Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: §146 StPO – gemeinschaftlicher Verteidiger und Unzulässigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 460/76
Datum
28.01.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; die Eingabe stammte von einem Rechtsanwalt, der zugleich noch als Pflichtverteidiger der mitverurteilten Ehefrau bestellt war. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Schriftsatz von einem gemeinschaftlichen Verteidiger i.S.d. §146 StPO eingelegt worden ist. Ein erklärter Verzicht des Pflichtverteidigers beendet die Beiordnung nicht. Die dauernde Treuepflicht des Anwalts und die Gefahr von Interessenkollisionen rechtfertigen die Anwendung der Vorschrift; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt, der zugleich als Verteidiger eines Mitangeklagten bestellt ist, gilt als gemeinschaftlicher Verteidiger im Sinne des §146 StPO; von ihm eingelegte Rechtsmittel sind unzulässig.

2

Die Erklärung eines Pflichtverteidigers, zugunsten seines Mandanten auf Rechtsmittel zu verzichten, beendet nicht ohne Weiteres die Beiordnung und kann die Anwendung des §146 StPO nicht ausschließen (vgl. §302 Abs. 2 StPO).

3

§146 StPO dient der Vermeidung von Interessenkollisionen; die Treuepflicht des Verteidigers kann auch nach Beendigung eines Mandats fortwirken, so dass die Vorschrift nicht auf strikt gleichzeitig anhängige Verfahren beschränkt ist.

4

Ein Mangel der Zulässigkeit einer Revisionseinlegung durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger kann nur unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (§45 Abs.2 S.3 StPO) behoben werden, sofern durch die Revisionsbegründung zugleich eine neue Revisionseinlegung erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 25. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans Günter B. aus ████, geboren am ██ 1947 in █, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1977

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 25. März 1976 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte und seine Ehefrau sind wegen an ihren Pflegekindern begangener Sittlichkeitsdelikte jedem von ihnen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Dem Angeklagten war ein Pflichtverteidiger beigeordnet gewesen. Am letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist (1. April 1976) ging beim Landgericht ein Schriftsatz des Pflichtverteidigers der Ehefrau des Angeklagten, Rechtsanwalt ███, ████, ein. In ihm erklärte er bezüglich der verurteilten Ehefrau Rechtsmittelverzicht, bestellte sich gleichzeitig zum Wahlverteidiger des Angeklagten und legte für diesen Revision ein. Am 7. April 1976 hob der Kammervorsitzende die Beiordnung beider Pflichtverteidiger auf und begründete die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt ███ damit, dass dieser nunmehr der Wahlverteidiger des Angeklagten sei. Dabei nahm er auf § 146 StPO Bezug und verwies ferner darauf, dass für die Verteidigung der Ehefrau des Angeklagten durch einen Pflichtverteidiger kein Bedürfnis mehr bestehe, nachdem das Verfahren gegen sie rechtskräftig abgeschlossen sei.

Durch einen fristgerecht eingegangenen Schriftsatz begründete Rechtsanwalt ███████ die Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel muss als unzulässig verworfen werden, weil es von einem gemeinschaftlichen Verteidiger im Sinne des § 146 StPO eingelegt und begründet worden ist (vgl. den in BGHSt 26, 367 ff. = NJW 1976, 1902 f. veröffentlichten Beschluss des Senats).

Als Rechtsanwalt ███ in seiner Eigenschaft als Wahlverteidiger des Angeklagten Revision einlegte, war er noch der Pflichtverteidiger von dessen Ehefrau. Seine Beiordnung wurde erst später zurückgenommen. Der von ihm erklärte Rechtsmittelverzicht hatte nicht das Ende seiner Pflichtverteidigerbestellung zur Folge, ganz abgesehen davon, dass diesem „Verzicht“ mangels einer Ermächtigung zur Abgabe einer dahingehenden Erklärung keine Wirkung zukommen konnte (§ 302 Abs. 2 StPO). Das gegen die Ehefrau des Angeklagten ergangene Urteil ist deshalb erst durch Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist rechtskräftig geworden. Daher stellt sich bezüglich der Revisionseinlegung nicht die Frage, ob ein Rechtsanwalt bereits dann kein „gemeinschaftlicher Verteidiger“ (§ 146 StPO) ist, wenn er erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen einen von ihm verteidigten Tatbeteiligten in einem getrennten Verfahren für einen weiteren Tatbeteiligten tätig wird (so LG Memmingen, NJW 1976, 252; LG Hannover, NdsRpfl 1976, 23).

Dieses Problem ergibt sich im vorliegenden Fall nur hinsichtlich der Revisionsbegründung. Auf seine Erörterung kann hier nicht schon deshalb verzichtet werden, weil die Unzulässigkeit der Revisionseinlegung feststeht. Denn wenn jene Frage zu bejahen wäre, der Senat also von der Zulässigkeit der Revisionsbegründung auszugehen hätte, könnte der Mangel einer zulässigen Revisionseinlegung durch die Gewährung von Wiedereinsetzung (von Amts wegen – vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) behoben werden, vorausgesetzt, dass die Revisionsbegründung zugleich eine neue Revisionseinlegung enthält. Da letzteres nicht verneint werden kann, ist die Beantwortung der Frage entscheidungserheblich.

Der Senat hat bereits in seinem oben erwähnten Beschluss die Ansicht vertreten, dass der Anwendung des § 146 StPO nicht die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens bezüglich des einen der beiden Tatbeteiligten entgegensteht, für den der Verteidiger tätig geworden ist (BGH aaO; vgl. ferner OLG Stuttgart, JZ 1975, 750; OLG Hamburg, AnwBl 1976, 176; NJW 1 976, 290; 1976, 1417; OLG München, NJW 1976, 252 f.; Kleinknecht, StPO, 33. Aufl. – § 146, Rn. 7).

Wie der Senat damals ausgeführt hat, lässt sich weder aus dem Wort „Beschuldigter“ noch aus dem Begriff „gemeinschaftlicher Verteidiger“ herleiten, dass § 146 StPO bei getrennten Verfahren deren gleichzeitige Anhängigkeit voraussetzt. Ob die Vorschrift auch in Fällen gilt, in denen ein Rechtsanwalt erst Jahre, nachdem der von ihm früher verteidigte Tatbeteiligte die Strafe verbüßt hat, das Mandat eines Mittäters erhält, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn das Verfahren gegen die Ehefrau des Angeklagten war, als Rechtsanwalt ███ ██ dessen Verteidigung übernahm, noch nicht abgeschlossen.

In einem solchen Fall kann aber das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Verteidigung auch für den Zeitraum nach der rechtskräftigen Verurteilung des früher verteidigten Tatbeteiligten nicht zweifelhaft sein. Die Anwendung des § 146 StPO widerspricht hier auch nicht der Zweckbestimmung der Vorschrift. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Treupflicht eines Anwalts über die Beendigung seines Mandats fortdauert. Er darf Umstände, die ihm der frühere Mandant anvertraut hat, nicht gegen dessen Interessen verwerten, auch wenn ihre Bekanntgabe von Vorteil für einen anderen von ihm verteidigten Tatbeteiligten wär. Die Gefahr, dass er von den auf diese Weise erlangten Kenntnissen in dem noch anhängigen Verfahren jedenfalls unbewusst Gebrauch macht, ist stets gegeben. Kommt es dazu, so kann man die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen des bereits rechtskräftig Abgeurteilten nicht als rein theoretisch und deshalb für § 146 StPO als unbeachtlich bezeichnen. Allein schon die Zahl der Fälle, in denen der Verurteilte eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinen Gunsten anstrebt, spricht dagegen. In nicht seltenen Fällen würden ferner rechtskräftig Freigesprochene besorgen müssen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der von dem Verteidiger im Verfahren gegen den anderen Tatbeteiligten eingeführten Tatsachen und Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens zu ihren Ungunsten (§ 362 Nrn. 1 und 2 StPO) beantragen werde. Die Befürchtung derartiger Interessenkonflikte könnte zudem manchen Verteidiger in dem zweiten Verfahren zu einer weniger tatkräftigen Verteidigung als sonst veranlassen. Eine noch größere praktische Bedeutung als bezüglich der Wiederaufnahmeverfahren kommt dem Problem im Hinblick auf die Vollstreckungsverfahren zu. Hier könnten sich die durch den Verteidiger zur Kenntnis der Justizbehörden gelangten, den Verurteilten belastenden Tatsachen bei einigen der nachträglichen Entscheidungen zu dessen Nachteil auswirken. Angesichts dieser vielfältigen Möglichkeiten von Interessenwiderstreiten wäre es verfehlt, dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er den Anwendungsbereich des § 146 StPO auf die Fälle gleichzeitiger, wenn auch getrennter Strafverfahren beschränken wollte. Aus demselben Grund stellt die hier vertretene Auslegung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung dar.

Angesichts der danach erforderlichen Verwerfung der Revision erübrigt sich eine besondere Zurückweisung von Rechtsanwalt ███████. Denn ihr könnte nur dann Bedeutung zukommen, wenn das Verfahren weitergeführt würde.

SchumacherMüllerMeyer
WillmsBaumgarten
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