Revision teilweise zurückverwiesen zur Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 460/53
- Datum
- 27.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsvorbringen keinen Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt aufzeigt.
Soweit die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach §23 StGB noch nicht entschieden ist, ist die Sache nach §354 Abs.1 StPO an die Vorinstanz zur (Neu‑)Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels kann im Zusammenhang mit der Zurückverweisung der Sache von der nachgeordneten Instanz zu treffen sein.
Der Bundesgerichtshof beschränkt die Überprüfung auf die vom Revisionsführer gerügten Rechtsfehler; unentschiedene Punkte, die weiterer tatsächlicher oder rechtlicher Prüfung bedürfen, sind an die Vorinstanz zu verweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Peter Nikolaus ██ ███, geboren am ███ in █, ██ ███, wegen fortgesetzten Betrugs usw.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Bauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███ als Vertreter ███████████████████,
Justizangestellter ██████████████ als ████ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. März 1953 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs und wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 145 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils hat indessen keinen Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt erkennen lassen. Das Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.
Jedoch bedarf die Sache gemäß § 354 Abs. 1 StPO der Zurückverweisung an das Landgericht, weil noch Prüfung und Entscheidung hinsichtlich einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB erfolgen muss (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).
| Moericke | Bauer | Menges | |||
| Werner | Arndt |