Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Vorsatzfeststellung bei Einfuhrversuch von Heroin

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 459/86
Datum
05.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und versuchter Einfuhr in nicht geringer Menge verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zum Vorsatz für den Einfuhrversuch auf unzureichenden, spekulativen Annahmen beruhen. Insbesondere fehlten konkrete Feststellungen zur Reiseerfahrung und zur Kenntnis der Herausgabemöglichkeit des Gepäcks im Transit. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung des Vorsatzes setzt konkrete, tragfähige tatsächliche Grundlagen voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Bei der Beweiswürdigung ist der Tatrichter gebunden, soweit Schlussfolgerungen auf zutreffenden und in ausreichendem Zusammenhang stehenden Tatsachen beruhen; fehlen solche Grundlagen, kann das Revisionsgericht aufheben.

3

Die Kenntnis oder Vorhersehbarkeit der Herausgabe von Gepäck während eines Transitaufenthalts kann nicht ohne nähere Feststellungen aus bloßer Reiserfahrung des Angeklagten abgeleitet werden.

4

Ist ein für den Schuldspruch wesentlicher Tatbestand (hier: Vorsatz hinsichtlich der Einfuhr) nicht hinreichend festgestellt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 459/86

in der Strafsache gegen Walter José ██ █████ ██ aus ███ (Portugal), dort geboren am ███ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. November 1986 in der Sitzung am 7. November 1986, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller Dr. Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 5. November 1986, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betaubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Heroins, eines Reisekoffers und zweier Flugtickets erkannt. Mit seiner Revision beanstandet der Beschwerdeführer das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass auf die formellen Rügen nicht eingegangen zu werden braucht.

Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte, der seit 1975 im diplomatischen Dienst seines Heimatlandes Portugal tätig war, flog Anfang Juni 1985 von Lissabon nach ███, um sich über die Möglichkeit einer Beschäftigung bei der dortigen portugiesischen Botschaft zu informieren. „Auf dem Hinflug erfuhr der Angeklagte während seines Transitaufenthalts in ████, dass er für eine Einreise nach Indien ein Visum benötige. Der Angeklagte unterbrach deshalb seine Reise in █████, beschaffte sich bei der hier ansässigen indischen Vertretung die notwendigen Einreisebelege und setzte seinen Flug nach 3 Tagen nach ████████ fort“ (UA S. 5). „Spätestens während seines Aufenthalts in Indien entschloss sich der Angeklagte, zum eigenen Vorteil bei seinem Rückflug nach Portugal eine größere Menge Heroin zur dortigen Weitergabe an Dritte mitzunehmen“ (UA S. 5). Er gab in ███ einen roten Kunstlederkoffer als Reisegepäck auf. Im doppelten Deckel und im doppelten Boden dieses Koffers waren 2.217,4 Gramm Heroin mit einem Heroinbasengehalt von 63 % versteckt. Der Angeklagte war sich darüber sowie über das Gewicht zumindest in der ungefähren Größenordnung von 2 Kilogramm und auch ungefähr über die Qualität des Heroins im klaren (UA S. 6 unten/7 oben).

„Nach dem Abflug in █████████ mit der Maschine LH 31 am 24.6.1985 um 1.00 Uhr Ortszeit landete der Angeklagte gegen 7.00 Uhr desselben Tages in ██. Da der Start des Weiterflugs nach Lissabon erst 6 Stunden später um 13.00 Uhr erfolgen sollte, erhielt der Angeklagte für diesen Zeitraum einen Gutschein für ein Zimmer des Sheraton-Hotels, das er nach der Landung auch umgehend aufsuchte. Aufgrund seiner berufsbedingten Reiseerfahrung war sich der Angeklagte darüber bewusst, dass er während des längeren Zwischenaufenthalts in ██ auf entsprechendes Verlangen sein Reisegepäck von den Angestellten der Fluggesellschaft herausbekommen hätte. Gegen 8.00 Uhr wurde das in dem roten Kunstlederkoffer versteckte Heroin durch die Überwachungsgruppe des Hauptzollamtes bei einer Routinekontrolle entdeckt“ (UA S. 7 unten/8 oben).

Die Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass ihm während des Zwischenaufenthalts in ██ ██ ███ sein Reisegepäck auf Verlangen ausgehändigt worden wäre, gründet die Strafkammer auf folgende Erwägungen: „Der Angeklagte ist – schon aufgrund der durch seinen Beruf bedingten vielfältigen Reisetätigkeit eine reiseerfahrene Person und musste schon aus diesem Grunde die Kenntnis besitzen, dass es im Falle eines längeren Transitaufenthalts auf entsprechendes Verlangen unschwer möglich ist, sein Reisegepäck – in diesem Falle den Rauschgiftkoffer – herauszuverlangen. Diese Kenntnis hatte der Angeklagte zumindest aufgrund der Erfahrungen auf der Anreise nach Indien, da hierbei wegen der Visumprobleme ein unvorhergesehener 3-tägiger Aufenthalt in ████████████████ mit einer damit verbundenen Aushändigung des eigentlich als Transitgut vorgesehenen Reisegepäcks erforderlich geworden war“ (UA S. 19 unten/ 20 oben).

Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist das Revisionsgericht auch an solche Schlussfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind (BGHSt 29, 18, 20). Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlussfolgerungen unzutreffend sind oder nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, dass sie sich in Wirklichkeit als bloße Vermutungen erweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 1982 – 2 StR 24/82). So liegt es hier. Die Strafkammer hat keine nähere Feststellungen über die „durch seinen Beruf bedingte vielfältige Reisetätigkeit“ des Angeklagten getroffen. Allerdings liegt es im Hinblick auf seine Auslandsaufenthalte in Mosambik und Sambia (UA S. 3) nahe, dass er auch schon Flugreisen unternommen hat. Daraus folgt aber nicht, dass er bei diesen Reisen Erfahrungen über die Verfügbarkeit des Reisegepäcks bei mehrstündigen Transitaufenthalten allgemein oder speziell auf dem █████████ Flughafen sammeln konnte. Daran ändert auch der Hinweis auf den Zwischenaufenthalt in ████████████████ anlässlich des Hinfluges nach Indien nichts. Hier unterbrach der Angeklagte seine Reise für drei Tage und es stand zunächst nicht einmal fest, ob und wann er sie fortsetzen würde, da er kein Visum für die Einreise nach Indien hatte. Wenn er in diesem Fall sein Reisegepäck herausbekam, so rechtfertigt das nicht die Annahme, er habe gewusst, dies sei auch bei einem Zwischenaufenthalt von nur wenigen Stunden möglich.

Da demnach der Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der – mit Handeltreiben tateinheitlich zusammentreffenden – versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.

MüllerTheuneGollwitzer
HerdegenNiemöller
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