Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben; §27b StGB-Prüfung erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 460/58
Datum
25.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; in der Sache bestätigt der BGH die Schuldsprüche. Das Gericht hob jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe nach §27b StGB erreicht werden kann. Die Sache wird zur neuerlichen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer durch bewusst vorschriftswidriges Handeln eine erhöhte Gefahrenlage schafft, ist auch ohne formelle Leitung der Baustelle verpflichtet, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

2

Fahrlässige Tötung setzt voraus, dass der Täter eine rechtlich missbilligte Gefährdung herbeiführt und die Möglichkeit eines tödlichen Erfolgs für ihn vorhersehbar ist; einschlägige Fachkenntnisse können das Verschulden begründen.

3

Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe unter drei Monaten hat der Tatrichter vorab zu prüfen, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe nach §27b StGB erreicht werden kann; ist dies der Fall, ist anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.

4

Die Prüfung nach §27b StGB ist von der Prüfung der Aussetzung der Freiheitsstrafe nach §23 StGB zu trennen: Zuerst ist zu erwägen, ob eine Geldstrafe ausreicht; nur wenn dies nicht der Fall ist, kommt die Bewährungsprüfung in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 25. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Kurt U███ aus K[REDACTED], dort geboren am 1933, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schelscha Bundesrichter Pr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

[REDACTED] als Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 25. April 1958, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Angeklagte die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel führt teilweise zum Erfolg:

1.) Im Schuldsprach ist das Urteil nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in rechtswidriger Weise eine Ursache zu dem Tode des bei dem Einsturz des Grabens Verschütteten dadurch gesetzt, dass er in Vertretung des am Unglückstage abwesenden Baggerführers den Graben mit einem Löffelbagger auf eine Länge von ungefähr 5 m bis zu einer Tiefe von über 1,5 m ausgehoben hat. Bei einer solchen Tiefe darf, wie im Urteil näher dargetan ist, nach den Unfallverhütungsvorschriften nicht der gesamte Erdaushub mit einem Löffelbagger vorgenommen werden; vielmehr muss zur Verminderung der Einsturzgefahr der über eine Tiefe von 1,5 m gehende Aushub im Handbetrieb oder mit einem Greifbagger unter Verwendung von Senkkästen geschehen.

Der Angeklagte hat auch, wie die Strafkammer weiterhin darlegt, fahrlässig gehandelt. Ihm als ausgebildetem Tiefbauingenieur waren die Sicherheitsvorschriften und die zu beachtenden Verbauregeln bekannt. Außerdem wusste er, dass bereits drei Tage zuvor derselbe Graben an anderer Stelle eingestürzt war, und er erkannte überdies bei Beginn und im Verlaufe des Baggerns die Gefahrlichkeit der Strecke. Sonach waren für ihn die Möglichkeit eines Einsturzes und die damit verbundenen, gegebenenfalls tödlichen Folgen für die in dem Graben tätigen Arbeiter voraussehbar. Unter diesen Umständen sieht die Strafkammer sein Verhalten mit Recht als fahrlässig an. Zwar war ihm von dem mitangeklagten, inzwischen wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig verurteilten Bauunternehmer, seinem Vater, nicht die Leitung der Baustelle übertragen; auch hatte er nicht in dem Bauunternehmen die Stelle eines „Juniorchefs“ inne.

Im Hinblick auf seine Fach- und sonstigen Kenntnisse sowie auf Grund der Tatsache, dass er durch das bewusst vorschriftswidrige Ausbaggern des Grabens die besondere Gefahrenlage geschaffen hatte, war er jedoch, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, gehalten, sich um die ordnungsgemäße Verbauung zu kümmern und dafür zu sorgen, dass dabei niemand durch den unvorschriftsmäßigen Aushub zu Schaden kam. Aus diesem Grunde begegnet die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe, obwohl er nicht die Leitung der Baustelle hatte, mehr tun müssen als nur die Baggerarbeiten ausführen, entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Damit steht auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, in Widerspruch, dass die Strafkammer am Schluss ihrer Würdigung in einer zusammenfassenden Stellungnahme sagt, der Unfall wäre bei Bestellung einer sachkundigen Aufsichtsperson vermieden worden. Diese Wendung des Urteils bezieht sich, wie seinen Darlegungen in ihrer Gesamtheit und den Ausführungen in der abschließenden Zusammenfassung im Besonderen zu entnehmen ist, auf das Verhalten des Vaters und nicht auf das des Angeklagten. Der Revision muss somit zum Schuldsprach der Erfolg versagt bleiben.

2.) Hingegen ist sie begründet, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Zwar sind die Strafzumessungserwägungen als solche nicht zu beanstanden; jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer die Vorschrift des § 27b StGB beachtet und geprüft hat, ob bei dem Angeklagten der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Da hier die Voraussetzungen dieser Bestimmung im Übrigen gegeben sind, hätte Veranlassung zu einer solchen Prüfung bestanden. Diese durfte auch nicht etwa deshalb unterbleiben, weil die Strafkammer von der Befugnis des § 23 StGB, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen, Gebrauch gemacht hat, eine solche Möglichkeit aber bei Verhängung einer Geldstrafe nicht besteht.

Die Geldstrafe ist nach der Bewertung, die sie im Strafgesetzbuch im Verhältnis zu den anderen dort vorgesehenen Strafarten erfährt, die mildeste Strafart. Sie ist daher stets als die gegenüber einer Freiheitsstrafe mildere Strafe anzusehen, auch wenn bei einer solchen die Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 StGB in Betracht kommt. Infolgedessen muss der Tatrichter, sofern er bei einem Vergehen, für das an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, eine Freiheitsstrafe unter drei Monaten als verwirkt betrachtet, zunächst entscheiden, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreichbar ist. Bejaht er das, hat er nach § 27b StGB an Stelle der an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe zu erkennen. Nur wenn er eine Geldstrafe im Hinblick auf den Strafzweck nicht für ausreichend und deshalb eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält, darf und muss er nunmehr prüfen, ob deren Vollstreckung nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Das Urteil ist demnach im Strafausspruch aufzuheben, um dem Landgericht Gelegenheit zu geben, die Prüfung der Voraussetzungen des § 27b StGB bei der Straffestsetzung nachzuholen.

BaldusScharpenseelMenges
Dr. DotterweichDr. Schelscha
Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben; §27b StGB-Prüfung erforderlich — Themis