Abgrenzung unzüchtiger Handlung und tätlicher Beleidigung bei Berührung von Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 460/51
- Datum
- 28.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsrüge, die im Wesentlichen einen Angriff auf tatrichterliche Tatsachenfeststellungen darstellt, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Eine unzüchtige Handlung im Sinn des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass die Tat auf die Erregung oder Befriedigung der eigenen oder fremden Geschlechtslust gerichtet ist; bloßes zufälliges oder harmloses Berühren genügt nicht.
Tätliche Beleidigung setzt eine vorsätzliche Kundgabe von Verächtlichmachung oder Missachtung voraus; spielerische oder harmlose Motive können diesen Vorsatz ausschließen.
Ergeben sich in der Urteilsbegründung Lücken hinsichtlich der Frage, ob eine Handlung trotz harmloser Motive Ausdruck bewusster Ehrenkränkung war, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Walter F. C. J. in K____ (Kreis ████████████), B____straße ██████████, geboren am ███████████ in D____ (Bez. M____), wegen tätlicher Beleidigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dr. Kirchner Bundesrichter,
Dr. Dotterweich Bundesrichter,
Henneka Bundesrichter,
Dr. Sauer Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. C____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft behauptet einen Verstoß gegen §§ 261, 267 StPO; außerdem rügt sie, wie auch die Revision des Angeklagten, Verletzung des sachlichen Rechts.
Zur Begründung des behaupteten Verfahrensmangels trägt die Revision vor, die Kinder Bärbel und Christa K____ hätten als Zeuginnen unmissverständlich bekundet, dass der Angeklagte an ihren Geschlechtsteil gefasst habe. Die Strafkammer sei jedoch der Aussage nicht gefolgt und habe nur festgestellt, dass er die Kinder am Oberschenkel in der Nähe des Geschlechtsteils berührt oder gezwickt habe.
Dieses Vorbringen ist keine Verfahrensrüge, sondern ein unzulässiger Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Im Übrigen trägt die Revision keine Tatsachen für einen Verfahrensmangel vor. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte die Zeuginnen Bärbel und Christa ███████ einmal mit der Hand am bloßen Oberschenkel berührt hat und dabei unter den Schlüpfer und in die weitere Umgebung des Geschlechtsteils gekommen ist.
Sie beurteilt diese Berührungen als Handlungen, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzen, verneint jedoch eine unzüchtige Absicht.
Es bestehe die Möglichkeit, dass er die Oberschenkel der Kinder aus reiner Spiellaune oder aus sinnlich nicht beeinflusster Freude berührt habe und dabei nur zufällig unter den Schlüpfer der Kinder geraten sei. Vor allem sei „nichts dafür hervorgekommen, dass der Angeklagte selbst geschlechtlich erregt war oder es auf die sinnliche Erregung seiner selbst oder der Kinder abgesehen hatte“.
Die Strafkammer nimmt es somit als möglich an, dass der Angeklagte die Kinder nur zum Scherz und Spaß aus „dreistem Schabernack“ berührt hat. Damit entfällt der Charakter einer unzüchtigen Handlung.
Als unzüchtig sind nur Handlungen anzusehen, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und bei denen die Absicht des Täters auf die Erregung oder Befriedigung der eigenen oder fremden Geschlechtslust gerichtet ist (RGSt 67, 110; DR 1944, 767).
Die Behauptung der Revision der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe, entgegen den Urteilsfeststellungen, durchaus „zielbewusst“ und in der Absicht, an die Geschlechtsteile der Mädchen zu gelangen, gehandelt, bewegt sich auf tatsächlichem, dem Revisionsrichter verschlossenem Gebiet.
Die Strafkammer geht auch nicht davon aus, dass die geschlechtliche Erregung des Täters erkennbar sein muss; sie verneint nur in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine wollüstige Absicht deshalb, weil keine Anzeichen erkennbar waren, dass er seine Geschlechtslust oder die der Kinder erregen wollte.
Soweit im Übrigen der Angeklagte auch unter den Schlüpfer in die weitere Umgebung der Geschlechtsteile der Mädchen geraten ist, scheidet eine vorsätzliche unzüchtige Handlung schon deshalb aus, weil es nach den Feststellungen möglicherweise nur versehentlich geschehen, aber nicht im Willen des Angeklagten gelegen war.
Die Strafkammer hat somit zu Recht nach den bisherigen Feststellungen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint.
Sie findet in der Berührung am nackten Oberschenkel und in der Gegend des Geschlechtsteils eine tätliche Beleidigung. Diese Annahme begegnet rechtlichen Bedenken.
Die Handlungen können ihrer Natur nach zwar geeignet sein, die Kinder in ihrer Ehre zu kränken. Der Umstand, dass den Angeklagten „spielerische und harmlose Motive“ bestimmten, schließt nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Beleidigung aus. Erforderlich ist jedoch eine vorsätzliche Kundgebung der Verächtlichmachung oder Missachtung (RGSt 71, 159).
Die Strafkammer hält es für möglich, dass der Angeklagte rein zufällig unter den Schlüpfer und in die Gegend des Geschlechtsteils geraten ist. Damit entfällt insoweit der Vorsatz der Ehrenkränkung.
Es bleibt nur die Berührung am nackten Oberschenkel. Wenn der Angeklagte aus harmlosen Beweggründen anlässlich einer durch die Kinder selbst hervorgerufenen Balgerei gehandelt hat, bedarf es einer eingehenden Würdigung, ob unter diesen Umständen er trotzdem bewusst eine Missachtung der Persönlichkeit der Kinder zum Ausdruck gebracht hat. Das Urteil enthält eine derartige Würdigung nicht.
Das Urteil war somit auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Dr. Kirchner | Henneka | |||
| Dr. Moericke | Dr. Sauer |