Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist; Verwerfung der Revision aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 459/89
Datum
25.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der BGH behandelt den Antrag als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO und gewährt die Wiedereinsetzung. Die vom Landgericht zugleich ausgesprochene Verwerfung der Revision als unzulässig wegen angeblicher Versäumung der Begründungsfrist ist rechtsfehlerhaft und wird aufgehoben; die Begründungsfrist beginnt erst mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln.

2

Wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung oder Begründung der Revision gewährt, beginnt die Frist zur Begründung der Revision nicht vor Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses, sofern das Urteil bereits zugestellt war.

3

Hat das Gericht rechtswirksam Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewährt, ist die gleichzeitige Verwerfung der Revision als unzulässig wegen angeblicher Versäumung der Begründungsfrist rechtsfehlerhaft.

4

Es kann nicht verlangt werden, dass ein als unzulässig verworfenes Rechtsmittel nachträglich vorsorglich begründet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 459/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Antranik Gulbeng S., geboren am ████████ 1941 in BC (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1989 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. Juli 1989 wird aufgehoben, soweit darin die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. April 1989 als unzulässig verworfen worden ist.

Gründe

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, ist als Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln.

Er ist zulässig und begründet.

Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt, so beginnt (bei vorheriger Zustellung des Urteils) die Frist zur Begründung der Revision nicht vor Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses zu laufen (BGHSt 30, 335).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht rechtswirksam und für das Revisionsgericht bindend Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewährt. Die gleichzeitige Verwerfung der Revision als unzulässig wegen angeblicher Versäumung der Begründungsfrist war deswegen rechtsfehlerhaft und ist aufzuheben.

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit Zustellung dieser Entscheidung, mit der die Verwerfung der Revision aufgehoben wird.

Es kann nicht gefordert werden, dass ein Rechtsmittel (vorsorglich) begründet wird, nachdem es als unzulässig verworfen worden war.

MaierHerdegenGollwitzer
TheuneSchafer
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