehefrau seit dem 19. Oktober 1976, also seit knapp einer Woche (UA S. 4) und nicht, wie die Strafkammer im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 StGB (UA S. 11) betont, „seit rund zwei Wochen“ in einem Krankenhaus befand.

Allein diese Unstimmigkeiten entziehen der Bejahung eines minder schweren Falles durch das Landgericht die Grundlage. Zu beachten ist außerdem, dass, soweit es um die äußeren Umstände des Tatgeschehens geht, grundsätzlich nur besondere, nicht alltägliche Umstände ein Abweichen vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB rechtfertigen können, wie etwa frühere persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten, das Anstreben eines ernsten Liebesverhältnisses von Seiten des Täters oder vorangegangenes, falsche Hoffnungen erweckendes Verhalten des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1955 – 2 StR 245/55). Von all dem konnte hier nicht die Rede sein.

Auch über die Frage, ob Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB erforderlich sind, wird erneut zu entscheiden sein. Hier durfte es die Strafkammer nicht dabei bewenden lassen, die mangelnde Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Feststellung zu verneinen, dass seit der Tat fünf Monate vergangen seien und der Angeklagte in dieser Zeit „nach seiner unwiderlegten Einlassung weiterhin beanstandungsfrei täglich am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen“ habe. Eine solche einseitig das Verhalten im Straßenverkehr hervorkehrende Betrachtungsweise mag in Fällen angebracht sein, in denen der Täter ein Verkehrsdelikt verübt hat. Bei anderen Taten, insbesondere bei Vergehen und Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, kommt es in erster Linie darauf an, ob die durch die Tat zutage getretenen Charaktermängel der Zuverlässigkeit des Angeklagten beim Führen von Kraftfahrzeugen entgegenstehen (BGHSt 5, 176; 10, 382).

Mit der teilweisen Aufhebung des Urteils hat sich die Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft erledigt.

WillmsBaumgartenBuddenberg
KirchhofMeyer
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