Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Zeugenaussagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 459/81
Datum
06.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Aachen ein, das ihn u. a. wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen verurteilte. Der BGH hob die Verurteilung in einem Teil auf, weil die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar war. Insbesondere könne die Aussage eines unbeteiligten Zeugen die belastende Aussage eines bereits verurteilten möglichen Mittäters nicht stützen. Die Sache wurde in diesem Umfang zurückverwiesen; die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht auf einer nicht nachvollziehbaren oder gedanklich unzusammenhängenden Beweiswürdigung beruhen.

2

Die Aussage eines unbeteiligten Zeugen bestätigt die belastende Aussage eines anderen Zeugen nur dann in bedeutsamer Weise, wenn ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den Darstellungen besteht.

3

Ist ein Zeuge als möglicher anderer Täter bereits verurteilt und für den Tatablauf in Betracht gekommen, mindert dies die Eignung seiner Aussage, einen anderen Angeklagten belastend zu bestätigen, soweit die Aussagen nicht eindeutig trennbar sind.

4

Der Senat hebt ein Urteil auf, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung auf einer rechtsfehlerhaften Bewertung von Zeugenaussagen beruht, und verweist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 459/81

in der Strafsache gegen den Elektriker Wilhelm H. aus ████, dort geboren am 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben. Sie beruht auf einer rechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung. Das Gericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen ██████ und meint, dass diese „zudem“ in „einigen Punkten“ durch die Aussage des völlig unbeteiligten Zeugen CD bestätigt werde. Dieser habe nämlich gesehen, „wie ein Mann aus dem Fenster der Gaststätte im Hechtsprung heraussprang, sich auf dem Boden abrollte und dann zwei Männer in Richtung Peliserkerstraße flüchteten“. Das habe der Zeuge H. schon vor der Vernehmung des Zeugen CD in derselben Weise geschildert (UA S. 20/21). Die Argumentation des Landgerichts, diese Angaben des Zeugen CD könnten in bedeutsamer Weise die Aussage des Zeugen KD bestätigen, ist gedanklich nicht nachvollziehbar und deshalb rechtsfehlerhaft.

Der Zeuge H. kommt für die dem Angeklagten angelasteten Handlungen ebenfalls als Täter in Betracht. Er ist deswegen bereits verurteilt worden und hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. Er war auf jeden Fall am Tatort. Für die hier allein entscheidende Frage, ob der Angeklagte oder H. in der Gastwirtschaft war ███ und anschließend aus dem Fenster sprang, gibt die Aussage ███ deshalb nichts her. Daraus, dass der █████ K. diesen Vorgang schilderte, ehe der █████ █ vernommen wurde, lässt sich auch nichts für die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage H. herleiten, ganz abgesehen davon, dass ██ ██ bereits vorher in dem Verfahren gegen K. vor dem ███████████████ ausgesagt hatte.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil insoweit auf der rechtsfehlerhaften Bewertung der Aussage des Zeugen █████████████ beruht; es ist deshalb in dem im Beschlusstensor genannten Umfang aufzuheben.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass die aufgehobene Verurteilung die andere – wegen des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall – rechtsfehlerfrei verhängte Strafe beeinflusst hat.

MösleMeyerTheune
MüllerMaier
Teilaufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Zeugenaussagen — Themis