Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Gewichtung von Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 459/87
- Datum
- 15.10.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen frühere Verurteilungen nur straferschwerend gewertet werden, wenn das Tatbild und die Umstände der Vorstrafen in konkreten, für die Bewertung maßgeblichen Feststellungen dargelegt sind.
Eine pauschale oder undifferenzierte Qualitätszuschreibung von Vorstrafen (z. B. "ganz schwerwiegend") genügt nicht den Anforderungen der Revisionsprüfbarkeit.
Bei lang zurückliegenden oder überwiegend mit geringen Strafen belegten Vorstrafen ist deren besondere strafschärfende Bedeutung nur bei nachvollziehbarer Darlegung gerechtfertigt.
Ist die Begründung der Strafzumessung für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 459/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ██████████, geboren am ████████ 1938, Martin, in ███████████████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Mesin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Februar 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einsatzstrafen je zwei Jahre) verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Die Strafkammer gewichtet „ganz schwerwiegend“ zu Lasten des Angeklagten, dass er in der Bundesrepublik Deutschland bereits elfmal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, wobei sich fünf Eintragungen auf Vermögens- bzw. Abgabendelikte beziehen.
Ein Urteil vom 2. April 1970 befasse sich mit groß angelegten Vermögensdelikten, die der Angeklagte mit teilweise ganz erheblicher krimineller Intensität und großer Bedenkenlosigkeit ausgeführt habe.
Eine solche Bewertung findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.
Der Angeklagte wurde in der Zeit von 1968 bis 1980 zwar mehrfach bestraft, dabei jedoch ganz überwiegend nur mit relativ geringen Geldstrafen belegt. Als einschlägige Vorstrafe im engeren Sinne kommt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen aus dem Jahre 1980 in Betracht. Für die nach Ansicht der Strafkammer „groß angelegten Vermögensdelikte, die der Angeklagte mit teilweise ganz erheblicher krimineller Intensität und großer Bedenkenlosigkeit ausgeführt“ haben soll, wurde er im Jahre 1970 (wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem gewerbsmäßigem Schmuggel) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 100 DM Geldstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen.
Das Landgericht teilt nicht mit, welcher Sachverhalt der damaligen Verurteilung zugrunde lag und welche Umstände die oben genannte besonders negative Bewertung zu Lasten des Angeklagten rechtfertigen. Das wäre im vorliegenden Falle, in dem die Höhe der damals verhängten Strafe keine Schlüsse auf eine besonders schwerwiegende Tat zulässt, jedoch erforderlich gewesen. Das Landgericht hat nicht in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Weise dargelegt, dass es gerechtfertigt ist, dem Angeklagten die bereits geraume Zeit zurückliegende Verurteilung in besonderem Maße straferschwerend anzulasten.
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