Treffer
BGH Urteil

Revisionen im Kaffeeschmuggel-Komplex: § 136a StPO, Gesamtstrafe und mildere AbgO-Nebenfolgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 460/63
Datum
09.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden u.a. wegen (aktiver/passiver) Bestechung, Abgabenhinterziehung sowie Aussage- und Begünstigungsdelikten verurteilt und legten Revision ein. Der BGH verwarf zahlreiche Rügen zur Unverwertbarkeit von Vernehmungsniederschriften nach § 136a StPO und bestätigte weitgehend die Schuldsprüche. Teilweise hob er Urteile wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung, unzureichender Feststellungen zur Abgabenhinterziehung sowie wegen nachträglich milderen Rechts bei Wertersatz/Einziehung (Aufhebung § 401 AbgO) auf. Im Umfang der Aufhebungen wurde zurückverwiesen; ein Angeklagter erhielt zudem einen Teilfreispruch (Vorteilsbeihilfe).

Abstrakte Rechtssätze

1

Vernehmungsniederschriften sind nach § 136a StPO nur dann unverwertbar, wenn die Aussage durch unzulässige Vorteile, Versprechen oder Zwang beeinflusst worden ist; geringfügige, sachlich gebotene oder nachweislich nicht aussagekausale Zuwendungen genügen hierfür nicht.

2

Die bloße Anwesenheit nicht zugelassener Personen bei der richterlichen Vernehmung eines Angeschuldigten verletzt zwar die damaligen Verfahrensvorschriften, führt aber jedenfalls bei fehlender Einflussnahme regelmäßig nicht zur Aufhebung, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann.

3

Wird das für Nebenstrafen/Nebenfolgen maßgebliche Gesetz nach der tatrichterlichen Entscheidung milder, hat das Revisionsgericht die Änderung als milderes Recht zu beachten; eine auf zwingendes Recht gestützte Anordnung ist aufzuheben, wenn das neue Recht Ermessen eröffnet.

4

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung darf das Tatgericht von der Gesamtstrafenbildung nicht nach freiem Ermessen absehen; ein Rechtsfehler kann zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs führen.

5

Untersuchungshaft ist nach § 60 StGB a.F. (Anrechnung) anzurechnen, wenn sie zur in dem Urteil behandelten Strafverfolgung in Beziehung steht; dies gilt auch, wenn einzelne Tatteile abgetrennt werden und das Gesamtgeschehen Gegenstand der Urteilsfindung war.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 26. Juli 1960

Schöffengericht Aachen, 12. November 1954

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen ██████████, ███████████, ████████████ wegen Bestechung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 9. Dezember 1964 in der Sitzung vom 27. Januar 1965, woran teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Juli 1960 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. A. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil dahin ergänzt, dass er von der Beschuldigung der Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung freigesprochen wird und die insoweit entstandenen Kosten der Staatskasse auferlegt werden (§ 4).

B. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

C. Auf die Revision des Angeklagten O wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit er unter Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts in Aachen vom 12. November 1954 wegen Abgabenhinterziehung verurteilt worden ist, 2.) im Gesamtstrafausspruch.

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit er wegen Abgabenhinterziehung (§ 58) verurteilt worden ist, 2.) im Gesamtstrafausspruch.

E. Auf die Revisionen der Angeklagten ███████, ███, LD ███, █████, ███, ██, ███, ███ und ████ wird das Urteil, soweit gegen sie auf eine Wertersatzstrafe, Zahlung einer Geldsumme, auf eine Mithaftung hierfür und auf Einziehung von Waren und Beförderungsmitteln erkannt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Von der Strafkammer sind verurteilt worden:

1.) Der Angeklagte ██████ wegen zahlreicher Straftaten, darunter wegen schwerer Bestechlichkeit im Fall C 51, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen;

2.) Der Angeklagte ██ wegen Begünstigung im Amt, wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit, wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver Bestechung und wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung im Rückfall unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in Aachen vom 4. Februar 1958 (6 Ms 45/56) erkannten Strafe von fünf Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen;

3.) Der Angeklagte R █████ wegen schwerer Bestechlichkeit in zwei Fällen, wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit in Tateinheit mit fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung und wegen schwerer Bestechlichkeit in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen;

4.) Der Angeklagte █ wegen mehrerer Straftaten, so auch wegen aktiver Bestechung, wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage; ferner ist auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers das Urteil des Schöffengerichts in Aachen vom 12. November 1954 (Ns 28/54) im Strafmaß aufgehoben, die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil dagegen verworfen worden mit der Maßgabe, dass die Verurteilung lediglich wegen Abgabenhinterziehung und wegen Siegelbruchs erfolgt.

Gegen ihn ist auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren drei Monaten Gefängnis und auf Geldstrafen erkannt worden. Weiter ist ihm auf die Dauer von zwei Jahren die Ausübung des Berufes eines Kaffeerösters und Kaffeehändlers untersagt und sind ihm für diese Zeit auch die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden;

5.) Der Angeklagte ███████ unter Aufhebung des Urteils des ████████████████ in Aachen vom 12. November 1954 (4 Ms 28/54) auf seine Berufung sowie auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, soweit es ihn betraf, wegen fortgesetzter bandenmäßiger Beihilfe zur Abgabenhinterziehung, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, wegen bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, wegen bandenmäßiger Beihilfe zur Abgabenhinterziehung im Rückfall, wegen Abgabenhinterziehung und wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen;

6.) Der Angeklagte S ██ wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver Bestechung zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe;

7.) Der Angeklagte G ███ wegen fortgesetzter aktiver Bestechung, wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter aktiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen;

8.) Der Angeklagte ███████ wegen aktiver Bestechung sowie wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur aktiven Bestechung zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen;

9.) Der Angeklagte ███████████████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver Bestechung sowie wegen Abgabenhinterziehung im Rückfall; außerdem ist seine Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts in Aachen vom 17. Dezember 1954 (10 Ms 21/54) verworfen worden mit der Maßgabe, dass seine Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung im Rückfall erfolgt. Es ist gegen ihn unter Einbeziehung der durch das Urteil des Schöffengerichts in Aachen vom 17. Dezember 1954 (10 Ms 21/54) ausgesprochenen Strafe von vier Monaten Gefängnis und der durch Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. August 1959 (Ks 7/57) verhängten Strafe von drei Monaten Gefängnis auf eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und auf Geldstrafen erkannt worden;

10.) Der Angeklagte H ███ wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung und unerlaubtem Grenzübertritt, wegen aktiver Bestechung, wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Grenzübertritt in zwei Fällen, wegen fortgesetzter bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung sowie wegen Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen;

11.) Der Angeklagte ███████████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur aktiven Bestechung zu acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe;

12.) Der Angeklagte ███████ wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver Bestechung zu vier Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe.

Bei verschiedenen Angeklagten sind Geldbeträge für verfallen erklärt worden. Gegen die Angeklagten ist weiter auf Wertersatzstrafen, Zahlung einer Geldsumme, Mithaftung hierfür und auf Einziehung von Waren und Beförderungsmitteln erkannt worden.

Die von den Angeklagten gegen das Urteil eingelegten Revisionen haben zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzungen.

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, dass keine Verjährung der Strafverfolgung bei den Straftaten eingetreten ist, die der Verurteilung zugrunde liegen.

Die Verjährung ist rechtzeitig unterbrochen worden gegenüber den Angeklagten ████, ██, ████, ███, ███, ███, He, CD, ██, ███, ██ durch Eröffnung der Voruntersuchung am 10. Dezember 1954 (Ba. I Bl. 67) und weiter am 27. Mai 1958 durch die richterliche Anordnung auf Zustellung der Anklage (Bd. 16 Bl. 178).

Gegenüber LC ist sie weiter unterbrochen worden in C 59 durch das Urteil des Schöffengerichts in Aachen vom 12. November 1954 und durch den Verbindungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1959 in 4 Ms 28/54 StA Aachen (Bl. 103 R, 136); außerdem bei dem Angeklagten CD in der Sache 10 bis 21/54 StA Aachen – Tatzeit September 1951 – durch das Urteil des Schöffengerichts Aachen vom 17. Dezember 1954 und den Verbindungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1959 (Bl. 35, 62).

Gegenüber den Angeklagten AC, ████████ und ██ ist die Verjährung ebenfalls rechtzeitig unterbrochen worden und zwar bei:

AC wegen der im Jahre 1951 und in den folgenden Jahren begangenen Taten durch Eröffnung der Voruntersuchung am 14. März 1955 (Bd. VII Bl. 160),

WO wegen der fortgesetzten von 1949 an bis Herbst 1952 begangenen Tat durch den Haftbefehl vom 14. Februar 1955 (Bd. II Bl. 361),

BC wegen der Tat im Oktober 1952 durch den Haftbefehl vom 26. Januar 1955 (Bd. Ia Bl. 206),

sowie bei diesen Angeklagten weiter durch die am 27. Mai 1958 getroffene richterliche Anordnung auf Zustellung der Anklage (Bd. 16 Bl. 178).

II. Gemeinsame Verfahrensrügen.

1. Die Angeklagten ████████, ██, ██, █████, ██████, HoD und ██████ beanstanden die Verwertung von Beamten der Zollfahndung und von dem Untersuchungsrichter aufgenommenen Niederschriften über die Vernehmungen von Angeklagten und Zeugen, da sie unter Verletzung erheblicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen seien. Diese Mängel hätten in ihrer Gesamtheit zur Folge, dass die Niederschriften nicht verwertbar seien.

a) Die Beschwerdeführer behaupten, teils seien den Angeklagten und Zeugen gesetzlich unzulässige Vorteile gewährt oder versprochen, teils sei auf sie Zwang mit unerlaubten Mitteln oder Maßnahmen ausgeübt oder ein solcher angedroht worden. Die hierauf beruhenden Vernehmungsniederschriften hätten daher nach § 136a StPO zur Urteilsfindung nicht herangezogen werden dürfen.

Das Vorbringen ist unbegründet.

Dem Angeklagten ███ war für die Mitwirkung bei der Aufdeckung von Schmuggelunternehmen, auch des vorliegenden Verfahrens, eine Belohnung versprochen und eine solche in Höhe von 1.000 DM ausgezahlt worden. Die Strafkammer hat daher seine Angaben nach der Belohnungszusage am 22. November 1954 für unverwertbar erklärt.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, angesichts des bei der Zollverwaltung gehandhabten Belohnungswesens sei aus dem Vorgehen ███ und den Äußerungen der Zollbeamten IC und ███ zu schließen, dass auch die Behauptungen anderer Angeklagter und Zeugen über ihnen gemachte Belohnungsversprechen glaubhaft seien mit der Folgerung, die sich aus der Verletzung des § 136a StPO ergebe. Dies sei umso mehr der Fall, als auch der Angeklagte ████████, der frühere Angeklagte BoC, und die Zeugen SchC, ████ Belohnungen für Angaben über geplante Schmuggelunternehmen, bei dem es zu einem Aufgriff kam, erhalten hätten.

Die Strafkammer hat diesen bereits in der Hauptverhandlung vorgebrachten Vorwurf geprüft und auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung für unbegründet erachtet. Sie geht zutreffend davon aus, das Vorgehen im Fall ██████ lasse nicht schon den Schluss zu, bei den Vernehmungen anderer Verfahrensbeteiligter müsse ebenfalls derart verfahren worden sein, prüft daher, ob deren Aussagen durch unerlaubte Belohnungen oder durch Versprechen solcher beeinflusst wurden, und verneint dies.

Der Umstand, dass die Zollverwaltung ein durch Vorschriften geregeltes Belohnungswesen kennt und von den dadurch gegebenen Möglichkeiten Gebrauch macht, nötigt nach Auffassung der Strafkammer keinesfalls dazu, die Behauptungen von Angeklagten und Zeugen über derartige Beeinflussungen für unwiderlegt zu halten. Einen ausreichenden Beweis findet sie auch nicht in den nur in Bruchstücken festgestellten Bemerkungen des, aus unbekannten Gründen offenbar verbitterten, Zollinspektors ██ gegenüber dem Angeklagten IC: „Der Bekundung des Zeugen ██ █████ die Äußerungen des ██ ██ mißt sie nach eingehender Würdigung keine Bedeutung zu, desgleichen auch nicht den ████ BoC, Sch und ████ für Angaben über geplante Schmuggelunternehmen gegebenen Belohnungen, da diese Unternehmungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren. Dass ihnen oder den von der Revision genannten V-Leuten für Aussagen in diesem Verfahren Belohnungen gewährt oder versprochen wurden, hat sie nicht festgestellt.

Die Beweisführung der Strafkammer gibt zu rechtlichen und tatsächlichen Bedenken keinen Anlass.

Das Vorbringen, die Zollbeamten hätten versucht, mit Hilfe von ████ andere Zollbeamte der Bestechlichkeit zu überführen, ist hier unbeachtlich; denn die Niederschriften der Aussage des ███████████████████████ hat die Strafkammer nicht verwertet. Die beiden Fälle, in denen er einen solchen Versuch unternahm, betreffen auch keinen der hier in Betracht kommenden Angeklagten.

b) Eine unzulässige Einwirkung verneint die Strafkammer bedenkenfrei auch in den Fällen, in denen die Beschwerdeführer die Gewährung anderweitiger Vorteile behaupten.

Anlässlich einer Ausführung am 26. Februar 1955 wurde dem Angeklagten HoD auf seine Bitte von dem begleitenden Beamten gestattet, sich bei dem Inhaber einer Tankstelle 10 DM zu leihen und sich anschließend Schokolade und Rauchwaren zu kaufen. Es handelte sich hier nach der Sachlage um ein zwar unerlaubtes, offensichtlich aber nur auf Gutmütigkeit beruhendes Zugeständnis des Beamten.

Die Revisionen behaupten auch nicht, dass ████ ██████ Hinweis auf dieses Entgegenkommen zu Angaben aufgefordert wurde. Zudem fand die Ausführung erst statt nach seinen belastenden Angaben gegenüber dem Zollinspektor am 6. Januar 1955 und nach seiner Vernehmung am 24. Januar 1955 durch den Untersuchungsrichter, wobei er sein Geständnis aufrechterhielt.

Ein Verstoß gegen § 136a StPO scheidet somit aus.

Dies gilt auch für die beanstandeten Aufwendungen anlässlich der beiden Ausführungen des HoD im Februar 1955.

Sie dauerten von 8.17,30 Uhr bzw. 10.16,30 Uhr. Da █████ deshalb sein Mittagessen nicht in der Haftanstalt einnehmen konnte, mussten die Beamten pflichtgemäß für seine Verpflegung sorgen. Die Beträge von 4,20 DM und 4,90 DM, die hierfür aufgewendet wurden, sprechen bei ihrer geringen Höhe schon allein dafür, dass von einer Unkorrektheit keine Rede sein kann, wie auch die Strafkammer zu Recht angenommen hat.

Der Hinweis des Untersuchungsrichters, ein Gnadengesuch des Angeklagten ██████████ habe vielleicht Aussicht auf Erfolg, ist anlässlich einer Unterredung am 17. März 1955 gefallen, die sich auf die Aufklärung der Ermordung des Zollbeamten ███████████ und nach der Entlassung des Angeklagten aus der Haft stattfand. Für die früheren Vernehmungen ist sie daher ohne Bedeutung. Die Behauptung, der Untersuchungsrichter habe ███ █████████████████ zur Bewährung in dem vorliegenden Verfahren zugesichert, ist nicht erwiesen, desgleichen auch das Vorbringen, die Zollbeamten hätten ihm bei den Vernehmungen unzulässige Versprechungen gemacht.

c) Der frühere Angeklagte ██ █████ in der Befürchtung, er werde festgenommen, wenn er die gegen ihn erhobene Beschuldigung nicht aufgäbe, gegenüber dem ihn vernehmenden Beamten der Zollfahndung ein, wie die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme feststellt, unrichtiges Geständnis abgelegt. Die Strafkammer hat daher dieses Geständnis nicht als Beweis verwertet. Hieraus kann aber nicht, wie die Beschwerdeführer zum Teil vortragen, gefolgert werden, auch sie seien bei den Vernehmungen durch die Zollbeamten unter einem unerlaubten Druck gestanden, ihre damaligen Angaben seien daher, soweit sie diese in der Hauptverhandlung widerriefen, falsch gewesen. Die Strafkammer hat vielmehr zutreffend, wie auch bei dem Vorbringen über die Gewährung unzulässiger Belohnungen und Vorteile, die einzelnen Fälle, in denen nach der Behauptung der Angeklagten ein Zwang ausgeübt wurde, sorgfältig geprüft. Ihr Beweisergebnis gibt in tatsächlicher Hinsicht zu keinerlei Bedenken Anlass.

Der Angeklagte XC will nach seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung und nach dem Vortrag der Revision sein Geständnis im Vorverfahren allein aus dem Bestreben gemacht haben, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Dass ihm eine Haftentlassung bei seinem Geständnis in Aussicht gestellt wurde, hat er nicht behauptet und trägt auch die Revision nicht vor. Die von ihm gehegte, nicht auf die Zusage eines Beamten beruhende Hoffnung auf Entlassung ist jedoch kein Zwang. Kein solcher liegt auch nicht darin, dass der Angeklagte als mögliche Folge seines strafbaren Tuns befürchtete, seine Frau müsse die Dienstwohnung räumen.

Dem Angeklagten ███████ waren bei seiner ersten Vernehmung am 15. Dezember 1954 die belastenden Angaben der Mitangeklagten ████, ██ WO und ███████ vorgehalten worden. Er bestritt sie. Darauf erklärte ihm der vernehmende Zollfahndungsbeamte, er sei vorläufig festgenommen und werde dem Untersuchungsrichter vorgeführt. Darin lag keine verfahrensrechtlich unerlaubte Maßnahme; sie entsprach vielmehr der Sachlage.

Der Untersuchungsrichter hatte gebeten, den Angeklagten HoD nicht mehr außerhalb der Haftanstalt zu beschäftigen, da er diese Gelegenheit benutzt hatte, Verbindung zu anderen Beschuldigten aufzunehmen. Die Maßnahme war wegen der bestehenden Verdunklungsgefahr zweifellos geboten. Die Gefahr bestand nach dem Geständnis des ███ ██ gegenüber den Beamten der Zollfahndung und dem Untersuchungsrichter nicht mehr. Da nun der Grund für die frühere Anordnung weggefallen war, verfügte der Untersuchungsrichter auf die Bitte des Angeklagten, dass er wieder in den Kommandosaal verlegt und bei Außenarbeiten beschäftigt werden könne. Die Behauptung, dem Angeklagten sei vor der Vernehmung versprochen worden, er werde wieder zu dem Arbeitskommando kommen, wenn er geständig sei, ist widerlegt. Von einem unerlaubten Zwang kann daher, wie die Strafkammer zu Recht ausführt, keine Rede sein.

Das Vorbringen des Angeklagten BrC, er sei bei der Vernehmung durch die Zollfahndungsbeamten und durch den Untersuchungsrichter unter Druck gestanden und habe unter diesem Druck die in der Hauptverhandlung widerrufenen Aussagen gemacht, um der Untersuchungshaft zu entgehen, entbehrt der Grundlage. Auf Grund der Beweisaufnahme ist auch nicht erwiesen, dass ihm mit Verhaftung gedroht wurde.

Der Verteidiger der Angeklagten IC und ████ beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft gegen die vernommenen Zeugen QD, Bre ███ und Bac noch während der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen falscher Aussage vor Gericht eingeleitet und gegen sie einen richterlichen Haftbefehl erwirkt hatte, offenbar, weil sie ihre früheren Aussagen gegenüber den Zollfahndungsbeamten und dem Untersuchungsrichter nicht bestätigten. Er findet in dieser Maßnahme einen nach § 136a StPO unerlaubten Zwang auf die noch zu vernehmenden Zeugen, ihre früheren Angaben nicht zu widerrufen. Die Rüge geht fehl.

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft war pflichtgemäß und entsprach der Sachlage, da sie, wie auch die Erlassung des Haftbefehls durch den zuständigen Richter zeigt, den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung für gegeben hielt. Eine unzulässige Einwirkung auf die noch zu vernehmenden Zeugen liegt darin nicht.

Abgesehen von den von den Revisionen unter a) c) angeführten Fällen hat die Strafkammer im Übrigen stets, soweit ein Angeklagter oder ein Zeuge meinte, bei der Vernehmung im Vorverfahren sei unerlaubterweise auf ihn eingewirkt worden, die Behauptung nachgeprüft und sie rechtlich und tatsächlich fehlerfrei als unbegründet festgestellt.

2. Mehrere Beschwerdeführer behaupten Mängel der Voruntersuchung, die zur Unverwertbarkeit der vom Untersuchungsrichter aufgenommenen Vernehmungsniederschriften geführt hätten.

a) Wie schon in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer wird geltend gemacht, der als Untersuchungsrichter tätige Landgerichtsrat ██ █████ nach § 22 Nr. 4 StPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen, da er bereits vor Eröffnung der Voruntersuchung gemeinsam mit Beamten der Zollfahndung Ermittlungen in der Strafsache vorgenommen habe. Die Rüge bleibt erfolglos.

Die Strafkammer meint, es könne dahingestellt bleiben, ob Landgerichtsrat H bevor er mit der Sache als Untersuchungsrichter betraut wurde, aus eigenem Antrieb etwas unternommen habe, das auf die Verfolgung eines Angeklagten des vorliegenden Verfahrens abzielte; denn dies sei jedenfalls nicht in der Richtung geschehen, einen bestimmten Angeklagten wegen einer bestimmten, hier zur Aburteilung stehenden Tat zu verfolgen. Dem ist nicht beizutreten. Es hätte vielmehr zur Ausschließung genügt, wenn er wegen einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens war, gemeinsam mit Zollfahndungsbeamten Ermittlungen vorgenommen hätte; denn diese hätten sich mittelbar gegen jeden, sei es auch noch unbekannten Teilnehmer gerichtet und damit Landgerichtsrat █████████ der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (RGSt 30, 70; 57, 275; BGHSt 9, 193; 14, 219).

Nach den Feststellungen ist Landgerichtsrat █████████ aber nicht in der behaupteten Weise tätig geworden. Das Vorbringen entbehrt somit der tatsächlichen Grundlage.

b) Ein gesetzlicher Ausschließungsgrund liegt nicht darin, dass der Untersuchungsrichter eine Belohnung für einen V-Mann, wie sie damals von der Zollbehörde gewährt wurde, befürwortete. Eine Erörterung, ob dieses Verhalten die Ablehnung des Richters gerechtfertigt hätte, erübrigt sich, da ein derartiger Antrag nicht gestellt worden ist.

c) Der Angeklagte IC hatte im Vorverfahren den Untersuchungsrichter, Landgerichtsrat HC, abgelehnt, weil er sich mit den Zollfahndungsbeamten ██████████ und ██████████ Die Strafkammer hat die Ablehnung mit Beschluss vom 8. Dezember 1956 für unbegründet erklärt (Bd. II Bl. 2253, 226). Diesen Beschluss hatte der Angeklagte nicht mit der Beschwerde angefochten. Damit ist für die Rüge, dem Ablehnungsantrag sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden, im Revisionsverfahren kein Raum. Ohne Bedeutung ist es, aus welchen Gründen der Angeklagte von einer Beschwerde abgesehen hatte.

d) Von den Beschwerdeführern wird vorgetragen, der Untersuchungsrichter habe mehrfach bei Vernehmungen von Angeschuldigten, die in der Hauptverhandlung zum Teil Angeklagte, zum Teil Zeugen waren, Zollfahndungsbeamte zugelassen, ohne dass dies jeweils in den Protokollen vermerkt wurde. Sie halten deshalb die Niederschriften dieser Vernehmungen für unverwertbar, da sie unter Verletzung der §§ 188 Abs. 2, 192 Abs. 2 StPO in der damals geltenden Fassung erstellt worden seien. Die Rüge greift nicht durch.

Es kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der Verstoß gegen § 188 Abs. 2 StPO für die Beweiskraft des Protokolls hat; denn die Strafkammer geht, wie sich aus dem Urteil ergibt, auf Grund der Hauptverhandlung davon aus, dass die Behauptung über die Anwesenheit von Zollfahndungsbeamten bei Vernehmungen von Angeschuldigten richtig ist (siehe auch RGSt 31, 135, 137).

Der Untersuchungsrichter hat demnach nicht beachtet, dass nach den §§ 187, 188, 192 Abs. 2 aF StPO bei der Vernehmung eines Angeschuldigten zwar ein Protokollführer anwesend sein musste, andere Personen aber ausgeschlossen waren; Zollfahndungsbeamte durften daher nicht zugegen sein. Insoweit ist es entgegen der Meinung der Strafkammer ohne Bedeutung, dass deren Vernehmungsniederschriften hinsichtlich der Verlesung nach § 441 Abs. 6 AbgO richterlichen Protokollen gleichgestellt sind. Aus diesem der Vernehmung von Angeschuldigten anhaftenden Mangel ist jedoch nach der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Schrifttum kein Revisionsgrund herzuleiten, da das Urteil hierauf nicht beruhen kann (Eb. Schmidt LK § 192 Anm. V, Dünnebier in Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 192 Anm. 8). Es bedarf keiner Stellungnahme, ob dies uneingeschränkt zu gelten hat; es gilt jedenfalls bei bloßer Anwesenheit einer anderen Person. Hier ist eine darüber hinausgehende unzulässige Beeinflussung oder Einwirkung auszuschließen, da die Zollfahndungsbeamten in die Vernehmung des Untersuchungsrichters nicht eingegriffen haben.

e) Mit dem Vorbringen, der Untersuchungsrichter habe bei der Zusammenarbeit mit Zollfahndungsbeamten die ihm in § 184 StPO gezogenen Grenzen überschritten, verkennen die Beschwerdeführer dessen Aufgabe. Das Gesetz stellt zwar in den §§ 187 ff StPO für bestimmte Untersuchungshandlungen Bindungen auf, die der Untersuchungsrichter zu beachten hat. Im Übrigen ist es ihm jedoch unbenommen, auch formlos sich anbietende Beweismittel zu benutzen. Seine Aufgabe ist die Erforschung der materiellen Wahrheit. Es ist ihm nicht verwehrt, Ermittlungen auch in freier Form durchzuführen; vielmehr stand es in seinem pflichtgemäßen Ermessen, inwieweit er Zollfahndungsbeamte mit solchen betraute (RGSt 68, 375; Eb. Schmidt LK § 184 Anm. 5, 11; Kohlhaas in Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 184 Anm. 3 und Anmerkungen zu § 189). Dass der Untersuchungsrichter hier die Ermittlungen im gesamten Umfang Zollfahndungsbeamten übertragen hätte, bringt die Revision selbst nicht vor.

Der Vorwurf der Parteilichkeit entbehrt somit der Grundlage.

Nach allem durften die Niederschriften der Zollfahndungsbeamten und des Untersuchungsrichters verwertet werden.

**III. Die Strafkammer hat gegen die Angeklagten auf Grund des zur Zeit der Urteilsfällung geltenden § 401 AbgO auf Wertersatz, Zahlung einer Geldsumme, auf Mithaftung hierfür und auf Einziehung von Waren und Beförderungsmitteln erkannt. Die Vorschrift des § 401 AbgO ist inzwischen durch das Steueränderungsgesetz vom 13. Juli 1961 (BGBl. I 981 Art. 17 Nr. 16, 17) aufgehoben und durch den geänderten § 414 AbgO und den neu eingefügten § 414a AbgO ersetzt worden. § 414 AbgO schreibt jetzt die Einziehung nicht mehr zwingend vor, sondern überlässt sie dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Das Gesetz begrenzt die Einziehung auf bestimmte Fälle und schließt sie bei gewissen gefährlichen Gegenständen aus, sogar wenn sie außer Verhältnis zu der Bedeutung der Straftat steht. Nach § 414a AbgO kann der Richter den Täter oder Teilnehmer zur Leistung von Wertersatz verurteilen, wenn dieser die Einziehung, sei es durch Veräußerung der Sache an einen Dritten, bei dem sie nicht eingezogen werden darf, sei es vorwerfbar in anderer Weise vereitelt. Das Revisionsgericht hat diese Gesetzesänderung als das mildere Gesetz nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben; die Strafkammer hat nach den jetzt geltenden Bestimmungen zu befinden, inwieweit auf Nebenstrafen zu erkennen ist.

Die Aufhebung des Urteils ist nach § 357 StPO nicht zu erstrecken auf Mitangeklagte, die zwar Mitbetroffene sind, aber keine Revision eingelegt haben; denn sie beruht nicht auf einer falschen Anwendung des Strafgesetzes, sondern auf einer nach dem Erlass des tatrichterlichen Urteils ergangenen Gesetzesänderung (BGHSt 16, 282, 291; 20, 77; ebenso 5 StR 458/64 Urteil vom 1. Dezember 1964).

Dabei ist allerdings zu beachten, dass Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung, falls auf eine Gesamtstrafe erkannt worden ist, regelmäßig neben dieser und nicht neben den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu verhängen und anzuordnen sind. Sie entfallen daher mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs (BGHSt 14, 381).

Dies trifft aber nicht stets zu. Die angeführte Entscheidung bezog sich auf eine nicht zwingend gebotene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und auf ein Berufsverbot. Es handelte sich somit um eine Nebenstrafe und um eine Sicherungsmaßnahme, deren Verhängung dem Gericht nach seinem Ermessen oblag. Es hatte daher bei Bildung einer neuen Gesamtstrafe wieder zu prüfen, ob die Nebenstrafe und die Sicherungsmaßnahme auch jetzt noch zulässig und angezeigt seien. Dies gilt aber, worauf bereits das Reichsgericht in seiner Entscheidung in RGSt 75, 212 hingewiesen hat, nicht für Nebenstrafen, Nebenfolgen und Sicherungsmaßnahmen, die gesetzlich geboten sind.

Zur Zeit der Urteilsfällung musste nun zwar bei einer Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung auf Wertersatz, auf Zahlung einer Geldsumme, auf Mithaftung und auf Einziehung, falls die Voraussetzungen gegeben waren, erkannt werden. Da jetzt aber diese Entscheidung dem Ermessen des Richters obliegt, hat die Aufhebung eines Gesamtstrafausspruchs, wie im Fall IC, zur Folge, dass trotz Beschränkung der Revision auch die erwähnten Nebenstrafen nicht bestehen bleiben können, sondern aufzuheben sind.

IV. Die einzelnen Revisionen

1. ███

Der Verteidiger hat die Revision auf die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit im Fall C 51 beschränkt. Nach seiner Vollmacht war er zu dieser Beschränkung, in der ein Teilverzicht liegt, nicht ermächtigt. Da jedoch der Angeklagte und der Verteidiger innerhalb der gesetzlichen Frist die Revision insoweit nicht begründeten, ist dieser Teil des Urteils rechtskräftig geworden (BGHSt 3, 46).

Die erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet. Nach den Feststellungen erklärte sich der Angeklagte Ende 1953 oder Anfang 1954 gegenüber dem Mitangeklagten ███ zur Bekanntgabe von Zolldienstzeiten bereit. Beide gingen dabei davon aus, dass ██████████ hierfür eine Vergütung erhalte.

Zu Recht nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe sich dadurch einer vollendeten schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, dass es bei der Vereinbarung noch zu keiner Mitteilung einer Dienstzeit kam (BGHSt 15, 88, 239).

Die Strafkammer hat die Tat als eine selbständige strafbare Handlung beurteilt und einen Fortsetzungszusammenhang mit den unter C 13a und C 31 angeführten Taten verneint. Ihre Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Übrigen greift die Revision nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters an.

Der Strafausspruch begegnet keinen Bedenken. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist zutreffend abgelehnt worden.

2. ██

a) Fehl geht die Rüge einer Verletzung des § 260 Abs. 4 StPO.

Ein Widerspruch zwischen dem Urteilstenor und den Urteilsgründen hinsichtlich der Zahl der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Straftaten besteht nicht. Die Revision übersieht, dass der Angeklagte von der Beschuldigung der fortgesetzten gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei und der fortgesetzten gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung je in einem Fall freigesprochen ist. Die Behauptung, diese Straftaten seien weder Gegenstand der Anklage noch des Eröffnungsbeschlusses gewesen und auch nicht verhandelt worden, entbehrt der Grundlage. Es handelte sich nach dem Urteil um die Fälle 15 und C 17.

b) Die Nachprüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████ und des Angeklagten █████ hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung eingehend geprüft; ihre Ausführungen sind bedenkenfrei.

Die Strafkammer ist der Auffassung, dass die Schmuggeltaten unter C 6, 7, 8, 13b, 23, 26, 35 auf einem Gesamtvorsatz beruhen, und verurteilt daher den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung. Diese fortgesetzte Tat trifft nach ihrer Ansicht tateinheitlich mit den aktiven Bestechungen in den Fällen 13a, 31, 51 und 11 und 35 zusammen. Sie nimmt deshalb auch eine tateinheitlich begangene fortgesetzte aktive Bestechung an (C 36). Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen allerdings erhebliche Bedenken (BGHSt 1, 313). Der Angeklagte wird jedoch dadurch nicht beschwert. Es bedarf somit auch keiner Erörterung, ob ein Fortsetzungszusammenhang bei Bestechung mehrerer Personen möglich ist (RGSt 72, 174).

Die Verurteilung wegen Begünstigung im Amt (C 1) ist bedenkenfrei; ebenfalls die Annahme einer Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung in 52.

Die ausgesprochenen Einzelstrafen und die Erwägungen hierzu sind rechtlich nicht zu beanstanden. Einen Rückfall hat die Strafkammer im Fall 52 zu Recht für gegeben erachtet; denn § 404 AbgO i.d.F. des 2. Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl 1949 S. 69) ließ für das amerikanische und britische Besatzungsgebiet die Verschärfung der Strafe bereits beim ersten Rückfall zu (Überleitungsgesetz GVO des Zweizonen-Wirtschaftsrates 1947 Nr. 1).

Entgegen der Meinung der Revision ergeben sich die gesetzlichen Vorschriften, aus denen die Strafe hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver Bestechung entnommen worden ist, aus der rechtlichen Würdigung der Taten. Der Ausspruch von Geldstrafe gründet sich auf § 401b AbgO in Verb. mit § 396 AbgO. Die Vorschrift des § 401b AbgO droht für die erschwerten Fälle des Schmuggels zwar nur ein erhöhtes Mindestmaß der Gefängnisstrafe an; neben dieser ist aber die in § 396 AbgO zwingend vorgesehene Geldstrafe auszusprechen (RGSt 75, 188; BGH Urteil vom 6. April 1951 – 2 StR 78/51).

Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Gesamtstrafenbildung. Nach § 79 StGB sind die Vorschriften der §§ 74, 78 StGB anzuwenden, wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, die vor der früheren Verurteilung begangen war. Es stand daher nicht im Ermessen der Strafkammer, von der Bildung einer Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen des Urteils des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 1952 – 6 Ms 351/51 und den Einzelstrafen wegen der vorher begangenen, jetzt abgeurteilten Taten unter C und C 3a abzusehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben waren.

Es ist zwar richtig, dass die vom Landgericht Aachen am 16. Juni 1952 erkannten Einzelstrafen von vier, fünf und zwei Monaten Gefängnis unter Aufhebung der hieraus gebildeten Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und die nun im vorliegenden Verfahren in 1, C 3a ausgesprochenen Einzelstrafen von zwei und vier Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Gefängnis hätten zusammengezogen werden können. Es wäre der Strafkammer aber nicht verwehrt gewesen, eine wesentlich geringere Gesamtstrafe zu bilden. Sie übersieht auch, dass dann die beiden Gefängnisstrafen von zwei und vier Monaten (C 1, C 3a), für die von ihr jetzt gebildete Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, so dass voraussichtlich auch hier eine geringere Gesamtstrafe ausgesprochen worden wäre. Hiernach ist es aber nicht auszuschließen, dass bei einer dem Gesetz entsprechenden Bildung die Summe der beiden Gesamtstrafen erheblich unter der Gesamtsumme von 29 Monaten geblieben wäre, die die Strafkammer als für den Angeklagten am günstigsten erachtet. Die Auffassung der Strafkammer, durch die von ihr gewählte Gesamtstrafenbildung könne der Angeklagte nicht beschwert sein, trifft somit nicht zu.

Das Vorbringen, der Schuldspruch werde von den Feststellungen nicht getragen, entbehrt der Grundlage. Die rechtliche Würdigung ist bedenkenfrei. Zu beanstanden ist auch nicht die Strafzumessung. Die Anwendung der Straffreiheitsgesetze 1949 und 1954 hat die Strafkammer zu Recht ausgeschlossen.

4. ████

Die Revision ist durch die Erklärung des hierzu ermächtigten Verteidigers vom 20. Oktober 1961 zulässigerweise auf die Verurteilung des Angeklagten wegen aktiver Bestechung, mißlungener Anstiftung zum Meineid, Anstiftung zur uneidlich falschen Aussage und Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts Aachen vom 12. November 1954 sowie auf die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft vom 28. Oktober bis 28. November 1954 beschränkt worden.

a) Aktive Bestechung (C 61)

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Zollbeamten ███████████████████ gegen Entgelt die Dienstzeiten von Beamten zu verraten und Schmuggelfahrzeuge passieren zu lassen; er sollte also eine Pflichtverletzung begehen. Damit ist der Tatbestand der aktiven Bestechung vollendet. Hierzu genügt der erkennbar gemachte Wille des Vorteilgebers, der Beamte solle für den Vorteil seine Pflicht verletzen (BGHSt 15, 88, 101).

Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

b) Mißlungene Anstiftung zum Meineid (C 64)

Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der mißlungenen Anstiftung zum Meineid schuldig gemacht. Sie hat den Beweiswert der den Angeklagten belastenden Angaben des ██ ████, die eines Mitangeklagten in diesem Verfahren, eingehend geprüft und gewürdigt. Sie misst ihnen nur insoweit einen überzeugenden Beweiswert zu, als sie in der Hauptverhandlung durch weitere Umstände, die außerhalb der Person des X liegen, bestätigt wurden. Solche stellt sie fest und hält deshalb die Einlassung des Angeklagten, der die Tat bestreitet, auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Entlastungszeugen für widerlegt. Sie legt auch dar, dass er Interesse an einer entsprechenden eidlichen Aussage des ██ hatte, obwohl er selbst an dem in Frage stehenden Schmuggel, auf den sie sich bezog, nicht beteiligt war. Ihre Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; sie widersprechen nicht den Denkgesetzen.

Die Strafzumessung ist bedenkenfrei. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entspricht dem Gesetz.

c) Anstiftung zur uneidlich falschen Aussage (C 65)

Die erhobene Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, da nicht die Beweismittel angegeben werden, deren sich das Gericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

Die Revision wendet sich hier unzulässigerweise gegen die Feststellungen und will die Folgerungen der Strafkammer durch ihre eigenen ersetzen. Dies ist nicht möglich. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie ist schlüssig. Die Angriffe hiergegen gehen fehl.

Die Strafkammer findet die Anstiftung in der Einwirkung des Angeklagten auf ██ ████ in einer Unterredung, die entweder nach dessen Benennung als Zeugen durch die Bundesfinanzverwaltung in der Klageerwiderung vom 23. Mai 1955 oder nach dem Beweisbeschluss des Gerichts vom 8. Juni 1955, durch den seine Vernehmung angeordnet wurde, stattfand.

Die vorhergehenden Beeinflussungsversuche gegenüber DC, die auf die Zurücknahme seiner belastenden Aussage in dem Verfahren gegen den Angeklagten wegen Abgabenhinterziehung gerichtet waren, wertet die Strafkammer nur als Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Bekundung des DC, er habe auf Veranlassung des Angeklagten falsch ausgesagt. Die schriftlichen Unterlagen des Kuratoriums hält sie nach Prüfung für nicht zuverlässig. Die Angaben der Zeugin ████████████, wie sie ausführt, den Erklärungen von ███████ ██ SchC nicht entgegen. Zu welchem Zeitpunkt DC von dem Angeklagten 1.500 DM erhielt, konnte die Strafkammer nicht klären. Dies erschüttert ihre Beweiswürdigung jedoch nicht; denn sie gründet ihre Überzeugung nicht darauf, dass DC durch die Zahlung von 1.500 DM zur falschen Aussage bestimmt wurde. Auch wenn er diesen Betrag für die Zurücknahme der Belastung des Angeklagten im Verfahren wegen Abgabenhinterziehung erhielt, kann darin ein Beweisanzeichen für die spätere, erneute Beeinflussung gefunden werden. Die Strafzumessung ist bedenkenfrei.

d) Verwerfung der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts in Aachen vom 12. November 1954 (C 59)

1.) Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung

Die Rüge, der Zeuge RuC sei zu Unrecht nicht vereidigt worden, bedarf keiner Erörterung, da die Sachbeschwerde Erfolg hat.

Zu Recht trägt die Revision hier vor, dass die bisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung rechtfertigen; denn es ist nicht auszuschließen, dass der im Keller des Nachbargrundstücks versteckte Kaffee bei einem der vielen Schmuggelunternehmen des Angeklagten, die bereits zu seiner Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung geführt hatten, angefallen und nun verlagert worden war (s. auch C 45, C 47 und 59). Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden.

2.) Siegelbruch

Die Revision hat hier keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob der gerügte Verstoß gegen § 69 StPO bei der Vernehmung des Zeugen MeC vorliegt, da die Verurteilung hierauf nicht beruht; denn die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass sein Hund die Schnur nebst Plombe abgerissen habe, unabhängig von der Aussage des MeC für völlig unglaubwürdig. Diese Annahme ist nach der Sachlage gerechtfertigt.

Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Dass die für den Siegelbruch ausgesprochene Einzelstrafe von vier Wochen durch die nun aufgehobene Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung beeinflusst wurde, ist auszuschließen.

e) Nebenstrafen und Anrechnung von Untersuchungshaft

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung (ad 1) hat die der Gesamtstrafe zur Folge und damit, wie bereits ausgeführt, auch den Wegfall der Nebenstrafen, die in den Fällen von Abgabenhinterziehung ausgesprochen worden sind. Dies gilt auch für das Berufsverbot; denn über die Verhängung dieser Sicherungsmaßnahme hat das Gericht ebenfalls nach seinem Ermessen zu befinden. Dagegen bleibt die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte unberührt, da hierauf bei einer Verurteilung wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid erkannt werden muss (BGH NJW 1956, 1686). In der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer bei Bildung einer Gesamtstrafe daher zu prüfen, inwieweit auf Nebenstrafen zu erkennen und ob das Berufsverbot noch geboten ist.

Voraussetzung für diese Maßnahme ist, dass der Schutz der Allgemeinheit sie fordert. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 54). Die Strafkammer wird dabei auch zu berücksichtigen haben, dass sich inzwischen die Verhältnisse hinsichtlich des Kaffeeschmuggels grundlegend geändert haben.

Die Strafkammer hat erneut auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden, in der sich der Angeklagte vom 28. Oktober bis 28. November 1953 auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Köln wegen des Verdachts der Beteiligung an elf Schmuggelunternehmen im Jahre 1953 befunden hatte.

Diese unter B 7 der Anklage aufgeführten Schmuggelunternehmen waren mit anderen strafbaren Handlungen als fortgesetzte Tat angeklagt und dementsprechend das Hauptverfahren eröffnet worden. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass, soweit im Fall B 7 das Verfahren eröffnet sei, er auch je wegen einer selbständigen Tat verurteilt werden könne, und hierauf das Verfahren bezüglich dieses Falles abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren ist bisher offenbar nicht weitergeführt worden. Eine Anrechnung der für diese Schmuggeltaten erlittenen Untersuchungshaft hat die Strafkammer abgelehnt, da sie wegen der Abtrennung nicht mehr anrechnungsfähig zur Verfügung stehe. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Voraussetzung für die Anwendung des § 60 StGB ist, dass die Untersuchungshaft zu der Strafverfolgung in Beziehung steht, die der Urteilsfindung unterliegt. Diese Voraussetzung ist, wie schon das Reichsgericht in seiner Rechtsprechung anerkannt hat, auch dann noch gegeben, wenn der Angeklagte hinsichtlich der Tat, wegen der die Untersuchungshaft angeordnet worden war, freigesprochen oder nur wegen einer Tat verurteilt wurde, die in dem Haftbefehl nicht angeführt war. Erforderlich ist lediglich, dass der Angeklagte in dem Verfahren, in dem das Urteil ergeht, eine Untersuchungshaft zur Zeit der Urteilsfällung erlitten hatte (RGSt 71, 140). Im vorliegenden Fall waren die Schmuggelunternehmen des ██ ███ Hilfe eines Belgiers als Teil einer █████████████ Abgabenhinterziehung angeklagt und dementsprechend das Hauptverfahren eröffnet worden. Diese Tat war demnach Gegenstand der Urteilsfindung. Wegen der angeführten Einzelhandlungen der Fortsetzungstat befand sich Lynen in Untersuchungshaft. Sie war somit anrechenbar und ist es auch nach der Abtrennung der Einzelhandlungen geblieben. Keiner Erörterung bedarf es nach der Sachlage, ob die Abtrennung zulässig war (Dünnebier, Löwe-Rosenberg 21. Aufl. §§ 2, 4 Anm. V 2a; Eb. Schmidt LK § 3 Anm. 3) und ob sie die Folge hatte, dass die Strafklage hinsichtlich der abgetrennten Handlungen verbraucht ist (RGSt 54, 333; BGHSt 6, 92).

5. ███

Die Revision erhebt nur die Sachbeschwerde; sie hat zum Teil Erfolg.

Bedenken bestehen gegen die Verurteilung im Fall 58. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich der Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, indem er mit einem Pkw, Marke „Cadillac“, 955 kg Röstkaffee und 395 kg Rohkaffee aus Belgien in das Bundesgebiet einschmuggelte. In 59 führt sie aber aus, dass der Tatbeitrag des Angeklagten bei dem dort angenommenen Schmuggel von 643 kg Kaffee durch I nur als Beihilfe zu betrachten sei, da er auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kaum ein eigenes Schmuggelunternehmen aufgezogen oder sich an einem Unternehmen des Angeklagten I finanziell beteiligt habe. Dies spricht aber dafür, dass der Angeklagte in dem hier in Betracht kommenden, zwei Jahre vorher durchgeführten Schmuggel, bei dem eine erheblich größere Menge Kaffee eingeschmuggelt wurde, ebenfalls nur Gehilfe war. Ihm war die Beschaffung eines „Cadillac“-Kraftwagens bei seinen Verhältnissen auch schwerlich möglich. Im Übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten auch in den anderen Schmuggelunternehmen, bei denen er beteiligt war, nur wegen Beihilfe verurteilt (C 45a, 47, 53b, 55, 59). Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.

Die Verurteilung in den übrigen Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 hat die Strafkammer zutreffend ausgeschlossen. Ihre Annahme, der Angeklagte habe sich zwar in keiner guten wirtschaftlichen Lage, jedoch nicht in einer Notlage im Sinne des § 3 StFG befunden, ist nach den getroffenen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden.

6. ██████

Die Revision greift mit der Sachbeschwerde allein die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des Tatrichters an. Dies ist unzulässig. Der Beschwerdeführer kann daher nicht damit gehört werden, die Strafkammer hätte den Angaben des Angeklagten ████ nicht glauben und über die der früheren Aussage des ███ widersprechenden Erklärungen der Zeugen █████ ████ KroC nicht hinweggehen dürfen. Die Verurteilung lässt im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (C 23, 24, 25, 26, 29a).

7. ███████

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die sachliche Nachprüfung lässt im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu Recht nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe den Tatbestand der aktiven Bestechung erfüllt (C 3a). Dafür ist es unerheblich, ob der Angeklagte W der aktive Teil war und sich dem Angeklagten █████████ zur Pflichtwidrigkeit gegen Gewährung von Vorteilen angeboten hat (BGHSt 15, 88, 100).

Fehlerhaft ist nur, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, den Angeklagten von der Beschuldigung der Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung freizusprechen mit der Begründung, dass diese, falls sie erwiesen worden wäre, mit der aktiven Bestechung und der fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in Fortsetzungszusammenhang gestanden hätte (C 4). Sie übersieht dabei, dass im Eröffnungsbeschluss die fragliche Handlung als selbständige Tat gewertet worden war (BGH NJW 1952, 432). Der Senat kann dies von sich aus richtigstellen.

8. ████████

Die Revision richtet sich hier nur gegen die Verurteilung im Fall 7. Zu diesem Teilverzicht war der Verteidiger nach seiner Vollmacht nicht ermächtigt. Da das Rechtsmittel jedoch hinsichtlich der übrigen Fälle innerhalb der Frist nicht begründet wurde, ist die Verurteilung im Fall C 12 rechtskräftig geworden (BGHSt 3, 46). Dies gilt jedoch nicht für die Fälle C 6 und C 11; denn das Urteil unterliegt der Nachprüfung in den Fällen 6, 7 und 11, da die Strafkammer die unter 6 und 7 angeführten strafbaren Handlungen als fortgesetzte Tat beurteilt und zwischen ihr und der fortgesetzten Beihilfe zur aktiven Bestechung in Tateinheit annimmt (RGSt 65, 125, 129; RG JW 1932 S. 60).

Die Revision wendet sich allein gegen die ihrer Ansicht nach widersprüchliche Beweiswürdigung im Fall C 7. Sie führt an, die Strafkammer habe bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten ███, der auch wegen uneidlich falscher Aussagen verurteilt wurde (C 65), seinen Angaben, soweit sie IC betreffen, einen überzeugenden Beweiswert nur zuerkannt, wenn sie in der Hauptverhandlung durch weitere, außerhalb der Person des ███ liegende Umstände bestätigt wurden. Dies trifft zwar zu. Die Folgerungen, die die Revision hieraus ziehen will, gehen jedoch fehl; denn die Strafkammer hat geprüft, ob andere Umstände die Aussage des WC bestätigen. Sie hat hier solche darin erblickt, dass seine Angaben teils durch die Einlassung des ██, teils durch die Erklärungen des █████ gestützt werden. Nach der glaubhaften Aussage des KyC gab er ████████ fünf und HaC zwei Zolldienstzeiten bekannt. Außerdem ist ihm von ███████ erzählt worden, er schmuggle gemeinsam mit Ha. In dem Fall C 6 hat Ha nach dem Urteil dies selbst zugegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer auf Grund dieser weiteren Umstände der Aussage des ██████████████ Beweiswert zuerkennt und den Angeklagten für überführt ansieht.

Ohne Bedeutung ist es, dass die Strafkammer nicht klären konnte, zu welchem Schmuggelunternehmen die von Ky bekanntgegebenen Dienstzeiten verwendet wurden, und zugunsten des Angeklagten annimmt, sie seien bei dem Schmuggel in 6 und im Übrigen zu den Schmuggelfahrten in C 7 gebraucht worden. Die Verurteilung wird nicht dadurch berührt, dass nach den Feststellungen die Angeklagten mehr Schmuggelunternehmen durchführten, als Ky ihnen Dienstzeiten mitgeteilt hat; denn sie können auch ohne Kenntnis von solchen Dienstzeiten Schmuggelunternehmen durchgeführt oder auch Zeiten von anderen Beamten erhalten haben (siehe auch 12).

Die Verurteilung in den Fällen C 6 und 11 ist bedenkenfrei. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs für die Taten in C 6, 7 und Tateinheit mit der unter C 11 behandelten Straftat beschwert den Angeklagten nicht.

9. █████████

Verfahrensrügen

a) Die Trennung verschiedener Strafsachen ist nach ständiger Rechtsprechung nicht schon deshalb zu beanstanden, weil sie vorgenommen wird, um einen Mitangeklagten zu selbständigen Anklagepunkten, an denen er nach dem Eröffnungsbeschluss nicht beteiligt ist, als Zeugen zu hören (BGH JZ 1964, 525). Auf eine verfahrensrechtlich zulässige Trennung kann aber die Revision nicht gestützt werden. Der Beschwerdeführer hält es für möglich, dass ein Angeklagter nach der Trennung sich nicht bewusst werde, er solle nun als Zeuge gehört werden. Er trägt aber nicht vor, dass einer der Angeklagten tatsächlich einer solchen Täuschung erlegen ist. Die erhobene Verfahrensrüge ist daher nicht begründet.

b) Die Verbindung des Verfahrens 10 Ms 21/54 StA Aachen, in dem der Angeklagte gegen das Urteil des Schöffengerichts Aachen vom 17. Dezember 1954 Berufung eingelegt hatte, mit dem bei der Strafkammer des Landgerichts Aachen anhängigen Verfahren durch Beschluss vom 28. Februar 1959 – 10 Ms 21/54 Bl. 62 ist nach § 237 StPO zulässig gewesen (BGHSt 19, 177, 182). § 338 Nr. 4 StPO ist somit nicht verletzt.

c) Das Hauptzollamt Aachen hatte als Nebenkläger gegen das angeführte Urteil des Schöffengerichts Aachen Berufung eingelegt (10 Ms 21/54 StA Aachen Bl. 53). Die Strafkammer durfte daher die in erster Instanz unterlassene Anordnung der Einziehung als Nebenstrafe nachholen, ohne gegen das Verbot der Schlechterstellung zu verstoßen. Widersprüchlich ist es allerdings, dass sie im Urteilsspruch unter VI die Berufung des Nebenklägers verwirft, in XIII 6, 16 aber die Einziehung ausspricht. Sie hat damit aber offenkundig nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die Berufung des Nebenklägers allein hinsichtlich der unterlassenen Einziehung Erfolg hatte.

d) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO ist offensichtlich unbegründet.

Sachbeschwerde

Die Revision greift allein die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung und die hierauf beruhenden Feststellungen an und will sie durch ihre eigenen ersetzen. Dies ist im Revisionsverfahren nicht möglich. Sie kann im Revisionsverfahren auch nicht mit dem neuen Vorbringen gehört werden, Täter sei der inzwischen verstorbene Joseph iusC gewesen. Es bleibt dem Angeklagten überlassen, ob er auf Grund dieser Behauptung die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben will.

Die Annahme, der Angeklagte habe sich der fortgesetzten aktiven Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ohne Rechtsfehler nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen gehandelt.

Die Strafzumessungserwägungen sind bedenkenfrei.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Die Bundesrichter Scharpenseel und Henning sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Revisionen im Kaffeeschmuggel-Komplex: § 136a StPO, Gesamtstrafe und mildere AbgO-Nebenfolgen — Themis