Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Volltrunkenheit, Bestätigung der Unzuchtverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 460/60
- Datum
- 02.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeigen des entblößten Geschlechtsteils eines Kindes und die Aufforderung hierzu stellen eine unzüchtige Handlung i.S.d. §176 Abs.1 Nr.3 StGB dar; aus Art und Weise des Vorgehens dürfen Schlüsse auf Handeln aus Sinneslust gezogen werden.
Für die Anwendung des §330a StGB muss der Tatrichter aufgrund der Feststellungen überzeugt sein, dass sich der Täter schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat; bloße unkonkrete Zweifel rechtfertigen keine Verurteilung nach §330a.
Bei Annahme eines selbstverschuldeten Rausches hat das Gericht die die Überzeugungsbildung begründenden Tatsachen darzustellen und eine Abwägung der für und gegen das Vorliegen der Zurechnungsunfähigkeit sprechenden Umstände vorzunehmen.
Das Gericht hat bei Anwendung des §330a StGB darzulegen, ob das Sichberauschen vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde; Unterlassen dieser Feststellungen verhindert eine überprüfbare rechtliche Würdigung durch die Revisionsinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 24. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den städtischen Angestellten Wilhelm ███ aus ████, dort geboren am ██ ████ ████ wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ ██ ███ ████████████ ████████████████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████,
Justizangestellter als **██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. Juni 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Volltrunkenheit verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen Volltrunkenheit zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Entgegen der Ansicht der Revision wird die Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den Feststellungen getragen. Danach hat der Angeklagte einen 12-jährigen Volksschüler aufgefordert, ihm sein Glied zu zeigen, und als dieser dem Ansinnen nachkam, gesagt: „Der ist schon gut.“ In dem Zeigen des entblößten Geschlechtsteils durch den Jungen hat die Strafkammer zutreffend die Vornahme einer unzüchtigen Handlung gesehen. Auch liegt kein Rechtsfehler darin, dass sie aus der Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten gefolgert hat, er habe aus Sinneslust gehandelt. Ein solcher Schluss ist rechtlich möglich. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe „nur“ aus einer gewissen Neugier heraus das Glied des Jungen ansehen wollen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.
2.) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Verurteilung aus § 330a StGB im Falle der zweiten Begegnung zwischen dem Angeklagten und dem Jungen, bei der es zu der gleichen unzüchtigen Handlung und außerdem zu der Aufforderung des Angeklagten kam, der Junge solle sich auch dessen Geschlechtsteil ansehen. Hier ist schon zweifelhaft, ob die Bejahung des Merkmals „sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzen“ auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Die Strafkammer gibt nämlich, nachdem sie zunächst Umstände angeführt hat, die gegen das Vorliegen eines solchen Rausches bei dem Angeklagten sprechen, nur die Aussage des als Zeugen vernommenen Jungen wieder, wonach der Blick des Angeklagten starr und glasig gewesen sei und dieser in seinem gesamten Auftreten einen „benebelten“ Eindruck auf den Zeugen gemacht habe. Ob sie diesen Angaben folgt und vor allem, welche Schlüsse sie im Einzelnen daraus zieht, sagt sie nicht, fährt vielmehr fort, sie habe, „um allen Zweifeln zugunsten des Angeklagten aus dem Wege zu gehen“, es nicht von der Hand gewiesen, dass er „möglicherweise“ in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch gehandelt habe. Diese knappen Darlegungen lassen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass das Landgericht die hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte habe sich möglicherweise in einem Rauschzustand befunden, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloss. Da jede Prüfung des Für und Wider fehlt, kann der abschließende Satz auch dahin verstanden werden, dass die Strafkammer insoweit jede nähere Prüfung unterlassen und in Anwendung der Beweisregel „Im Zweifel für den Angeklagten“ angenommen hat, der Beschwerdeführer habe in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch gehandelt. Das wäre rechtlich fehlerhaft.
Zwar steht die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene strafbare Handlung im Allgemeinen zu der im Zustand der (erheblich verminderten) Zurechnungsfähigkeit verübten Tat im Verhältnis eines Weniger zum Mehr innerhalb desselben gesetzlichen Tatbestandes, so dass die Annahme voller Zurechnungsunfähigkeit die dem Angeklagten günstigere Möglichkeit ist. Bei der im selbstverschuldeten Rausch begangenen Tat ist es jedoch anders, weil der Strafgrund des § 330a StGB nicht die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene, mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde liegt, sondern das dieser vorausgehende schuldhafte Sichberauschen, also ein von ihr tatsächlicher und rechtlich verschiedener Tatbestand (vgl. BGHSt 9, 390, 397 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Für die Anwendung des § 330a StGB ist sonach erforderlich, dass der Tatrichter auf Grund der von ihm festgestellten Tatsachen die Überzeugung gewinnt, der Angeklagte habe sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Nur wenn zweifelhaft bleibt, ob der Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder lediglich erheblich vermindert hat, ist eine Verurteilung aus § 330a StGB zulässig und geboten (BGHSt a. a. O.).
Abgesehen von der insoweit möglicherweise irrigen Beurteilung lässt das Urteil zur inneren Tatseite eine Erörterung darüber vermissen, ob der Angeklagte bei dem Sichberauschen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Hierzu ist bei der rechtlichen Würdigung nichts gesagt. Auch die Wiedergabe des Sachverhalts lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen § 330a StGB für gegeben hält. Dem Revisionsgericht fehlt daher die Möglichkeit zu prüfen, ob das Landgericht bei Anwendung der Vorschrift die richtige Schuldart angenommen und danach die Strafe bemessen hat.
Aus diesen Gründen kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen Volltrunkenheit verurteilt worden ist. Das hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Hingegen wird davon die im ersten Falle wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgesprochene Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis nicht berührt, weil sie die nach § 176 Abs. 2 StGB zulässige Mindeststrafe ist und daher in ihrer Höhe durch die im zweiten Fall festgesetzte Einzelstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein kann.
| Scharpenseel | Dotterweich | Schalscha | |||
| Baldus | Kirchhof | Dr. |