Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme fortgesetzten schweren Diebstahls und unzureichender Begründung der Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 460/54
Datum
07.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Rückfall und mit Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Revision rügte Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH verneint die Erforderlichkeit weiterer Beobachtung, hebt jedoch die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls auf, da Fortsetzungszusammenhang und Bandeneigenschaft unzureichend festgestellt wurden, und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Tatrichterliche Würdigung, gestützt auf ein Sachverständigengutachten und den Gesamteindruck des Angeklagten, keinen objektiven Zweifel an dessen Verantwortlichkeit, besteht keine Verpflichtung, zusätzlich eine längere Beobachtung nach § 81 StPO anzuordnen.

2

Die bloße Verabredung, Straftaten wiederholt zu begehen, begründet noch nicht den Fortsetzungszusammenhang; hierfür ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die Taten in zeitlicher, örtlicher und hinsichtlich des Erfolgs zusammenfasst.

3

Der Tatbestand des Bandendiebstahls (§ 243 Nr. 6 StGB) setzt voraus, dass die tatbestandlichen Mitglieder bei der Ausführung der einzelnen Tat anwesend und tätig sind; nur der bloße Zusammenschluss zur wiederholten Begehung begründet die Strafschärfung nicht.

4

Erhält ein Bandenmitglied die Beute eines anderen in Kenntnis des Diebstahls, ist nicht vorauszusetzen, dass dies Bandendiebstahl begründet; vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob Hehlerei oder andere Straftatbestände vorliegen.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erfordert eine konkrete Feststellung, dass die öffentliche Sicherheit nach Verbüßung der Strafe diese Maßnahme erfordert; dabei sind Alter, Persönlichkeit und Gesamtabhandlung der Taten zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 14. Juni 1954

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 14. Juni 1954 gegen ihn und, soweit die beiden Mitangeklagten ████████ und ██████████ wegen fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt worden sind und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, gegen ██ aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███████████████ ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

Mit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

1) Die Verfahrensrüge macht Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend. Sie ist der Meinung, dass es zur Feststellung der Verantwortlichkeit des Angeklagten und insbesondere darüber, ob auch die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB bei ihm entfällt, einer weiteren eingehenden Aufklärung nach längerer Beobachtung des Angeklagten gemäß § 81 StPO in einer Anstalt bedurft hätte.

Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten als voll verantwortlich bezeichnet. Sie schließt sich dabei dem Gutachten des Sachverständigen an, der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Schwachsinn des Angeklagten nicht den Grad erreicht, der eine Störung der Geistestätigkeit bewirkt. Zusammenfassend führt die Strafkammer aus, dass bei dem Angeklagten die Einsicht in das Strafbare seines Tuns vorlag und er auch die Fähigkeit hatte, nach dieser Einsicht zu handeln. Sie stellt fest, dass keinesfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten bejaht werden können und findet diese ihre Auffassung durch den Eindruck bestätigt, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf das Gericht gemacht hat. Hiernach bestand bei der Strafkammer für ihre Auffassung über die Verantwortlichkeit des Angeklagten kein tatsächlicher Zweifel mehr, so dass sich ihr nicht aufdrängen konnte, noch ein weiteres Gutachten über die Geistesverfassung des Angeklagten einzuholen, gegebenenfalls nach dessen längerer Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

2) Die Sachrüge der Revision dagegen greift durch.

Der Angeklagte war mit den beiden Mitangeklagten dahin übereingekommen, gemeinsam Diebstähle auszuführen, um auf diese Weise zu Geld zu kommen. Bei ihren Zusammenkünften – auf dem Arbeitsamt, wo sie ihre Erwerbslosenunterstützung abholten, oder bei anderen Gelegenheiten – verabredeten sie sich, gewöhnlich für den Abend, für ihre gemeinsamen Unternehmungen. Sie haben demgemäß teils gemeinschaftlich, teils zu zweit und in Einzelfällen auch allein von Dezember 1953 bis März 1954 aus Kraftfahrzeugen Waren und Wertgegenstände gestohlen. In verschiedenen Fällen haben einzelne von ihnen von der Diebesbeute der anderen erhalten, d. h. in Kenntnis des Diebstahls, an dem sie selbst nicht beteiligt gewesen waren, aus ihm stammende Sachen an sich gebracht.

Die Strafkammer hat in den Taten Diebstähle gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen. Schweren Diebstahl hat sie dann angenommen, wenn die Täter unter gewaltsamem Öffnen geschlossener Kraftwagen und Niederdrücken einer Fensterscheibe in Autos einbrachen (vgl. dazu BGHSt 2, 214). Sie bejaht zugleich Bandendiebstahl im Sinne des § 243 Nr. 6 StGB; im Urteil heißt es in diesem Zusammenhang wohl nur versehentlich § 243 Nr. 4 StGB, da alle drei Angeklagten sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten.

Nach der Überzeugung der Strafkammer haben alle drei Angeklagten auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehandelt, nach einem einheitlichen Plan und in der Absicht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Autodiebstähle zu begehen. Die Art und die Ausführung der Diebstähle seien auch in allen Fällen die gleiche gewesen. Das Gericht kommt mit diesen Überlegungen zur Annahme eines alle Fälle dieser Art umfassenden fortgesetzten schweren Diebstahls.

Die Erwägungen der Strafkammer sind in verschiedener Hinsicht rechtlich nicht zu billigen.

Zunächst ist der Begriff des Fortsetzungszusammenhangs verkannt. Die Strafkammer sieht ihn darin begründet, dass die Angeklagten sich verabredet hatten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Autos zu berauben. In einem gewissen Widerspruch hierzu steht schon die Feststellung des Urteils, dass die Angeklagten sich jeweils bei ihren Zusammenkünften vereinbarten und gewöhnlich für den Abend ein gemeinsames Unternehmen verabredeten. Dies deutet darauf hin, dass sie jeweils von Fall zu Fall neu den Entschluss zur Begehung einer Straftat fassten.

Die Verabredung zur fortgesetzten Begehung von Raub und Diebstahl, mit der die Voraussetzungen des § 243 Nr. 6 StGB erfüllt sind, führt zudem noch nicht dazu, dass die verabredungsgemäß ausgeführten Diebstähle zusammen eine fortgesetzte Tat bilden. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass ein die Straftaten in ihrer örtlichen und zeitlichen Umgrenzung sowie hinsichtlich ihres Gesamterfolges weitgehend umfassender Gesamtvorsatz vorliegt (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167). Nach dem Sachverhalt des Urteils ist dieser nicht dargetan.

Überdies kann die Verabredung zu einem fortgesetzten Diebstahl keinen Bandendiebstahl im Sinne von § 243 Nr. 6 StGB begründen (vgl. RGSt 66, 236 ff.). Wie in dieser Entscheidung des Reichsgerichts weiter dargelegt ist, umschließt der Bandendiebstahl nach § 243 Nr. 6 StGB nicht auch solche Taten, die lediglich von einem der Mitglieder der Bande allein begangen worden sind. Im Übrigen können jeweils nur die Bandenmitglieder von der Strafschärfung des § 243 Nr. 6 StGB betroffen werden, die bei der Ausführung der Straftat zugegen und irgendwie mit tätig gewesen sind (RGSt 66, 242).

Ob und inwieweit Mitglieder der Bande, die an der einzelnen Tat nicht mitgewirkt haben, jedoch in Kenntnis des Diebstahls aus ihm stammende Beute von den Tätern an sich genommen haben, der Hehlerei schuldig geworden sind, ist gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Der Gesichtspunkt der straflosen Nachtat zum Diebstahl, an dem die Hehler gar nicht beteiligt gewesen sind, ist hier fehl am Platze und deshalb von der Strafkammer zu Unrecht verwertet.

Die unter Ziffer 13 dargestellte Straftat der drei Angeklagten, bei der sie aus einem unverschlossenen Lieferwagen einen halben Käse entwendeten, wäre zur Klarstellung zunächst unter dem Gesichtspunkt des Mundraubes (§ 370 Nr. 5 StGB) zu prüfen und zu erörtern gewesen.

Im Falle 19 des Urteils drängte sich die Frage auf, ob nicht der Angeklagte ██ vom nicht beendeten Versuch zurückgetreten ist. Auch dies wäre zu prüfen und im Urteil zu erörtern gewesen.

Auch wäre in jedem Einzelfall zu prüfen und zu erörtern gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines schweren Diebstahls gerechtfertigt erschien.

Die aufgezeigten Rechtsmängel nötigen zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des fortgesetzten schweren Diebstahls. Nach § 357 StPO ist das Urteil auch insoweit aufzuheben, als die beiden Mitangeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt worden sind.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung werden auch die Voraussetzungen des straferschwerenden Rückfalls bei dem Angeklagten ██ klarzustellen sein. Das Urteil ergibt nicht einwandfrei, wann der Angeklagte die erste Strafe verbüßt und ob er die neue Straftat nach ihr begangen hat. Außerdem sind die Feststellungen über den Umfang der Verbüßung widersprüchlich.

Die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind an sich ausreichend nachgewiesen. Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer jedoch eine Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten (seiner Jugend und seiner Erziehung) unter erschöpfender Prüfung auch der Beweggründe und der Ausführung der früheren Straftaten und der Umstände, unter denen sie begangen sind, vornehmen müssen (BGHSt 1, 94, 99 ff.).

Auch die Begründung zur Sicherungsverwahrung des Angeklagten ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Erwägungen hierzu berücksichtigen nicht, dass der Angeklagte noch in einem verhältnismäßig jungen Lebensalter steht und welchen Einfluss der vier Jahre dauernde Strafvollzug der erstmaligen Zuchthausstrafe auf ihn haben wird. Gegen einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher darf aber die Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme für die Zeit nach der Strafverbüßung erfordert. Dies muss festgestellt sein (RGSt 68, 149, 155, 156; BGH in NJW 1953, 1559).

In dem angefochtenen Urteil ist diese Voraussetzung unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und aller besonderen Umstände der von ihm begangenen Straftaten nicht ausreichend dargetan.

Dr. ArndtWernerMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha